Betreff
Änderung des Gebührenverzeichnisses des Landkreises Nienburg/Weser für die amtlichen Untersuchungen und sonstigen Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht
Vorlage
2022/245
Art
Beschlussvorlage

Die Änderung des Gebührenverzeichnisses wird beschlossen.


Sachverhalt

In dem „Gebührenverzeichnis des Landkreises Nienburg/Weser für die amtlichen Untersuchungen und sonstigen Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht“ sind die im Zusammenhang mit der Schlachtung zu erhebende Gebühren für amtliche Untersuchungen und Amtshandlungen zusammengestellt.

 

Aus den unten näher erläuterten Gründen sind Änderungen an zwei Stellen des Gebührenverzeichnisses erforderlich:

 

1.)    Unter Nr. 4 des genannten Gebührentarifs werden besondere Regelungen für sogenannte Großschlachtbetriebe aufgeführt.  

Die Abrechnung des in Großschlachtbetrieben tätigen amtlichen Personals erfolgt nach Stundensätzen (sie Nr. 4 des Gebührenverzeichnisse) während in den übrigen Schlachtbetrieben nach Stückvergütung (siehe Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses) abgerechnet wird.

Großschlachtbetriebe im Sinne des Gebührenverzeichnisses sind Betriebe, die mehr als 119 Tiere pro Tag schlachten.

 

Die Entlohnung der in der amtlichen Fleischbeschau tätigen Tierärzt:innen richtet sich nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung)“. Gemäß § 24 des geänderten TV-Fleischuntersuchung vom 14.07.2022 versteht man dort unter Großbetrieben Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20 Großvieheinheiten

 

-          20 Pferden oder anderen Einhufern,

-          20 Rindern mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg,

-          40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg,

-          100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von über  100 kg,

-          133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg,

-          200 Schafen, Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg,

-          400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg.

 

Die Legaldefinitionen beider Fundstellen weichen von einander ab.

 

In der Vergangenheit war dieser Unterschied unschädlich, da im Landkreis Nienburg/Weser lediglich der Schlachthof Schmidt in Diepenau als Großschlachtbetrieb geführt wurde und dieser aufgrund der Schlachtzahlen unter beiden Definitionen zu subsumieren war. Der Betrieb hat nun angekündigt, die Schweineschlachtungen zum 01.01.2023 einzustellen. Mit dem geplanten Wegfall der Schweineschlachtungen erfüllt der Schlachthof aufgrund der weiter bestehenden Rinderschlachtungen (ca. 30 Rinder/Woche) weiterhin die Anforderungen an Großschlachtbetriebe gemäß § 24 TV-Fleischuntersuchung, nicht aber die des Gebührenverzeichnisses.

 

Die Folge wäre, dass das amtl. Personal nach Stundensätzen bezahlt werden würde, die vom Schlachtbetrieb zu tragenden Gebühren sich allerdings nach der Stückvergütung berechnen würden. Im Ergebnis würden die von dem Schlachtbetrieb zu tragenden Kosten das 2-3 fache der durch den TV-Fleischuntersuchung vorgegebenen Personalkosten betragen.

 

Zur Klarstellung ist daher die Legaldefinition des Begriffs Großschlachtbetrieb an die Vorgaben des § 24 TV-Fleischuntersuchung anzupassen.

 

Es wird daher folgende Änderung vorgeschlagen:

In Nr. 4 Satz 1 wird der Text in Klammern gestrichen. Nach der unter Nr. 4 aufgeführten Tabelle werden folgende Sätze angehängt:

 

„Unter Großschlachtbetrieben versteht man Schlachtbetriebe mit Schlachtungen, in denen im Durchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 20 Großvieheinheiten wöchentlich geschlachtet worden sind. Dabei entsprechen 20 Großvieheinheiten

 

§  20 Pferden oder anderen Einhufern,

§  20 Rindern mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg,

§  40 Rindern mit einem Lebendgewicht bis zu 300 kg,

§  100 Schweinen mit einem Lebendgewicht von über  100 kg,

§  133 Schweinen mit einem Lebendgewicht von bis zu 100 kg,

§  200 Schafen, Ziegen mit einem Lebendgewicht von über 15 kg,

§  400 Schaf- oder Ziegenlämmern oder Ferkeln mit einem Lebendgewicht von jeweils bis zu 15 kg.“

 

2.)    Die Wegstreckenentschädigung im Reisekostenrecht wurde durch Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums temporär angehoben. Sofern bei einer Dienstreise an der Nutzung des privaten Pkws ein erheblich dienstliches Interesse besteht, beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km. Ein solches Interesse kann z.B. vorliegen, wenn die Benutzung eines privaten Pkws besonders wirtschaftlich ist oder das zu erledigende Dienstgeschäft es zwingend erfordert. Die Anhebung ist auf den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.06.2023 befristet.

Der unter  Nr. I. 3. aufgeführte Zuschlag für Wegstrecken ist daher von 0,30 € auf 0,38 € zu erhöhen.

Da diese Regelung bereits seit dem 01.01.2022 anzuwenden ist, ist das Gebührenverzeichnis rückwirkend zum 01.10.2022 zu ändern.

 

/         In der Anlage wird das Gebührenverzeichnis in der aktuellen Fassung (Anlage 1)

/         sowie den Änderungsentwurf (Anlage 2) beigefügt. Änderungen sind gelb hervorgehoben.

 

Es ist geplant, das Gebührenverzeichnis in 2023 komplett zu überarbeiten und die Gebühren neu zu kalkulieren bzw. Änderungen aus dem geänderten TV-Fleischuntersuchung mit einfließen zu lassen.