Betreff
Rücksschau Erlass einer Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Kreisgebiet des Landkreises Nienburg/Weser im Zeitraum vom 01.05.2023 – 30.09.2023
Vorlage
2023/147
Aktenzeichen
552-Beregnung
Art
Bericht

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.

 


Sachverhalt:

 

Wie auf der Ausschusssitzung am 16.03.2023 angekündigt (BV 2023/023) und diskutiert, hat die Verwaltung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 13/2023 vom 26.04.2023 eine Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im Kreisgebiet des Landkreises Nienburg/Weser im Zeitraum vom 01.05.2023 – 30.09.2023 erlassen.

 

Die Allgemeinverfügung war erforderlich, da der im vergangenen Winter und Frühjahr gefallene Niederschlag nicht zu einer signifikanten und nachhaltigen Erhöhung der Grundwasserstände beitragen konnte. Um einer weiteren Verschärfung der Situation entgegenzuwirken, war eine Regelung zu einem sparsamen Umgang mit den Grundwasserressourcen erforderlich. Die Einschränkung der Beregnung mit den in der Allgemeinverfügung genannten Techniken trägt hierzu bei, denn ab einer Temperatur von 24 Grad verdunstet zu dieser Jahreszeit ein wesentlicher Anteil des verregneten Wassers ungenutzt.

 

Bis zum Stichtag 27.08.2023 (letzter abgerufener Stundenwert „Temperatur“ über den Deutschen Wetterdienst an der Wetterstation Nienburg) galt die Allgemeinverfügung an 119 Tagen (2022: 78 Tage vom 14.07. – 30.09.) und entfaltete dabei aufgrund der überschrittenen Temperatur von 24 °C an 47 Tagen rechtsverbindliche Wirkung (2022: an 38 Tagen). Allerdings war hiervon an 13 Tagen die Allgemeinverfügung aufgrund des tageszeitlichen Temperaturverlaufes weniger als 4 Stunden rechtswirksam (2022: an 6 Tagen) An 24 Tagen (2022: an 22 Tagen) war die Temperatur von 24 °C bereits um 11 Uhr überschritten, an 2 Tagen (2022: an 6 Tagen) betrug die Temperatur um 11 Uhr bereits 30 °C oder mehr.

 

Bisher wurden 3 (2022: 7) Verstöße  gegen die Allgemeinverfügung festgestellt. Alle festgestellten Verstöße wurden im Bereich Grundwasserentnahme für die landwirtschaftliche Feldberegnung begangen. Die Feststellung der Verstöße erfolgte fast ausschließlich aufgrund anlassbezogener Ortskontrollen. Die Verstöße gegen die Allgemeinverfügung werden unter Anwendung der Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Umweltschutzes (RdErl. d. MU v. 9.7.2008, Nds. MBl. S. 864, 1055, 2009) mit einem Bußgeldregelsatz von 2.500 € geahndet.

 

Am 01.06. hatte die Verwaltung  vor dem Beginn einer prognostizierten Trockenwetterlage mit Temperaturen über 24 °C den Erlass der Allgemeinverfügung nochmals per Pressemitteilung bekannt geben. Die Pressemittelung löste ein unerwartetes überregionales Medieninteresse aus infolge dessen die Pressestelle der Kreisverwaltung und der Verwaltungsvorstand zahlreiche Presseanfragen von Print-, und audiovisuellen Medien aus dem gesamten Bundesgebiet bearbeiten musste.

 

Nach den ergiebigen Niederschlägen im Juli und Anfang August wurde von Außen die Diskussion über den Widerruf der Allgemeinverfügung vor dem 30.09. an die Verwaltung herangetragen.  Zu diesem Zeitpunkt verzeichnete der Dürremonitor des Helmholtz-Instituts für weite Teile des LK Nienburg nach wie vor eine schwere bis außergewöhnliche Dürre in einer Bodentiefe von 1,80 m Tiefe. Eine Auswertung der aktuellen Wasserstands-Messwerte von sechs Grundwassermessstellen im LK Nienburg ergab für 4 Messstellen weiterhin sehr niedrige Wasserstände bezogen auf den dreißigjährigen Referenzzeitraum.

Die gefallenen Niederschläge konnten zwar die Dürre in der Bodenschicht bis 0,25 m beenden, da sich das Grundwasserstands-Defizit über einen Zeitraum seit 2018 aufgebaut hat, reichen die Niederschläge jedoch nicht aus um dieses Defizit auszugleichen.  Zudem entfaltete die Allgemeinverfügung aufgrund der anhaltenden Wetterlage mit Temperaturen unter 24 °C keine Rechtswirkung, ein Beregnungsbedarf, weder im gärtnerischen noch im landwirtschaftlichen Bereich, war ebenfalls nicht gegeben. Daher wurde seitens der Verwaltung von einem vorzeitigen Widerruf abgesehen.

 

Langfristig ist weiterhin beabsichtigt, die beschränkenden Bestimmungen der Allgemeinverfügung in die wasserrechtlichen Erlaubnisse für Grundwasserentnahmen als Auflage aufzunehmen, so dass eine Allgemeinverfügung zukünftig nur noch Wirkung auf erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen entfalten würde.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.

 


Anlagen:

 

Keine.