Betreff
Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogrammes (RROP)
Erarbeitung des Kapitels 3.1 Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktion mit dem Abschnitt
3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften
Vorlage
2021/183
Art
Bericht

Das Gremium nimmt Kenntnis.


Sachverhalt

Einleitung
Gem. § 5 (1) Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) haben die Träger der Regionalplanung für ihren jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) aufzustellen.

Da die Überprüfung gem. § 5 (7) NROG über den Anpassungsbedarf des RROP 2003 für den Landkreis Nienburg/Weser einen erheblichen Anpassungsbedarf an die aktuell gültige Fassung des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen Aeine umfassende Änderung des RROP bekannt gegeben. Mit der Verfahrensumstellung von einem Änderungs- auf ein Neuaufstellungsverfahren am 23.11.2015 wurde eine komplette Neuaufstellung des RROP beschlossen.

Die Kreisverwaltung erarbeitet zurzeit den RROP-Entwurf für diese Neuaufstellung. Die Vorentwürfe für die einzelnen Kapitel werden mit der Politik im Ausschuss für Regionalentwicklung diskutiert. Anschließend ist die Abstimmung eines kompletten RROP-Entwurfes vorgesehen, der in einem öffentlichen Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange, weiteren regionalen Akteuren sowie Bürgerinnen und Bürgern abgestimmt werden muss.

Mit dieser Ausschussvorlage wird ein RROP-Vorentwurf für das Kapitel

 

3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften

 

bekannt gegeben, das in Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügt ist. Die Planzeichnung wird als Anlage 2 im Format A4 zu dieser Drucksache beigefügt. Die Kreisverwaltung wird dem Ausschuss den Vorentwurf zum Kapitel 3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften erläutern. Die Kreisverwaltung wird Änderungsvorschläge aus der Politik diskutieren und Anregungen gerne entgegennehmen.

Der Vorentwurf besteht aus einer Zeichnerischen Darstellung, einer Beschreibenden Darstellung und einer Begründung. Weil eine konsequent parallele Bearbeitung aller Kapitel des RROP nicht möglich ist, wird die weitere Anpassung insbesondere anhand der Festlegungen für die Themen Energie (Kap. 4.2) und Rohstoffgewinnung/-sicherung (Kap. 3.2.2) erst im weiteren Planungsfortschritt möglich sein.

Das Kapitel 3.1.5 Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften ist gemäß dem Entwurf der Änderungsverordnung des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen (LROP) ein neues Unterkapitel zur Entwicklung eines landesweiten Freiraumverbundes und seiner Funktion. Dieser Abschnitt legt Ziele und Grundsätze fest, um insbesondere historische Kulturlandschaften einschließlich historischer Ortsbilder und historischer Kulturlandschaftselemente zu erhalten. Hierzu hat das LROP die Flussknickmarschenlandschaft bei Lemke und die Loccumer Klosterlandschaft als historische Kulturlandschaften festgelegt, sodass diese in die Neuaufstellung des RROP übernommen werden. Weitere Bau- und Bodendenkmale, die eine überregionale Bedeutung aufweisen, werden als Ziel der Raumordnung und somit als „Vorranggebiete Kulturelles Sachgut“ gesichert. Kulturhistorische Landschaftsteile und Landschaftsbestandteile im Landkreis Nienburg/Weser, die mindestens eine regionale Bedeutung aufweisen, werden als „Vorbehaltsgebiete Kulturelles Sachgut“ dargestellt. Grundlagen für die Festlegung dieser „Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Kulturelles Sachgut“ sind der Landschaftsrahmenplan 2020 (LRP) des Landkreises Nienburg/Weser und die aktuellen Erkenntnisse der Denkmalschutzbehörde in Verbindung mit dem Kommunalarchäologen. Die hohe Vielzahl und Vielfalt kulturhistorisch wertvoller Landschaften und Landschaftselemente im Landkreisgebiet soll grundsätzlich bei Planungen berücksichtigt werden. Die kulturhistorisch bedeutsamen Landschaftsteile- und Landschaftsbestandteile des RROP 2003 werden weitestgehend übernommen. Das Kapitel Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften ist im Zusammenhang mit den Zielen und Grundsätzen des Kapitels Natur und Landschaft (Vorstellung im Ausschuss für Regionalentwicklung am 28.04.2021) zu betrachten.

Gemäß § 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG) soll im Rahmen des Zumutbaren die Kulturdenkmale der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Es gilt außerdem, das Kulturdenkmale zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen sind.

Parallel zu dem oben beschriebenen Kapitel des Regionalen Raumordnungsprogrammes werden weitere Kapitel mit Zielen und Grundsätzen erstellt und in den kommenden Fachausschüssen vorgestellt. Hierzu gehören insbesondere die Kapitel

 

-       3.2.2 Rohstoffgewinnung und -sicherung

-      und das Kapitel 4 komplett.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·         Anlage 1:  Beschreibende Darstellung zum Kapitel Kulturelles Sachgut, Kulturlandschaften

 

·         Anlage 2: Karte