hier: Änderung/Erweiterung der FGE-Maßnahme "Steinhuder Meerbach" im Teilabschnitt "Nienburger Bruch", Zuwendungsbescheid an den ULV Meerbach und Führse vom 16.10.2020, durch Änderung des Zuwendungsbescheides
Beschlussvorschlag:
Der
Planungs- und Umsetzungsabschnitt der FGE-Maßnahme „Steinhuder Meerbach“ wird
geändert bzw. erweitert. Der Änderung des Zuwendungsbescheides wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Auf Grundlage der Förderrichtlinie des LK „Rahmenrichtlinie
über die Förderung von Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung durch den
Landkreis Nienburg/Weser in den Jahren 2017 bis 2019“ wurden dem ULV Meerbach
und Führse auf seinen Antrag hin Fördermittel i.H.v. 109.802,05 € in Form einer
Anteilsfinanzierung (max. 90%ige Förderquote) als Zuwendung für die
nachstehende Maßnahme gewährt.
Der „Steinhuder Meerbach“ sollte im Abschnitt
südlich des bereits renaturierten Bereichs auf rd. 1.400 m Länge (Eingang Forst
Nienburger Bruch - Waldweg Sches-singhausen-Kattriede) naturnah aufgewertet
werden.
Die Maßnahmen der Strukturverbesserung mit
Mäanderschleifen und Altarmen, Sekundärauen, Böschungsunregelmäßigkeiten, das
Einbringen und Belassen von Totholz, Kieseinbau sowie eine Niedrigwasserrinne
zielen darauf ab, die Eigendynamik des Gewässers zu fördern und Lebensräume für
Pflanzen und Tiere zu schaffen.
Die Gesamtkosten ohne Flächenankauf und
Planungskosten wurden mit rd.
322.520 € kalkuliert. Die Förderung durch den LK
sollte dabei die Aufwendungen für die Gesamtplanungsleistungen und die
Ausführungsarbeiten des 1. BA (250m) abdecken.
Im Ergebnis der bisher durchgeführten hydraulischen
Berechnungen hat sich jedoch gezeigt, dass ein Teil des bisher vorgesehenen
Renaturierungsabschnittes aufgrund von nachteiligen Auswirkungen
Überflutungshäufigkeit auf landwirtschaftliche Flächen kaum Chancen auf eine
wasserrechtliche Plangenehmigung bzw. Planfeststellung hat, da diese dem § 68, Abs. 3, Nr. 1 WHG
widersprechen würde, solange das Wohl der Allgemeinheit nachteilig betroffen
ist oder die nachteiligen Auswirkungen nicht ausgeglichen werden.
Seitens des Unterhaltungsverbandes war bei
Antragstellung nicht absehbar, dass die ersten Planungen zur Renaturierung des
Steinhuder Meerbaches erhebliche Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet
bzgl. der landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Schessinghausen haben.
Daher soll stattdessen ein absehbar unkritischerer
Abschnitt oberhalb des bisher betrachteten Abschnittes umgestaltet werden. Für
diesen Abschnitt muss das bisher aufgestellte Hydraulikmodell erweitert werden
(siehe Anlage).
Der südlich anschließende Abschnitt wäre im
Gegensatz als deutlich unkritischer anzusehen, da sich die Betroffenheit durch
Überflutung auf die Flächen der Landesforst beschränkt, die bereits in den
stattgefundenen Planungsgesprächen ihr Einverständnis signalisiert haben.
Zum anderen
ergeben sich Höhenunterschiede in der Wasserspiegellage durch die vorhandene
Sohlgleite im Steinhuder Meerbach und den Sohlabsturzes im Wahlenbach in der
Mündung in den Steinhuder Meerbach, die die oberhalb liegenden landwirtschaftlichen
Flächen hinsichtlich der Auswirkungen durch die Renaturierungsmaßnahmen klar
abgrenzen.
Aus der Sicht der Unteren Wasserbehörde würde die Verlegung / Erweiterung des Maßnahme-Abschnitts
die Genehmigungsfähigkeit deutlich erhöhen. Kosten für evtl. Sicherungsmaßnahmen
oder Entschädigungsaufwendungen würden zudem nicht anfallen.
Die aus wasserwirtschaftlicher und
naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor gegebene Sinnhaftigkeit und
Förderwürdigkeit der erweiterten Maßnahme ist gegeben. Zudem soll die
umgesetzte Maßnahme zur Erhöhung der Akzeptanz für die weitere Renaturierungsstrecke
dienen.
Nach aktuellem Abschluss des erweiterten 2D-Modells
und der hydraulischen Berechnungen stehen aus dem o.g. Zuwendungsbescheid
derzeit noch rd. 82.000 € zur Verfügung.
Diese Mittel sollen der beabsichtigten
Renaturierung des Gewässers „Steinhuder Meerbach“ erhalten bleiben.
Mangels Neuauflage einer Förderrichtlinie zur
Förderung von Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung durch den LK
Nienburg/Weser ist es hierzu aus Sicht des Zuwendungsgebers (Fachdienst
Umweltrecht und Kreisstraßen) erforderlich, dass der ULV Meerbach und Führse
einen prüffähigen Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag stellt.
Zur
Prüffähigkeit sollen hieraus ersichtlich sein,
a)
eine detaillierte
Begründung hinsichtlich der Umstände, die zur Verlegung des Maßnahme-Abschnitts
geführt haben (sachverständiges Fazit aus den hydraulischen Berechnungen) sowie
hinsichtlich des weiterhin bestehenden Entwicklungscharakters des Gewässers
durch die geplante Maßnahme,
b)
eine
überarbeitete Kalkulation über die Verwendung des als verfügbar verbliebenen
Förderbetrages (rd. 82.000 €, ggf. für Fortführung der hydraulischen
Untersuchungen und 1. BA) und
c)
eine Darstellung
der Gesamtkosten und (Rest-)Finanzierung der kompletten Maßnahme
Vorbehaltlich
der positiven Antragsprüfung soll dann ein entsprechender Änderungs-Zuwendungsbescheid
im Volumen der verfügbar verbliebenen rd. 82.000 € auf Basis der
„Rahmenrichtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur
Fließgewässer-entwicklung durch den Landkreis Nienburg/Weser in den Jahren 2017
bis 2019“ an den ULV Meerbach und Führse ergehen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
·
Übersichtskarte 1
: 15.000