1. Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 1
NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter
Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 abgesehen.
2. Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 2
NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht
für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 verzichtet.
3. Der Landkreis Nienburg/Weser
beschließt, den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr
2021 aufzustellen.
4. Der Konsolidierungskreis wird
wie in der Vorlage vorgeschlagen festgelegt.
Sachverhalt
Der konsolidierte Gesamtabschluss ist nach § 128 Abs. 4, 6 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für die Jahresabschlüsse ab 2012 aufzustellen.
Die Konsolidierung ist eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Beteiligungen
mit dem jeweiligen Jahresabschluss des Landkreises zu einem
Gesamtabschluss („Konzernabschluss“).
Aufgrund einer Änderung des § 179 NKomVG kann die
Kommune auf die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Abs. 4
für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 verzichten.
Es wird vorgeschlagen, auf die Aufstellung der
konsolidierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2020 zu verzichten und den ersten
konsolidierten Gesamtabschluss für das Jahr 2021 aufzustellen.
Folgende Gründe sprechen für diese Verfahrensweise:
Geringe
Aussagekraft älterer Gesamtabschlüsse
Ein
konsolidierter Gesamtabschluss für weit zurückliegende Haushaltsjahre hat für
heutige Entscheidungen nur noch historische Relevanz.
Zeitersparnis
Der Jahresabschluss 2020
ist noch in Arbeit. Eine danach folgende Nachholung der konsolidierten
Jahresabschlüsse ab 2012 würde erhebliche Zeit binden.
Aufgrund
unterschiedlicher Behandlung der Finanzierungsströme wird eine Gesamtfinanzrechnung
nicht aufgestellt werden können. Stattdessen ist dem Konsolidierungsbericht
eine Kapitalflussrechnung beizufügen, die als Vergleichswert den Vorjahresbestand
benötigt. Eine Kapitalflussrechnung kann daher erst dem Konsolidierungsbericht
2022 beigefügt werden.
Nach
Abschluss des Jahres 2021 soll baldmöglichst mit der Aufstellung des konsolidierten
Jahresabschlusses 2021 begonnen werden. Hierfür ist die Festlegung des Konsolidierungskreises
notwendig.
In die „Vollkonsolidierung“ einzubeziehen wäre der
Betrieb für Abfallwirtschaft Nienburg AöR (BAWN). Wie in der Anlage dargestellt, machen die
Bilanzsummen des Landkreises und des BAWN ca. 95% der dem Landkreis
zuzurechnenden Bilanzsumme aus. Alle anderen Beteiligungen sind
dagegen von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtbilanz und sind nur mit dem Beteiligungswert in die Gesamtbilanz aufzunehmen,
wie dies jetzt schon in der Kreisbilanz geschieht. In § 128 Abs. 4 NKomVG
wird dazu ausgeführt: „Die Aufgabenträger … brauchen nicht in den konsolidierten
Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und
Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind.“
Die Verwaltung schlägt vor,
den Konsolidierungskreis entsprechend zu fassen.