Betreff
Beschaffung von Rüstwagen und Bezuschussung weiterer Großfahrzeuge
Vorlage
2022/085
Art
Beschlussvorlage
  1. Der Landkreis Nienburg beschafft nach dem Gefahrenabwehrkonzept Technische Hilfeleistung einen Rüstwagen zur Stationierung im Süden des Landkreises.

 

  1. Die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 620.000,00 € werden im Haushalt 2022 freigegeben.

 

  1. Zur Finanzierung des Erwerbs sollen 50 % landkreiseigene Mittel eingesetzt werden. Für die Finanzierung der restlichen 50 % soll eine Vereinbarung mit den Gemeinden geschlossen werden, um hierfür Mittel aus der Feuerschutzsteuer verwenden zu können.

 

  1. Die Bezuschussung weiterer gemeindlicher Beschaffungen von Großfahrzeugen (Drehleitern) wird weiterhin nach der bereits seit 2008 ausgeübten Praxis mit 20 % aus Mitteln der Feuerschutzsteuer durchgeführt.

 

  1. Weitere Beschaffungen von Rüstwagen für die Standorte Nord und Mitte sollen – je nach technischer Lebensdauer der derzeit verwendeten Gerätschaften – in den nächsten 15 bis 20 Jahren erfolgen. Die Finanzierung soll dann ebenfalls zu 50 % aus landkreiseigenen Mitteln und 50 % aus Mitteln der Feuerschutzsteuer erfolgen.

Sachverhalt

Nach dem Gefahrenabwehrkonzept Technische Hilfeleistung das im Ausschuss für Brandschutz und Rettungswesen vorgestellt wurde, sollen in den kommenden 15 bis 20 Jahren insgesamt 3 Rüstwagen für den Landkreis Nienburg beschafft werden. Das Konzept wurde vom Landkreis beauftragt und gemeinsam mit dem Gutachter erstellt. Durch die kreisweite Betrachtung von vor allem überörtlichen Risiken sollte eine koordinierte Beschaffungsstrategie erarbeitet werden, die Doppelbeschaffungen in den Gemeinden vermeidet.

 

Eine gesetzliche Verpflichtung des Landkreises, überörtliche Bedarfsplanungen zu erstellen, gibt es nach dem aktuellen Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) nicht. Auch eine etwaige Verpflichtung des Landkreises, kreiseigene Fahrzeuge zu beschaffen, lässt sich dem NBrandSchG nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich keine konkrete Ausrüstungsanforderung des Gesetzes an die Kreisfeuerwehren. Diesbezüglich und bzgl. weiterer Aufgaben der Kreisfeuerwehr hat der Landkreis letztlich eine Art „Kompetenz-Kompetenz“. D. h., die Feststellung, ob einzelne Aufgaben wahrgenommen oder Beschaffungen durch den Landkreis durchgeführt werden, obliegt ausschließlich dessen Entscheidung.

 

Soweit ersichtlich, ist in Niedersachsen keine einheitliche Praxis bzgl. der Beschaffung von Großfahrzeugen festzustellen. Die Beschaffungen werden jeweils unter Beachtung der örtlichen Spezifika durchgeführt. Bei Rüstwagen sind nach hiesigem Kenntnisstand sowohl umfassende Beschaffungen durch Landkreise als auch vollständiger Verbleib der Verantwortung für Rüstwagenkomponenten bei den Gemeinden festzustellen.

 

Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, die Finanzierung der Rüstwagenbeschaffungen letztlich mit den Gemeinden gemeinsam sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten 50 % landkreiseigene Mittel verwendet werden. Die andere Hälfte der Beschaffungskosten sollen refinanziert werden aus Mitteln der Feuerschutzsteuer. Bei Zustimmung aller Gemeinden im Landkreis ist ein entsprechender Einbehalt von den kommunalen Feuerschutzsteuermitteln durch den Landkreis möglich. Zu diesem Zweck sollte eine entsprechende Vereinbarung mit den Gemeinden getroffen werden.

 

Bzgl. der Beschaffung von Drehleitern stellt sich die Lage anders dar. Diese wurden bzw. werden aufgrund der örtlichen Feuerwehrbedarfspläne durch die jeweiligen Gemeinden beschafft. Hier liegen mithin sowohl die Planung als auch die Beschaffung in Hand der jeweiligen Gemeinde. Eine teilweise Kostenbeteiligung an den Beschaffungen aus Mitteln der Feuerschutzsteuer ist seit 2008 Praxis. Mit dieser Kostenbeteiligung soll der überörtliche Anteil, der über die Einsätze in der eigenen Gemeinde hinausgeht jedenfalls zu einem Teil kompensiert werden. Bei den stetig schwankenden Einsatzzahlen ist festzuhalten, dass die Anteile der Einsätze der Nienburger Drehleitern außerhalb der eigenen Gemeinde sich derzeit in Richtung 30 % bewegen. Für den Fall des Erwerbs einer weiteren Drehleiter durch die Samtgemeinde Grafschaft Hoya kann davon ausgegangen werden, dass dieser Anteil sich weiter verringert. Es besteht mithin aus Sicht der Verwaltung weder für die Drehleiter in Hoya noch für die Drehleitern in Nienburg ein Bedarf, mit den weiteren Gemeinden des Landkreises über eine höhere Beteiligung aus der Feuerschutzsteuer zu verhandeln. Auch der Einsatz kreiseigener Mittel für die Beschaffung gemeindeeigener Hubrettungsfahrzeuge erscheint nicht angemessen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung vor, bzgl. der Beschaffung von Drehleitern an dem Beschluss von 2008 festzuhalten.

 

Die Übernahme der Liebenauer Drehleiter durch den Landkreis Nienburg und spätere Ersatzbeschaffung wurde seinerzeit  vorgenommen, da zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine weitere Drehleiter im Landkreis vorhanden war. Im Fall eines Ausfalls wäre mithin im gesamten Landkreis keine Drehleiter mehr vorhanden gewesen. Kreispolitik und Kreisfeuerwehr hatten sich daher und weil keine weitere Gemeinde zur Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges verpflichtet war, dafür ausgesprochen eine kreiseigene Leiter als Redundanz anzuschaffen. Die jetzt anstehende Beschaffung in der SG Grafschaft Hoya sowie die beiden Drehleitern der Stadt Nienburg resultieren aus den jeweiligen örtlichen Feuerwehrbedarfsplänen und sollen die spezifischen Risiken in den jeweiligen Orten absichern. Träger der Feuerwehren sind die Gemeinden.