Betreff
Konsolidierter Gesamtabschluss - Verzicht auf die Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 und Festlegung des Konsolidierungskreises
Vorlage
2022/090
Aktenzeichen
13.1-20 21 36
Art
Beschlussvorlage

1.  Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 1 NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter
Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 abgesehen.

2.  Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 2 NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsolidierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 verzichtet.

3.  Der Landkreis Nienburg/Weser beschließt, den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 aufzustellen.

4.  Der Konsolidierungskreis wird wie in der Vorlage vorgeschlagen festgelegt.

 


Sachverhalt

Der konsolidierte Gesamtabschluss ist nach § 128 Abs. 4, 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für die Jahresabschlüsse ab 2012 aufzustellen. Die Konsolidierung ist eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Beteiligungen mit dem jeweiligen Jahresabschluss des Landkreises zu einem
Gesamtabschluss („Konzernabschluss“).

Aufgrund einer Änderung des § 179 NKomVG kann die Kommune auf die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Abs. 4 für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 verzichten.

Es wird vorgeschlagen, auf die Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2020 zu verzichten und den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Jahr 2021 aufzustellen.

Folgende Gründe sprechen für diese Verfahrensweise:

Geringe Aussagekraft älterer Gesamtabschlüsse

Ein konsolidierter Gesamtabschluss für weit zurückliegende Haushaltsjahre hat für heutige Entscheidungen nur noch historische Relevanz.

Zeitersparnis

Der Jahresabschluss 2020 ist noch in Arbeit. Eine danach folgende Nachholung der konsolidierten Jahresabschlüsse ab 2012 würde erhebliche Zeit binden.

Aufgrund unterschiedlicher Behandlung der Finanzierungsströme wird eine Gesamtfinanzrechnung nicht aufgestellt werden können. Stattdessen ist dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, die als Vergleichswert den Vorjahresbestand benötigt. Eine Kapitalflussrechnung kann daher erst dem Konsolidierungsbericht 2022 beigefügt werden.

Nach Abschluss des Jahres 2021 soll baldmöglichst mit der Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 begonnen werden. Hierfür ist die Festlegung des Konsolidierungskreises notwendig.

In die „Vollkonsolidierung“ einzubeziehen wäre der Betrieb für Abfallwirtschaft Nienburg AöR (BAWN). Wie in der Anlage dargestellt, machen die Bilanzsummen des Landkreises und des BAWN ca. 95% der dem Landkreis zuzurechnenden Bilanzsumme aus. Alle anderen Beteiligungen sind dagegen von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtbilanz und sind nur mit dem Beteiligungswert in die Gesamtbilanz aufzunehmen, wie dies jetzt schon in der Kreisbilanz geschieht. In § 128 Abs. 4 NKomVG wird dazu ausgeführt: „Die Aufgabenträger … brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und
Finanzlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind.“

Die Verwaltung schlägt vor, den Konsolidierungskreis entsprechend zu fassen.