Beschlussvorschlag:
Der
Ausschuss für Landschaftspflege, Natur und Umwelt nimmt Kenntnis.
Sachverhalt:
Wie
auf der Ausschusssitzung am 16.03.2023 angekündigt (BV 2023/023) und diskutiert,
hat die Verwaltung durch Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. 13/2023 vom
26.04.2023 eine Allgemeinverfügung zur zeitlichen Beschränkung der Beregnung im
Kreisgebiet des Landkreises Nienburg/Weser im Zeitraum vom 01.05.2023 –
30.09.2023 erlassen.
Die
Allgemeinverfügung war erforderlich, da der im vergangenen Winter und Frühjahr
gefallene Niederschlag nicht zu einer signifikanten und nachhaltigen Erhöhung
der Grundwasserstände beitragen konnte. Um einer weiteren Verschärfung der
Situation entgegenzuwirken, war eine Regelung zu einem sparsamen Umgang mit den
Grundwasserressourcen erforderlich. Die Einschränkung der Beregnung mit den in
der Allgemeinverfügung genannten Techniken trägt hierzu bei, denn ab einer Temperatur
von 24 Grad verdunstet zu dieser Jahreszeit ein wesentlicher Anteil des verregneten
Wassers ungenutzt.
Bis
zum Stichtag 27.08.2023 (letzter abgerufener Stundenwert „Temperatur“ über den
Deutschen Wetterdienst an der Wetterstation Nienburg) galt die Allgemeinverfügung
an 119 Tagen (2022: 78 Tage vom 14.07. – 30.09.) und entfaltete dabei aufgrund
der überschrittenen Temperatur von 24 °C an 47 Tagen rechtsverbindliche Wirkung
(2022: an 38 Tagen). Allerdings war hiervon an 13 Tagen die Allgemeinverfügung
aufgrund des tageszeitlichen Temperaturverlaufes weniger als 4 Stunden
rechtswirksam (2022: an 6 Tagen) An 24 Tagen (2022: an 22 Tagen) war die Temperatur
von 24 °C bereits um 11 Uhr überschritten, an 2 Tagen (2022: an 6 Tagen) betrug
die Temperatur um 11 Uhr bereits 30 °C oder mehr.
Bisher
wurden 3 (2022: 7) Verstöße gegen die
Allgemeinverfügung festgestellt. Alle festgestellten Verstöße wurden im Bereich
Grundwasserentnahme für die landwirtschaftliche Feldberegnung begangen. Die
Feststellung der Verstöße erfolgte fast ausschließlich aufgrund anlassbezogener
Ortskontrollen. Die Verstöße gegen die Allgemeinverfügung werden unter
Anwendung der Richtlinien für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen
Bestimmungen des Umweltschutzes (RdErl. d. MU v. 9.7.2008, Nds. MBl. S. 864,
1055, 2009) mit einem Bußgeldregelsatz von 2.500 € geahndet.
Am
01.06. hatte die Verwaltung vor dem
Beginn einer prognostizierten Trockenwetterlage mit Temperaturen über 24 °C den
Erlass der Allgemeinverfügung nochmals per Pressemitteilung bekannt geben. Die
Pressemittelung löste ein unerwartetes überregionales Medieninteresse aus
infolge dessen die Pressestelle der Kreisverwaltung und der Verwaltungsvorstand
zahlreiche Presseanfragen von Print-, und audiovisuellen Medien aus dem gesamten
Bundesgebiet bearbeiten musste.
Nach
den ergiebigen Niederschlägen im Juli und Anfang August wurde von Außen die
Diskussion über den Widerruf der Allgemeinverfügung vor dem 30.09. an die
Verwaltung herangetragen. Zu diesem
Zeitpunkt verzeichnete der Dürremonitor des Helmholtz-Instituts für weite Teile
des LK Nienburg nach wie vor eine schwere bis außergewöhnliche Dürre in einer
Bodentiefe von 1,80 m Tiefe. Eine Auswertung der aktuellen Wasserstands-Messwerte
von sechs Grundwassermessstellen im LK Nienburg ergab für 4 Messstellen
weiterhin sehr niedrige Wasserstände bezogen auf den dreißigjährigen
Referenzzeitraum.
Die
gefallenen Niederschläge konnten zwar die Dürre in der Bodenschicht bis 0,25 m
beenden, da sich das Grundwasserstands-Defizit über einen Zeitraum seit 2018 aufgebaut
hat, reichen die Niederschläge jedoch nicht aus um dieses Defizit auszugleichen. Zudem entfaltete die Allgemeinverfügung
aufgrund der anhaltenden Wetterlage mit Temperaturen unter 24 °C keine
Rechtswirkung, ein Beregnungsbedarf, weder im gärtnerischen noch im
landwirtschaftlichen Bereich, war ebenfalls nicht gegeben. Daher wurde seitens
der Verwaltung von einem vorzeitigen Widerruf abgesehen.
Langfristig
ist weiterhin beabsichtigt, die beschränkenden Bestimmungen der Allgemeinverfügung
in die wasserrechtlichen Erlaubnisse für Grundwasserentnahmen als Auflage
aufzunehmen, so dass eine Allgemeinverfügung zukünftig nur noch Wirkung auf
erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen entfalten würde.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der
Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.
Anlagen:
Keine.