Betreff
Stillegung der Deponie Nienburg "Krähe" im Entsorgungszentrum Nienburg
hier: Herstellung einer Oberflächenabdichtung
Vorlage
2005/AfA/004
Aktenzeichen
70
Art
Ausschuss für Abfallwirtschaft

Der Art und dem Umfang der endgültigen Oberflächenabdichtungs-systeme für die Bauabschnitte I und II sowie Bauabschnitt III wird zugestimmt.

 

Die dabei erforderlichen Ausführungspläne werden durch das Ingenieurbüro Assmann erarbeitet.

 

Die geforderten Qualitätssicherungspläne und Eignungsnachweise werden durch die Gutachter Dr. Knipschild (Kunststoffdichtungsbahnen) und die Ingenieurgesellschaft IGB aus Oldenburg (Kapillarsperre, Kapillarblock, Rekultivierungsböden) erstellt.

 


1. Allgemeines:

 

Gem. den Bestimmungen (Deponieverordnung) in Übereinstimmung mit dem Abfallkonzept und den einhergehenden Beschlüssen ist die Deponierung mit Abfallstoffen der Deponieklasse II zum 31. Mai 2005 einzustellen.

 

Durch die Übernahme von Drittmengen konnte in der Vergangenheit das Volumen auch vollständig ausgeschöpft werden.

 

Die Stillegung ist der Genehmigungsbehörde angezeigt.

 

Nach der vorliegenden 20. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gem. § 31 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) ist das Oberflächenabdichtungssystem unter Heranziehung der Deponieverordnung wie folgt aufzubauen:

 

- Ausgleichsschicht zur Profilierung des Deponiekörpers,

- Dränschicht (d=30 cm) zur Ableitung des sich unter der

  Kunststoffdichtungsbahn ansammelnden Gases,

- Kunststoffdichtungsbahn (d=2,5 mm),

- Kapillarblock (Grobsand/Kies 2/8) (d=15-30 cm),

- Trennvlies,

- Kapillarschicht (K=0/2) (Feinsand) (d=30-40 cm),

- Trennvlies,

- Rekultivierungsschicht (d=1,0 m)

 

Wesentliche Regelungspunkte dieser Genehmigung sind die Änderung der bisherigen Temporären Oberflächenabdichtung auf den Deponieabschnitten I und II in ein endgültiges Oberflächenabdichtungssystem in Form einer Kapillarsperre, wobei die bereits eingebaute Kunststoffdichtungsbahn als Systemkomponente bestehen bleibt und der Bau einer endgültigen Oberflächenabdichtung auf dem Deponieabschnitt III.

 

Die in 1999 errichtete Oberflächenabdichtung auf den Abschnitten I und II war von der Bezirksregierung Hannover als temporäre Oberflächenabdichtung befristet bis zum Abklingen der Setzungen genehmigt. Die endgültige Rekultivierung nach den heutigen Anforderungen ist notwendig. In den Verhandlungen mit den Landesdienststellen und der Genehmigungsbehörde konnte erreicht werden, daß das in der Anlage dargestellte Oberflächenabdichtungssystem für die Bauabschnitte I und II mittels einer Kapillarsperre errichtet werden kann und damit die Kunststoffdichtungsbahn im Rahmen der temporären Oberflächenabdichtung bestehen bleibt.

 

2. Maßnahmenkatalog:

 

Die vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich:

 

- für die Abschnitte I und II aus der  Anlage 1,

- für den Abschnitt III aus der Anlage 2.

- Die 1999 durchgeführten Maßnahmen ergeben sich aus der

  Anlage 3.

- Die Regelanforderung für die Oberflächenabdichtung gem.

  der Deponieverordnung ergibt sich aus der Anlage 4.

 

Die gewählte Oberflächenabdichtung (Anlagen 1 und 2) wird als gleichwertige Systemkomponente anerkannt.

 

3. Nebenbestimmungen:

 

Die Genehmigung ist mit Auflagen und Bedingungen versehen. U.a. sind der Überwachungs- und Genehmigungsbehörde vorzulegen:

 

- Ausführungspläne,

 

- Simulation des Wasserhaushaltes und Berechnung der zu

  erwartenden Durchsickerung der Rekultivierungsschicht, d.h.,

  die Zusickerung in die Kapillarschicht,

 

- Eignungsnachweis für die verwendeten Materialien vor

  Baubeginn durch Fremdüberwachung. Diese sind der Über-

  wachungsbehörde vorher vorzulegen,

 

- Eignungsprüfungen für jedes Material bei Materialien ver-

  schiedener Herkunft.

 

Die erforderlichen Ausführungspläne sind durch das Ingenieurbüro

Assmann in Übereinstimmung mit der Genehmigungsbehörde und gemeinsam mit der technischen Abteilung des Betriebes Abfallwirtschaft aufgrund der Vorüberlegungen und unter Einbindung der Neuplanung des Entsorgungszentrums zu erarbeiten.

 

Die Qualitätssicherungspläne und die Eignungsnachweise sind durch die gemeinsam mit der Genehmigungsbehörde ausgewählten

Fremdüberwacher (Gutachter), und zwar Dr. Knipschild für die KD-Bahn und die Ingenieurgesellschaft (IGB) aus Oldenburg für die Kapillarsperre zu erarbeiten.

 

4. Kosten der Maßnahme:

 

- Ergänzung der temporären Oberflächenabdichtung

  für die Bauabschnitte I und II unter Einbeziehung einer

  Kapillarsperre (F~4,0 ha)                                                2.050.000,00 €

 

- Herstellung der Oberflächenabdichtung für den

  Bauabschnitt III mittels einer Kapillarsperre nach der

  Deponieverordnung als gleichwertiges System

  (F~2,5 ha)                                                                          1.700.000,00 €

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen Nr. 5 und 6.

 

Die temporäre Oberflächenabdichtung aus dem Jahre 1999 wurde mit einem Gesamtaufwand von rd. 900.000,00 € erstellt. Unter Berücksichtigung der jetzt anfallenden zusätzlichen Abdichtungsmaßnahmen entstehen Gesamtkosten von ca. 2,95 Mio. €.

 

Die Gesamtkosten für die endgültige Oberflächenabdichtung der Abschnitte I und II ohne vorherige temporäre Oberflächenabdichtung hätten rd. 2.720.00,00 Mio. € betragen. Die Mehrkosten von 230.000,00 € sind deutlich durch die Einsparung von rd. 600.000,00 € Sickerwasserbehandlungkosten für den Zeitraum von 1999 – 2005 eingespart. Es verbleiben neben den wirtschaftlichen Vorteilen auch wesentliche positive Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt.

 

5. Auswirkungen auf die Rückstellung:

 

Mit dem 31. Dezember 2004 waren für die Rekultivierung der Deponieabschnitte I bis III im Entsorgungszentrum Krähe 5.750.000,00 € angesammelt. Diese Berechnung beinhaltet auch die Ansammlung der Betriebskosten für eine 30jährige Nachsorgezeit. Die bisherige Rückstellungsberechnung ging davon aus, daß die temporäre Oberflächenabdichtung der Bauabschnitte I und II in eine endgültige ohne weitere Nachbesserung umgewandelt und dieses Verfahren auch für den Abschnitt III angewandt werden konnte. Das Inkrafttreten der Deponieverordnung geht über die Gefahrenabwehr hinaus und setzt eine gemeinwohlverträgliche Entsorgung und damit die Vorsorge gegen die Beeinträchtigung der Schutzgüter voraus. Das mit der Genehmigungsbehörde gewählte gleichwertige System verursacht zusätzliche Kosten. Die Rückstellungsberechnung wurde daher durch die 11. Anpassung vom 18. März 2005 korrigiert.

 

Gesamtrückstellung                                                            8.700.000,00 €

 

bisher angesammelt bis zum 31. Dezember 2004         5.750.000,00 €

 

Nach derzeitiger Einschätzung verbleiben noch 2.950.000,00 €.

 

Davon in 2004 im Rahmen des Jahresabschlusses         860.000,00 €

 

verbleibt ein Restbetrag in Höhe von                               2.090.000,00 €.

 

Dieser Betrag ist ab 2005 aufzubringen. Die Berechnung ist im Hinblick auf die immer weitergehenden Umweltbestimmungen jedoch jährlich zu überprüfen. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Betriebskosten für einen Zeitraum von 30 Jahren Nachsorge. Einzelheiten der Rückstellungsberechnung und die Auswirkungen auf den Gebührenbedarf werden im Zusammenhang mit dem Jahresabschluß 2004 mit dem Ausblick und der mittelfristigen Finanzplanungen 2006 bis 2008 vorgestellt.

 

6. Zeitenplan:

 

a) Aufstellung der Ausführungsplanung durch das Ingenieurbüro

    Assmann bis Ende 2005, gemeinsam mit dem Betrieb

    Abfallwirtschaft

 

b) Einbindung von Fremdgutachtern in Abstimmung mit der

    Genehmigungsbehörde für die Qualitätssicherungspläne

    - Kunststoffdichtungsbahn,

    - Kapillarsperre und

    - Kapillarblock

    - Simulationsversuche

 

c) weitere Nachweise im Rahmen der Ausschreibung, z. B.

    - Kipprinnenversuche,

 

d) Ausschreibung der Maßnahmen für den Abschnitt III Anfang 2006

 

e) Ausführung in der 2. Hälfte 2006

 

f) Ausschreibung der Maßnahmen für die Deponieabschnitte I und II

 

g) Ausführung und Herrichtung der Kapillarsperre

    und des Wiederaufbringens des Decksubstrates in 2007.