Betreff
Co-Finanzierung von Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung durch den Landkreis Nienburg/Weser;
hier: Änderung/Erweiterung der FGE-Maßnahme "Steinhuder Meerbach" im Teilabschnitt "Nienburger Bruch", Zuwendungsbescheid an den ULV Meerbach und Führse vom 16.10.2020, durch Änderung des Zuwendungsbescheides
Vorlage
2023/146
Aktenzeichen
552-FGE Steinhuder Meerbach
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Planungs- und Umsetzungsabschnitt der FGE-Maßnahme „Steinhuder Meerbach“ wird geändert bzw. erweitert. Der Änderung des Zuwendungsbescheides wird zugestimmt.

 


Sachverhalt:

 

Auf Grundlage der Förderrichtlinie des LK „Rahmenrichtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung durch den Landkreis Nienburg/Weser in den Jahren 2017 bis 2019“ wurden dem ULV Meerbach und Führse auf seinen Antrag hin Fördermittel i.H.v. 109.802,05 € in Form einer Anteilsfinanzierung (max. 90%ige Förderquote) als Zuwendung für die nachstehende Maßnahme gewährt.

 

Der „Steinhuder Meerbach“ sollte im Abschnitt südlich des bereits renaturierten Bereichs auf rd. 1.400 m Länge (Eingang Forst Nienburger Bruch - Waldweg Sches-singhausen-Kattriede) naturnah aufgewertet werden.

Die Maßnahmen der Strukturverbesserung mit Mäanderschleifen und Altarmen, Sekundärauen, Böschungsunregelmäßigkeiten, das Einbringen und Belassen von Totholz, Kieseinbau sowie eine Niedrigwasserrinne zielen darauf ab, die Eigendynamik des Gewässers zu fördern und Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu schaffen.

 

Die Gesamtkosten ohne Flächenankauf und Planungskosten wurden mit rd.

322.520 € kalkuliert. Die Förderung durch den LK sollte dabei die Aufwendungen für die Gesamtplanungsleistungen und die Ausführungsarbeiten des 1. BA (250m) abdecken.

 

Im Ergebnis der bisher durchgeführten hydraulischen Berechnungen hat sich jedoch gezeigt, dass ein Teil des bisher vorgesehenen Renaturierungsabschnittes aufgrund von nachteiligen Auswirkungen Überflutungshäufigkeit auf landwirtschaftliche Flächen kaum Chancen auf eine wasserrechtliche Plangenehmigung bzw. Planfeststellung hat,  da diese dem § 68, Abs. 3, Nr. 1 WHG widersprechen würde, solange das Wohl der Allgemeinheit nachteilig betroffen ist oder die nachteiligen Auswirkungen nicht ausgeglichen werden.

Seitens des Unterhaltungsverbandes war bei Antragstellung nicht absehbar, dass die ersten Planungen zur Renaturierung des Steinhuder Meerbaches erhebliche Auswirkungen auf das Überschwemmungsgebiet bzgl. der landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Schessinghausen haben.

 

Daher soll stattdessen ein absehbar unkritischerer Abschnitt oberhalb des bisher betrachteten Abschnittes umgestaltet werden. Für diesen Abschnitt muss das bisher aufgestellte Hydraulikmodell erweitert werden (siehe Anlage).

Der südlich anschließende Abschnitt wäre im Gegensatz als deutlich unkritischer anzusehen, da sich die Betroffenheit durch Überflutung auf die Flächen der Landesforst beschränkt, die bereits in den stattgefundenen Planungsgesprächen ihr Einverständnis signalisiert haben.

Zum  anderen ergeben sich Höhenunterschiede in der Wasserspiegellage durch die vorhandene Sohlgleite im Steinhuder Meerbach und den Sohlabsturzes im Wahlenbach in der Mündung in den Steinhuder Meerbach, die die oberhalb liegenden landwirtschaftlichen Flächen hinsichtlich der Auswirkungen durch die Renaturierungsmaßnahmen klar abgrenzen.

 

Aus der Sicht der Unteren Wasserbehörde  würde die Verlegung / Erweiterung des Maßnahme-Abschnitts die Genehmigungsfähigkeit deutlich erhöhen. Kosten für evtl. Sicherungsmaßnahmen oder Entschädigungsaufwendungen würden zudem nicht anfallen.

 

Die aus wasserwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Sicht nach wie vor gegebene Sinnhaftigkeit und Förderwürdigkeit der erweiterten Maßnahme ist gegeben. Zudem soll die umgesetzte Maßnahme zur Erhöhung der Akzeptanz für die weitere Renaturierungsstrecke dienen.

 

Nach aktuellem Abschluss des erweiterten 2D-Modells und der hydraulischen Berechnungen stehen aus dem o.g. Zuwendungsbescheid derzeit noch rd. 82.000 € zur Verfügung.

Diese Mittel sollen der beabsichtigten Renaturierung des Gewässers „Steinhuder Meerbach“ erhalten bleiben.

 

Mangels Neuauflage einer Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Fließgewässerentwicklung durch den LK Nienburg/Weser ist es hierzu aus Sicht des Zuwendungsgebers (Fachdienst Umweltrecht und Kreisstraßen) erforderlich, dass der ULV Meerbach und Führse einen prüffähigen Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag stellt.

 

Zur Prüffähigkeit sollen hieraus ersichtlich sein,

 

a)    eine detaillierte Begründung hinsichtlich der Umstände, die zur Verlegung des Maßnahme-Abschnitts geführt haben (sachverständiges Fazit aus den hydraulischen Berechnungen) sowie hinsichtlich des weiterhin bestehenden Entwicklungscharakters des Gewässers durch die geplante Maßnahme,

 

b)    eine überarbeitete Kalkulation über die Verwendung des als verfügbar verbliebenen Förderbetrages (rd. 82.000 €, ggf. für Fortführung der hydraulischen Untersuchungen und 1. BA) und

 

c)    eine Darstellung der Gesamtkosten und (Rest-)Finanzierung der kompletten Maßnahme

 

Vorbehaltlich der positiven Antragsprüfung soll dann ein entsprechender Änderungs-Zuwendungsbescheid im Volumen der verfügbar verbliebenen rd. 82.000 € auf Basis der „Rahmenrichtlinie über die Förderung von Maßnahmen zur Fließgewässer-entwicklung durch den Landkreis Nienburg/Weser in den Jahren 2017 bis 2019“ an den ULV Meerbach und Führse ergehen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

·         Übersichtskarte 1 : 15.000