Betreff
Erlass einer Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Kreisgebiet des Landkreises Nienburg/Weser im Zeitraum vom 01.05.2023 – 30.09.2023
Vorlage
2023/023
Aktenzeichen
552
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Gemäß „Grundwasserbericht Niedersachsen“ des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) führten die Trockenjahre 2018 und 2019 in Niedersachsen und damit auch im Landkreis Nienburg zu einem deutlichen Rückgang der Grundwasserstände. In vielen Messstellen wurden neue Tiefststände im Vergleich zu den vorangegangenen 30 Jahren erreicht. Von diesen Tiefstständen haben sich die Grundwasserstände auch in den folgenden Jahren nicht signifikant erholen können.

 

Die im Jahr 2022 im Landkreis Nienburg gefallenen Niederschläge sind deutlich geringer ausgefallen als im Durschnitt einer dreißigjährigen Messereihe erwartet werden kann. Zudem war die klimatische Wasserbilanz, d.h. die Differenz aus Niederschlagssumme und potentieller Verdunstung, im Frühjahr und im Sommer extrem negativ. Die ohnehin schon niedrigen Grundwasserstände konnten sich somit weiterhin nicht erholen.

Dies zeigt sich auch in Auswertung der Bodenfeuchte in 1,80 m Tiefe für den Landkreis Nienburg. Für diese Bodenregion, in der in weiten Teilen des Landkreis Nienburg üblicherweise Grundwasser anzutreffen ist, weist das Helmholtzinstitut Mitte Februar 2023 nach wie vor eine extreme bis außergewöhnliche Dürre aus.

 

Außerdem hat eine Auswertung der vorhandenen Grundwassermengen für Trockenwetterverhältnisse ergeben, dass 5 von 8 Grundwasserteilkörper eine nutzbare Dargebotsreserve im Defizit haben und somit eine besondere Mangelsituation zur Aufrechterhaltung einer gesicherten Wasserversorgung für Haushalte, Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie gegeben ist (Integrales Managementkonzept zur Bewirtschaftung von Wassermengen im Landkreis Nienburg/Weser, 2022).

 

Aufgrund der oben beschriebenen Situation der Grundwasserstände und -menge im Landkreis Nienburg/Weser ist daher weiterhin ein sparsamer Umgang mit dem Grundwasser angezeigt, um ein weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Es ist fachlich erwiesen, dass im späten Frühjahr bis zum Spätsommer, insbesondere bei der Beregnung mit Trommelberegnungssystemen mit Großflächenregner (Beregnungskanonen) und auch Rasensprengern in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr bei sommerlichen Temperaturen eine wesentliche Menge des verregneten Wassers verdunstet. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat.

 

Die Untere Wasserbehörde trifft nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen Regelungen, die im Einzelfall notwendig sind, um Gewässerbeeinträchtigungen zu verhindern und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

Von dieser Möglichkeit des Handelns macht der Landkreis Nienburg/Weser aufgrund der weiterhin niedrigen Grundwasserstände und der zum Teil defizitären Grundwasserdargebotsreserve durch den Erlass einer Allgemeinverfügung Gebrauch.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·         Entwurf Allgemeinverfügung