hier: Übertragung der Zuständigkeit für die Löschung von Teilflächen im Landschaftsschutzgebiet "Die Böhrde" (LSG NI 31) im Zuge der EU-konformen Sicherung des Vog elschutzgebietes V 41 "Kuppendorfer Böhrde" auf den Landkreis Diepholz
Beschlussvorschlag:
Der Übertragung der Zuständigkeit für die Löschung
der kreisnienburger Flächen des Vogelschutzgebietes V 41 „Kuppendorfer Böhrde“
aus dem Landschaftsschutzgebiet „Die Böhrde“ (LSG NI 31) im Rahmen der
EU-konformen Sicherung auf den Landkreis Diepholz wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Das
EU-Vogelschutzgebiet „Kuppendorfer Böhrde“ erstreckt sich über eine Fläche von
ca. 680 ha in den Landkreisen Diepholz und Nienburg/Weser, wobei sich auf
kreisnienburger Seite nur ein 7,48 ha großer Teil des Vogelschutzgebietes
befindet.
Diese
7,48 ha liegen im Landschaftsschutzgebiet „Die Böhrde“ (LSG NI 31) – siehe
anliegenden Lageplan.
Die
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Die Böhrde“ entspricht innerhalb
des Vogelschutzgebietes „Kuppendorfer Böhrde“ allerdings nicht den
Anforderungen zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten.
Die
Sicherung des Vogelschutzgebietes soll durch den Landkreis Diepholz erfolgen.
Aktuell wurde beim MU die Übertragung der Zuständigkeit für die EU-konforme Sicherung
der im Landkreis Nienburg/Weser gelegenen Flächen des Vogelschutzgebietes
„Kuppendorfer Böhrde“ auf den Landkreis Diepholz beantragt.
Mit
Beschluss vom 12.03.2018 (2018/021) hatte der Kreisausschuss des Landkreises
Nienburg/Weser bereits der Übertragung der Zuständigkeit für die Schutzgebietsausweisung
auf den Landkreis Diepholz zugestimmt.
Es
fehlt noch die Zustimmung für die Löschung der betroffenen kreisnienburger Flächen
aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Die Böhrde“ (LSG NI 31). Diese
Löschung soll in einem Zug mit der Sicherung des Vogelschutzgebietes durch den
Landkreis Diepholz erfolgen.
Der
Landkreis Diepholz plant die hoheitliche Sicherung durch eine Landschaftsschutzgebietsverordnung,
in welche die kreisnienburger Flächen einbezogen werden sollen.
Aktuell
wird parallel das Auslegungs- und Beteiligungsverfahren vorbereitet.
Die
Verordnung wird letztendlich im Einvernehmen mit dem Landkreis Nienburg/Weser
beschlossen. Das bedeutet, dass der Verordnungsentwurf nach Auswertung der im
Auslegungs- und Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken
parallel zur politischen Beschlussfassung beim Landkreis Diepholz auch beim
Landkreis Nienburg/Weser vom ALNU bis
zum Kreistag in die Beschlussfassung gehen wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
·
Lageplan