Betreff
Landschaftsschutzgebietsverordnung „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“;
hier: Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan zur Betriebserweiterung der frischli Milchwerke in Rehburg
Vorlage
2022/070
Aktenzeichen
554-LSG NI 68
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Angrenzend an das Landschaftsschutzgebiet "Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)" in der Gemarkung Rehburg hat  die Firma frischli Milchwerke GmbH, ein Milch verarbeitender Betrieb mit entsprechenden Gebäudekomplexen und betrieblichen Anlagen, seit über 120 Jahren ihren Firmenhauptsitz. Die frischli Milchwerke GmbH, plant eine Erweiterung des derzeit bereits bestehenden Betriebsgeländes nach Norden. Dafür sollen die Flächen nördlich des Südbaches, welcher derzeit die nördliche, natürliche Grenze der frischli Milchwerke GmbH darstellt, und der Südbach selbst erstmalig überplant werden.

 

Der Betrieb frischli Milchwerke GmbH kann aufgrund der Planungsabsichten für weitere Produktions- und Lagerflächen und der angrenzenden, bestehenden Bebauung nur eine Erweiterung nach Norden vornehmen. Andere Möglichkeiten zur Erweiterung des Betriebes stehen nicht zur Verfügung. Die Sicherung und Entwicklung des Betriebes macht daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Stadt Rehburg-Loccum will  hier ein Gewerbe- und Industriegebiet ausweisen.
Als Anlage ist der Entwurfsstand des Bebauungsplanes aus der 1. Beteiligung beigefügt.

 

Die geplante gewerbliche Nutzung ist nicht vereinbar mit dem allgemeinen und besonderen Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Eine Realisierung ist daher nur über die Entlassung des geplanten Bereiches aus dem Schutzgebiet und durch eine entsprechende Neuausweisung eines Teilgebietes möglich. Mit der Teilneuausweisung soll ein Gebiet in Anschluss an das bisherige LSG- / FFH-Gebiet mit einem allgemeinen und besonderen Schutzzweck umgesetzt werden. Das neue Teilgebiet nimmt die sich aus der Teillöschung ergebenen Anschlussstellen auf und bildet eine durchgängige LSG- und FFH-Gebietskulisse. Die Abgrenzung des FFH-Gebietes für das genannte Teilstück wäre demnach identisch mit dem Teilstück des neuauszuweisenden LSG.   

 

Um die Erweiterung des Betriebsgeländes der frischli Milchwerke GmbH zu ermöglichen, muss der Südbach als FFH- und LSG-Teilbereich nach Norden verlegt werden. Hierzu erfolgt eine Prüfung in Bezug auf das Natura-2000-Gebiet gemäß § 34 BNatSchG i. V. m. dem Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG. Da weder prioritäre Arten noch prioritären Lebensraumtypen in dem entsprechenden FFH-Gebiet beeinträchtigt werden, ist es ausreichend die EU-Kommission über diesen Tatbestand zu unterrichten. Die Unterrichtung der festgelegten ggf. umgesetzten Kohärenzmaßnahmen erfolgt gemäß § 26 Satz 4 NAGBNatSchG über die jeweilige oberste Landesbehörde (MU).

 

Die geplanten Kohärenzsicherungsmaßnahmen liegen außerhalb der derzeitigen FFH-Gebietskulisse und Teile des bestehenden FFH-Gebietes verlieren vollständig ihren Schutzzweck, sodass eine Abgrenzungsänderung vorgenommen werden muss. Diese Anpassung muss, unabhängig von der Unterrichtung über die genehmigten Kohärenzmaßnahmen, als Antrag bei der EU-Kommission gestellt werden. Dieser Antrag ist vom Projektträger, hier die Stadt Rehburg-Loccum als satzungsgebende Instanz für den Bebauungsplan, in Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz zu übersenden.

In einem Kabinettsbeschluss entscheidet zunächst die Landesregierung über die Anpassung des Gebietes und leitet einen entsprechenden Antrag über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz an die EU-Kommission, die eine endgültige Entscheidung über die Anpassung trifft.

 

Für das Vorhaben wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Abschwächungsmaßnahmen wurde angesichts der Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes festgestellt, dass der Bebauungsplan erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Natura-2000-Gebiet hat und somit die Genehmigung nicht erteilt werden kann. Durch ein daran anschließendes Ausnahmeverfahren gemäß § 34 Abs. 3ff BNatSchG wurden zunächst die Alternativlosigkeit zum Erreichen der Ziele des Plans und in einem weiteren Prüfschritt die zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozioökonomischer Gründe festgestellt. Im betroffenen Natura-2000-Gebietsabschnitt kommen keine  prioritären Arten oder Lebensräume vor, sodass die Genehmigung erteilt werden kann, sofern die Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und die Kommission informiert wird.

 

Gemäß § 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG kann nach fachlich und folgerichtig dargelegter FFH-Verträglichkeitsprüfung und mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Rahmen der Bauleitplanung mit der Umsetzung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen begonnen werden.  Der in Anlage 2 dargestellte Löschungsbereich darf nicht vor EU-Entscheidung und Sicherung des neuauszuweisenden Natura-2000-Teilgebietes  verändert oder beeinträchtigt werden. Die Durchgängigkeit der Natura-2000-Gebietskulisse ist zu gewährleisten.


Das 1. Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 27 Gewerbe- und Industriegebiet am Bahndamm ist bereits abgeschlossen und die eingegangenen Stellungnahmen werden derzeit ausgewertet. Die Rechtswirksamkeit erhält die bauleitplanerische Satzung erst nach vollständiger Sicherung der Schutzgebiete, Umsetzung der Kohärenzmaßnahmen und Erteilung der notwendigen Genehmigungen.

 

Das Änderungsverfahren zur LSG-VO soll mit den erforderlichen Unterlagen, die abgestimmt sein müssen auf die noch nicht vorliegende Planzeichnung zum 2. Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan, eingeleitet werden.

Die LSG-Unterlagen werden dann von der Stadt Rehburg-Loccum gemeinsam und zeitgleich mit den Bebauungsplan-Unterlagen in das öffentliche Beteiligungsverfahren gegeben.


Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.


 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

1 – Vorentwurf Planzeichnung B-Plan Nr. 27 der Stadt Rehburg-Loccum

2 – 1. Entwurf Verordnungskarte im Maßstab 1 : 5.000