Betreff
Einrichtung von zwei Vollzeitpersonalstellen im Bereich Klimaschutz bei der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V.
Vorlage
2022/218
Art
Beschlussvorlage

1.    Der Landkreis beabsichtigt nach Klärung aller rechtlichen, vergaberechtlichen und steuerlichen Belange,

-       die gem. § 18 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) dem Landkreis übertragenen Aufgaben auf Grundlage einer noch zu treffenden Vereinbarung zum Teil oder ganz an die Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. (KSA) zu übertragen,

-       für die übertragene Leistung zahlt der Landkreis der KSA zur Deckung der dort anfallenden Sach- und Personalkosten ein vereinbartes Entgelt bis maximal zur Höhe der vom Land Nds. gem. § 18 Abs. 3 NKlimaG ausgekehrten zweckgebundenen Mittel.

 

2.    Die noch offenen rechtlichen, vergaberechtlichen und steuerlichen Fragen werden Kreisverwaltung und KSA gemeinsam prüfen und klären und dem Kreistag anschließend einen konkreten Beschlussvorschlag dazu vorlegen.

 


Sachverhalt

Einführung

Das Gesetz zur Änderung des Nds. Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 28.06.2022 sieht in § 18 Abs. 1 und 2 NKlimaG neue Aufgaben für die Landkreise vor, so z.B. die Aufstellung eines Klimaschutzkonzeptes für die eigene Verwaltung und die Beratung der Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln. Hierfür erhält der Landkreis ab 01.01.2024 jährlich die Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen in der Entgeltgruppe E 12 vom Land.

Die kreisinternen Überlegungen gehen dahin, diese Aufgabe bei der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. (KSA) anzusiedeln. Der Landkreis ist Mitglied in diesem Verein, beherrscht ihn aber nicht wie eine eigene Dienststelle. Die Kreisverwaltung erwartet sich durch die Zusammenführung der Kompetenzen im Klimaschutz in der KSA eine deutliche Steigerung der Qualität sowie erhebliche Synergieeffekte.

Einstellung des Personals

Die Einstellung des neuen Personals soll bei der KSA möglichst schon im Jahr 2023 erfolgen. Damit soll einem Mangel an Bewerbungen entgegen gewirkt werden, der entsteht, wenn spätestens Ende 2023 alle niedersächsischen Landkreise jeweils zwei Stellen für entsprechende Fachkräfte ausschreiben. Inwieweit zur Finanzierung des Personals vor dem 01.01.2024 der LK auch schon beitragen muss, muss im Einzelnen noch geklärt werden.

Finanzen

Die jährlichen Personalkosten können grob mit zweimal 85.000 € plus ca. zweimal 8.500 € Arbeitsplatzkosten/Arbeitsplatz, d.h. in der Summe mit 187.000 € p.a. eingeschätzt werden.

Vom Land wird der Landkreis die Personalkosten zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30.000 € jährlich zugewiesen bekommen.

Offene Fragen

U.a. folgende Fragestellungen sind noch zu klären:

1.    Können die vom Land zugewiesenen Leistungen freihändig, d.h. ohne weiteres Vergabeverfahren, an die KSA übertragen werden?

2.    Besteht für die Leistungen, die die KSA für den Landkreis erbringen soll eine Umsatzsteuerpflicht?

3.    Zusätzlich zu den Personalkosten müssten der KSA, weil ja auch Arbeitsplatzkosten entstehen, hierfür Kosten erstattet werden (siehe Nr. 2). Hier müsste abgestimmt werden, wie hoch die Kosten hierfür angesetzt werden. 

4.    Wenn Personal bereits im Laufe des Jahres 2023 eingestellt werden soll, dann müssen die Personalkosten bis zum 31.12.2023 ohne Landeszuschuss finanziert werden. Wer trägt diese Kosten -  Landkreis oder KSA?

Zur Klärung dieser Fragen gibt es aktuell einen Austausch der Klimaschutzagenturen mit dem Umweltministerium. Das Land will durch weitere Handreichungen zur Aufklärung in diesen Fragen beitragen. Die KSA ist hier in engem Austausch mit den anderen Klimaschutzagenturen und dem Land. Ferner prüft derzeit eine Steuerberatungsgesellschaft die Steuerpflicht von Leistungen, die die KSA für die Kommunen erbringt. Das Ergebnis dürfte dann auch auf die o.g. aufgeworfenen Fragen anwendbar sein.

Die Kreisverwaltung wird auf dieser Basis die noch offenen rechtlichen, vergaberechtlichen und steuerlichen Fragen gemeinsam mit der KSA prüfen und klären. Danach - voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2023 - soll der Politik ein konkreter Beschlussvorschlag vorgelegt werden.

                            


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen ab 01.01.2024 jährlich Kosten in Höhe von bis zu ca. 187.000 € mit steigender Tendenz. Die Mittel müssen ab dem Jahr 2024 jährlich im Haushalt für das Produkt 54110 zur Verfügung gestellt werden. Für diese Mittel erhält der Landkreis einen Ausgleich vom Land.

 


Anlagen:

 

·         ohne