Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Sachverhalt:
Gemäß
„Grundwasserbericht Niedersachsen“ des Niedersächsischen Landesbetriebes für
Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) führten die Trockenjahre 2018
und 2019 in Niedersachsen und damit auch im Landkreis Nienburg zu einem
deutlichen Rückgang der Grundwasserstände. In vielen Messstellen wurden neue
Tiefststände im Vergleich zu den vorangegangenen 30 Jahren erreicht. Von diesen
Tiefstständen haben sich die Grundwasserstände auch in den folgenden Jahren
nicht signifikant erholen können.
Die
im Jahr 2022 im Landkreis Nienburg gefallenen Niederschläge sind deutlich geringer
ausgefallen als im Durschnitt einer dreißigjährigen Messereihe erwartet werden
kann. Zudem war die klimatische Wasserbilanz, d.h. die Differenz aus Niederschlagssumme
und potentieller Verdunstung, im Frühjahr und im Sommer extrem negativ. Die
ohnehin schon niedrigen Grundwasserstände konnten sich somit weiterhin nicht
erholen.
Dies
zeigt sich auch in Auswertung der Bodenfeuchte in 1,80 m Tiefe für den Landkreis
Nienburg. Für diese Bodenregion, in der in weiten Teilen des Landkreis Nienburg
üblicherweise Grundwasser anzutreffen ist, weist das Helmholtzinstitut Mitte
Februar 2023 nach wie vor eine extreme bis außergewöhnliche Dürre aus.
Außerdem
hat eine Auswertung der vorhandenen Grundwassermengen für Trockenwetterverhältnisse
ergeben, dass 5 von 8 Grundwasserteilkörper eine nutzbare Dargebotsreserve im
Defizit haben und somit eine besondere Mangelsituation zur Aufrechterhaltung
einer gesicherten Wasserversorgung für Haushalte, Landwirtschaft, Gewerbe und
Industrie gegeben ist (Integrales Managementkonzept zur Bewirtschaftung von
Wassermengen im Landkreis Nienburg/Weser, 2022).
Aufgrund
der oben beschriebenen Situation der Grundwasserstände und -menge im Landkreis
Nienburg/Weser ist daher weiterhin ein sparsamer Umgang mit dem Grundwasser
angezeigt, um ein weiteres Absinken der Grundwasserstände und Vergrößerung der
Grundwassermengendefizite zu verhindern bzw. zu verringern.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 WHG ist jede Person verpflichtet, die nach den Umständen erforderliche
Sorgfalt anzuwenden, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene
sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.
Es
ist fachlich erwiesen, dass im späten Frühjahr bis zum Spätsommer, insbesondere
bei der Beregnung mit Trommelberegnungssystemen mit Großflächenregner (Beregnungskanonen)
und auch Rasensprengern in der Zeit von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr bei
sommerlichen Temperaturen eine wesentliche Menge des verregneten Wassers
verdunstet. Diese ineffiziente Wasserverwendung führt dazu, dass das Grundwasser
übermäßig belastet wird, der Gewässerbenutzer jedoch keinen hohen Nutzen hat.
Die
Untere Wasserbehörde trifft nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem
Ermessen Regelungen, die im Einzelfall notwendig sind, um Gewässerbeeinträchtigungen
zu verhindern und somit die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.
Von
dieser Möglichkeit des Handelns macht der Landkreis Nienburg/Weser aufgrund der
weiterhin niedrigen Grundwasserstände und der zum Teil defizitären Grundwasserdargebotsreserve
durch den Erlass einer Allgemeinverfügung Gebrauch.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
·
Entwurf
Allgemeinverfügung