hier: Einleitung eines Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan zur Betriebserweiterung der frischli Milchwerke in Rehburg
Sachverhalt:
Angrenzend
an das Landschaftsschutzgebiet "Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit
Leeser Erlen-Riede)" in der Gemarkung
Rehburg hat die Firma frischli Milchwerke GmbH, ein Milch
verarbeitender Betrieb mit entsprechenden Gebäudekomplexen und betrieblichen
Anlagen, seit über 120 Jahren ihren Firmenhauptsitz. Die frischli Milchwerke
GmbH, plant eine Erweiterung des derzeit bereits bestehenden Betriebsgeländes
nach Norden. Dafür sollen die Flächen nördlich des Südbaches, welcher derzeit
die nördliche, natürliche Grenze der frischli Milchwerke GmbH darstellt, und
der Südbach selbst erstmalig überplant werden.
Der
Betrieb frischli Milchwerke GmbH kann aufgrund der Planungsabsichten für weitere
Produktions- und Lagerflächen und der angrenzenden, bestehenden Bebauung nur
eine Erweiterung nach Norden vornehmen. Andere Möglichkeiten zur Erweiterung
des Betriebes stehen nicht zur Verfügung. Die Sicherung und Entwicklung des Betriebes
macht daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Stadt
Rehburg-Loccum will hier ein Gewerbe-
und Industriegebiet ausweisen.
Als Anlage ist der Entwurfsstand des Bebauungsplanes aus der 1. Beteiligung
beigefügt.
Die
geplante gewerbliche Nutzung ist nicht vereinbar mit dem allgemeinen und besonderen
Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Eine Realisierung ist daher
nur über die Entlassung des geplanten Bereiches aus dem Schutzgebiet und durch
eine entsprechende Neuausweisung eines Teilgebietes möglich. Mit der
Teilneuausweisung soll ein Gebiet in Anschluss an das bisherige LSG- /
FFH-Gebiet mit einem allgemeinen und besonderen Schutzzweck umgesetzt werden.
Das neue Teilgebiet nimmt die sich aus der Teillöschung ergebenen
Anschlussstellen auf und bildet eine durchgängige LSG- und FFH-Gebietskulisse.
Die Abgrenzung des FFH-Gebietes für das genannte Teilstück wäre demnach
identisch mit dem Teilstück des neuauszuweisenden LSG.
Um
die Erweiterung des Betriebsgeländes der frischli Milchwerke GmbH zu ermöglichen,
muss der Südbach als FFH- und LSG-Teilbereich nach Norden verlegt werden.
Hierzu erfolgt eine Prüfung in Bezug auf das Natura-2000-Gebiet gemäß § 34
BNatSchG i. V. m. dem Artikel 6 Absätze 3 und 4 der FFH-Richtlinie 92/43/EWG.
Da weder prioritäre Arten noch prioritären Lebensraumtypen in dem entsprechenden
FFH-Gebiet beeinträchtigt werden, ist es ausreichend die EU-Kommission über diesen
Tatbestand zu unterrichten. Die Unterrichtung der festgelegten ggf. umgesetzten
Kohärenzmaßnahmen erfolgt gemäß § 26 Satz 4 NAGBNatSchG über die jeweilige oberste
Landesbehörde (MU).
Die
geplanten Kohärenzsicherungsmaßnahmen liegen außerhalb der derzeitigen
FFH-Gebietskulisse und Teile des bestehenden FFH-Gebietes verlieren vollständig
ihren Schutzzweck, sodass eine Abgrenzungsänderung vorgenommen werden muss.
Diese Anpassung muss, unabhängig von der Unterrichtung über die genehmigten
Kohärenzmaßnahmen, als Antrag bei der EU-Kommission gestellt werden. Dieser
Antrag ist vom Projektträger, hier die Stadt Rehburg-Loccum als satzungsgebende
Instanz für den Bebauungsplan, in Abstimmung mit der zuständigen unteren
Naturschutzbehörde an das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen
und Klimaschutz zu übersenden.
In
einem Kabinettsbeschluss entscheidet zunächst die Landesregierung über die Anpassung
des Gebietes und leitet einen entsprechenden Antrag über das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz an die
EU-Kommission, die eine endgültige Entscheidung über die Anpassung trifft.
Für
das Vorhaben wurde eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG in
Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie durchgeführt. Unter
Berücksichtigung der Abschwächungsmaßnahmen wurde angesichts der
Erhaltungsziele des Natura-2000-Gebietes festgestellt, dass der Bebauungsplan
erhebliche Auswirkungen auf das betroffene Natura-2000-Gebiet hat und somit die
Genehmigung nicht erteilt werden kann. Durch ein daran anschließendes
Ausnahmeverfahren gemäß § 34 Abs. 3ff BNatSchG wurden zunächst die Alternativlosigkeit
zum Erreichen der Ziele des Plans und in einem weiteren Prüfschritt die
zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich
sozioökonomischer Gründe festgestellt. Im betroffenen
Natura-2000-Gebietsabschnitt kommen keine
prioritären Arten oder Lebensräume vor, sodass die Genehmigung erteilt
werden kann, sofern die Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt werden und die Kommission
informiert wird.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 und 5 BNatSchG kann nach fachlich und folgerichtig dargelegter
FFH-Verträglichkeitsprüfung und mit Genehmigung der zuständigen Behörde im
Rahmen der Bauleitplanung mit der Umsetzung der Kohärenzsicherungsmaßnahmen
begonnen werden. Der in Anlage 2
dargestellte Löschungsbereich darf nicht vor EU-Entscheidung und Sicherung des
neuauszuweisenden Natura-2000-Teilgebietes
verändert oder beeinträchtigt werden. Die Durchgängigkeit der
Natura-2000-Gebietskulisse ist zu gewährleisten.
Das 1. Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 27 Gewerbe- und Industriegebiet
am Bahndamm ist bereits abgeschlossen und die eingegangenen Stellungnahmen
werden derzeit ausgewertet. Die Rechtswirksamkeit erhält die bauleitplanerische
Satzung erst nach vollständiger Sicherung der Schutzgebiete, Umsetzung der
Kohärenzmaßnahmen und Erteilung der notwendigen Genehmigungen.
Das Änderungsverfahren zur LSG-VO soll mit den
erforderlichen Unterlagen, die abgestimmt sein müssen auf die noch nicht
vorliegende Planzeichnung zum 2. Beteiligungsverfahren zum Bebauungsplan, eingeleitet
werden.
Die LSG-Unterlagen werden dann von der Stadt Rehburg-Loccum
gemeinsam und zeitgleich mit den Bebauungsplan-Unterlagen in das öffentliche
Beteiligungsverfahren gegeben.
Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.
Finanzielle Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
1
– Vorentwurf Planzeichnung B-Plan Nr. 27 der Stadt Rehburg-Loccum
2
– 1. Entwurf Verordnungskarte im Maßstab 1 : 5.000