Der Kreistag nimmt die Prüfungsmitteilung
(Anlage 1) des Landesrechnungshofes zur Kenntnis.
Sachverhalt
Prüfungsanlass
Der
Klimaschutz, die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie der
demographische Wandel erfordern es, alternative Mobilitätsformen auszubauen, um
sowohl die Daseinsvorsorge zu gewährleisten als auch die Attraktivität und die
Lebensqualität in ländlichen Räumen zu erhalten. Die Daseinsvorsorge beinhaltet
die Aufgabe, eine ausreichende Bedienung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sicherzustellen
(§ 2 Abs. 2 NNVG). Die Haushalte benötigen ein attraktives und flexibles
ÖPNV-Angebot als Alternative, um die Fahrten mit dem eigenen Auto zu
reduzieren.
Flexible
oder bedarfsgesteuerte Bedienformen d. h. Dienste des ÖPNV, die sich vom
klassischen fahrplan- und linienfixierten Angebot mit Standardlinienbussen
abgrenzen, wie z. B. Anrufsammeltaxi (AST), Anruflinientaxi (ALT), Rufbus (RB)
und Bürgerbus ergänzen und verdichten die klassischen Beförderungsformen des
Linien-, Sonderlinien- und Gelegenheitsverkehrs. Sie schließen Lücken im ÖPNV
im ländlichen Raum, indem sie teilweise nur nach Anmeldung die geringe, schwer
bündelbare und schwankende Nachfrage meist mit Taxis oder kleineren Bussen für
acht bis 16 Personen zuzüglich Fahrer bedienen.
Die
Prüfung des Landesrechnungshofes (LRH) betrachtete die flexiblen Bedienformen
AST, ALT und RB in ausgewählten Kommunen. Sie sollte zeigen, ob und welche
Vorteile derartige Angebote aus Sicht der Kommunen bieten und was bei ihrer
Implementierung wichtig ist. Die Prüfung bezog acht Landkreise im ländlichen
Raum als Träger des ÖPNV ein, in deren Gebiet flexible Bedienformen angeboten
wurden. Einbezogen wurden die Landkreise Celle, Cuxhaven, Heide-kreis,
Hameln-Pyrmont, Lüchow-Dannenberg, Nienburg/Weser, Rotenburg (Wümme) und
Vechta.
Wesentliche
Inhalte
Die
vorgefundenen flexiblen Angebote waren sehr unterschiedlich gestaltet. Neben
einer direkten Beauftragung durch den jeweiligen Landkreis beauftragten in
mehreren Fällen einzelne kreisangehörigen Gemeinden oder Samtgemeinden AST für
Ihr Gemeindegebiet. Die Kosten für die flexiblen Bedienformen trugen entweder
die Landkreise oder die kreisangehörigen Kommunen. Die Kostenregelung zwischen
allen Beteiligten sollten die Kommunen dabei verbindlich und eindeutig regeln
und entsprechend abrechnen.
Feststellungen
für den Landkreis Nienburg/Weser
Für
den Landkreis Nienburg/Weser stellte der LRH fest, dass er Leistungen für ein
Taxibus-Angebot auf acht Lokallinien vergütete, die das beauftragte Unternehmen
nicht erbracht hatte. Daher hat der LRH entsprechende Feststellungen für den
Landkreis Nienburg/Weser getroffen.
Die
vom Landkreis für eine Fahrleistung von 7.527 km erbrachten Vergütungen
überschritten die tatsächlich entstandenen Kosten erheblich. Dies widersprach
der Regelung des Öffentlichen Dienstleistungsvertrages mit dem Verkehrsunternehmen,
dass nicht gebuchte Fahrten nicht vergütet werden dürfen.
Im
Prüfungsbericht wird weiterhin festgehalten, dass der Landkreis diesen Fehler
selbst bemerkt hat und die überzahlten Beträge vom Verkehrsunternehmen zurückgefordert
hat. Ferner ist die Abrechnungsprüfung zum 01.01.2022 bei 54.1 (Team VLN) mit
der Verantwortung für die Vertragsgestaltung zusammengefasst worden. Die
vorherige Aufgabenteilung auf zwei Fachbereiche hatte den Fehler begünstigt.
.
Der
LRH gibt die Empfehlung, in Verträgen zukünftig eindeutiger zu formulieren, ob
Fixkosten in Abhängigkeit von erbrachten Leistungen oder unabhängig davon
vergütet werden. Eine Anwendungshilfe für die Abrechnung soll vom Verkehrsservice
Landkreis Nienburg erstellt werden.
Im
Prüfungsbericht wird auch festgestellt, dass der Landkreis das Angebot auf den
Linien 62 – 65 und 72 – 75 zum 12.12.2021 eingestellt hat, nachdem über viele
Monate hinweg keine Nachfrage nach diesen Leistungen registriert werden konnte.
Stattdessen wurde ein reduziertes Taxibus-Angebot auf der Linie 70, und damit
nunmehr auf einer nachfragestärkeren Linie (Regio-Linie), unterbreitet.
Weiteres
Vorgehen
Gemäß
§ 5 Absatz 1 und 2 NKPG muss die Prüfungsmitteilung neben der Bekanntmachung im
Kreistag auch eine öffentliche Auslegung erfolgen. Diese wird im Anschluss an
den Kreistag vom 04. Juli bis zum 13. Juli 2022 in der VLN Geschäftsstelle
öffentlich ausgelegt. Eine entsprechende Mitteilung über die Auslegung
erscheint im Amtsblatt, der Kreiszeitung und der Harke am 02. Juli 2022.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Beschluss hat
keine finanziellen Auswirkungen.