– Kapitel 4.2 Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur –
Das Gremium nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Einleitung
Gem. § 5 (1) Niedersächsisches
Raumordnungsgesetz (NROG) haben die Träger der Regionalplanung für ihren
jeweiligen Planungsraum ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP)
aufzustellen.
Da
die Überprüfung gem. § 5 (7) NROG über den Anpassungsbedarf des RROP 2003 für
den Landkreis Nienburg/Weser einen erheblichen Anpassungsbedarf an die aktuell
gültige Fassung des Landesraumordnungsprogrammes Niedersachsen (LROP) ergeben
hat, wurden bereits 2012 die allgemeinen Planungsabsichten für eine umfassende
Änderung des RROP bekannt gegeben. Mit der Verfahrensumstellung von einem
Änderungs- auf ein Neuaufstellungsverfahren am 23.11.2015 wurde eine komplette
Neuaufstellung des RROP beschlossen.
Die
Kreisverwaltung erarbeitet zurzeit den RROP-Entwurf für diese Neuaufstellung.
Die Vorentwürfe für die einzelnen Kapitel werden mit der Politik im Ausschuss
für Regionalentwicklung diskutiert. Anschließend ist die Abstimmung eines
kompletten RROP-Entwurfes vorgesehen, der in einem öffentlichen
Beteiligungsverfahren mit den Trägern öffentlicher Belange, weiteren regionalen
Akteuren sowie Bürgerinnen und Bürgern abgestimmt werden muss.
Mit
dieser Ausschussvorlage wird ein RROP-Vorentwurf für das Kapitel
4.2 Erneuerbare Energieversorgung und
Energieinfrastruktur
bekannt
gegeben, das in Anlage 1 zu dieser Drucksache beigefügt ist. Die Kreisverwaltung
wird dem Ausschuss den Vorentwurf zu dem Kapitel 4.2 Erneuerbare Energieversorgung und Energieinfrastruktur
vorstellen, Änderungsvorschläge aus der Politik diskutieren und Anregungen
gerne entgegennehmen. Der Vorentwurf besteht aus einer Beschreibenden
Darstellung und einer Begründung (siehe Anlage 1) und einer Zeichnerischen
Darstellung (als Aushang im Rahmen der Sitzung zu sehen).
Das
Kapitel 4.2. ist in zwei Teilkapitel untergliedert:
4.2.1
Erneuerbare Energieversorgung
Dieses
Teilkapitel beinhaltet Ziele und Grundsätze zur Energieerzeugung und
-versorgung, nämlich dass
-
die Möglichkeiten
der Energieeinsparung, der rationellen Energieverwendung sowie der
wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energiegewinnung und
–verteilung ausgeschöpft werden sollen.
-
notwendige neue
Erzeugungskapazitäten möglichst in Kraft-Wärme-Kopplung und auf der Basis
erneuerbarer Energien geschaffen werden sollen.
Das
Kapitel beinhaltet ferner spezielle Ziele und Grundsätze zu einzelnen Energieerzeugungsarten,
wobei die Festlegungen zur Windenergienutzung im Rahmen der
4. RROP-Änderung erarbeitet und später hier eingefügt werden. Für die
anderen Energieerzeugungsarten soll im Einzelnen
-
der Ausbau von
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
(Photovoltaikanlagen) weiter vorangetrieben werden, wobei bis zum Jahr 2040
eine installierte Leistung von 1,27 GW im Kreisgebiet angestrebt wird.
-
der Ausbau von
PV-Anlagen vorrangig auf bereits versiegelten Flächen sowie auf Flächen auf, an
oder in Gebäuden erfolgen,
-
die Errichtung
von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit einem
hohen, natürlichen Ertragspotenzial nicht zulässig sein,
-
die energetische
Nutzung von Biomasse entsprechend der landwirtschaftlichen Potenziale und der
regionalen Tragfähigkeit, unter Berücksichtigung naturschutz- und
wasserschutzfachlicher Belange erfolgen,
-
auf eine
verstärkte, größtmögliche Ausnutzung der Wärmepotenziale bei der Bioenergiegewinnung
hingewirkt werden,
-
ein regionales
Energiekonzept für den Landkreis Nienburg/Weser entwickelt werden.
4.2.2
Energieinfrastruktur
In
der Zeichnerischen Darstellung sind zu den Belangen des Kap. 4.2.2 folgende Ziele
und Grundsätze räumlich konkret festgelegt:
-
vorhandene Hoch-
und Höchstspannungsleitungen ab 110 kV als Vorranggebiet ELT-Leitungstrasse,
-
raumordnerisch
abschließend abgestimmte Standorte, Trassen und Trassenkorridore für Hoch- und
Höchstspannungsleitungen als Vorranggebiet ELT-Leitungstrasse,
-
der sog. Suedlink
als Vorranggebiet Kabeltrassenkorridor Gleichstrom,
-
die
raumordnerisch noch nicht abschließend abgestimmten Trassenkorridore für die im
Bundesbedarfsplan festgelegte Stromnetz-Ausbauvorhaben Dollern-Ovenstädt und
Landesbergen-Mehrum/Nord als Vorranggebiet Leitungs-Korridor,
-
regional und
überregional bedeutsame Umspannwerke als Vorranggebiet Umspannwerk und
raumbedeutsame Rohrfernleitungen als Vorranggebiet Rohrfernleitung.
In
der Beschreibenden Darstellung zum Kapitel 4.2.2 wird für die Nutzung großtechnischer
Energieanlagen zur Energieerzeugung, -umwandlung und -speicherung das Kraftwerk
Landesbergen als Vorranggebiet großtechnische Energieanlage festgelegt.
Des
Weiteren hat der Ausbau im Bereich bestehender geeigneter Standorte, Trassen
und Trassenkorridore für Hoch- und Höchstspannungsleitungen sowie raumbedeutsamer
Gasleitungen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Räume. In mehreren Zielen
und Grundsätzen werden weitere Regelungen und Bedingungen vorgegeben, die beim
Ausbau der Strom- und Produktenleitungsnetze zu berücksichtigen sind, wie z.B.
das Bündelungsgebot bei der Planung neuer Stromtrassen oder das Abstandsgebot
zu Siedlungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat keine
finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
·
Anlage 1:
Beschreibende Darstellung