Die Änderung des Gebührenverzeichnisses wird beschlossen.
Sachverhalt
In dem „Gebührenverzeichnis des Landkreises
Nienburg/Weser für die amtlichen Untersuchungen und sonstigen Amtshandlungen
nach dem Fleischhygienerecht“ sind die im Zusammenhang mit der Schlachtung zu
erhebende Gebühren für amtliche Untersuchungen und Amtshandlungen zusammengestellt.
Aus den unten näher erläuterten Gründen sind
Änderungen an zwei Stellen des Gebührenverzeichnisses erforderlich:
1.) Unter
Nr. 4 des genannten Gebührentarifs werden besondere Regelungen für sogenannte Großschlachtbetriebe
aufgeführt.
Die Abrechnung des in
Großschlachtbetrieben tätigen amtlichen Personals erfolgt nach Stundensätzen
(sie Nr. 4 des Gebührenverzeichnisse) während in den übrigen Schlachtbetrieben
nach Stückvergütung (siehe Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses) abgerechnet wird.
Großschlachtbetriebe im
Sinne des Gebührenverzeichnisses sind Betriebe, die mehr als 119 Tiere pro Tag
schlachten.
Die Entlohnung der in
der amtlichen Fleischbeschau tätigen Tierärzt:innen richtet sich nach dem
„Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der
Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung)“. Gemäß § 24 des geänderten
TV-Fleischuntersuchung vom 14.07.2022 versteht man dort unter Großbetrieben
Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen
Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden
sind. Dabei entsprechen 20 Großvieheinheiten
-
20 Pferden oder anderen Einhufern,
-
20 Rindern mit einem Lebendgewicht von mehr
als 300 kg,
-
40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis zu 300
kg,
-
100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von
über 100 kg,
-
133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis
zu 100 kg,
-
200 Schafen, Ziegen mit einem Lebendgewicht
von über 15 kg,
-
400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln
mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg.
Die Legaldefinitionen
beider Fundstellen weichen von einander ab.
In der Vergangenheit war
dieser Unterschied unschädlich, da im Landkreis Nienburg/Weser lediglich der
Schlachthof Schmidt in Diepenau als Großschlachtbetrieb geführt wurde und
dieser aufgrund der Schlachtzahlen unter beiden Definitionen zu subsumieren
war. Der Betrieb hat nun angekündigt, die Schweineschlachtungen zum 01.01.2023
einzustellen. Mit dem geplanten Wegfall der Schweineschlachtungen erfüllt der
Schlachthof aufgrund der weiter bestehenden Rinderschlachtungen (ca. 30
Rinder/Woche) weiterhin die Anforderungen an Großschlachtbetriebe gemäß § 24
TV-Fleischuntersuchung, nicht aber die des Gebührenverzeichnisses.
Die Folge wäre, dass das
amtl. Personal nach Stundensätzen bezahlt werden würde, die vom Schlachtbetrieb
zu tragenden Gebühren sich allerdings nach der Stückvergütung berechnen würden.
Im Ergebnis würden die von dem Schlachtbetrieb zu tragenden Kosten das 2-3
fache der durch den TV-Fleischuntersuchung vorgegebenen Personalkosten
betragen.
Zur Klarstellung ist
daher die Legaldefinition des Begriffs Großschlachtbetrieb an die Vorgaben des
§ 24 TV-Fleischuntersuchung anzupassen.
Es wird daher folgende Änderung
vorgeschlagen:
In Nr. 4 Satz 1 wird der
Text in Klammern gestrichen. Nach der unter Nr. 4 aufgeführten Tabelle werden
folgende Sätze angehängt:
„Unter
Großschlachtbetrieben versteht man Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen
im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20
Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20
Großvieheinheiten
§
20 Pferden oder anderen Einhufern,
§
20 Rindern mit einem Lebendgewicht von mehr
als 300 kg,
§
40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis zu 300
kg,
§
100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von
über 100 kg,
§
133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis
zu 100 kg,
§
200 Schafen, Ziegen mit einem Lebendgewicht
von über 15 kg,
§
400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln
mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg.“
2.) Die
Wegstreckenentschädigung im Reisekostenrecht wurde durch Runderlass des
Niedersächsischen Finanzministeriums temporär angehoben. Sofern bei einer
Dienstreise an der Nutzung des privaten Pkws ein erheblich dienstliches Interesse
besteht, beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.
Ein solches Interesse kann z.B. vorliegen, wenn die Benutzung eines privaten
Pkws besonders wirtschaftlich ist oder das zu erledigende Dienstgeschäft es
zwingend erfordert. Die Anhebung ist auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum
30.06.2023 befristet.
Der unter Nr. I. 3. aufgeführte Zuschlag für Wegstrecken ist daher von
0,30 € auf 0,38 € zu erhöhen.
Da diese Regelung bereits seit dem 01.01.2022 anzuwenden ist, ist das Gebührenverzeichnis
rückwirkend zum 01.10.2022 zu ändern.
/ In der Anlage wird das Gebührenverzeichnis in der aktuellen
Fassung (Anlage 1)
/ sowie den Änderungsentwurf (Anlage 2) beigefügt. Änderungen
sind gelb hervorgehoben.
Es ist geplant, das Gebührenverzeichnis in 2023
komplett zu überarbeiten und die Gebühren neu zu kalkulieren bzw. Änderungen
aus dem geänderten TV-Fleischuntersuchung mit einfließen zu lassen.