Betreff
Gründung einer kommunalen Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH - Gesellschaftsvertrag der Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbh)
Vorlage
2023/228
Aktenzeichen
54.16.58
Art
Beschlussvorlage
  1. Der Kreistag des Landkreis Nienburg/Weser stimmt der Gründung einer kommunalen Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH) zu und beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Rechtsgeschäfte abzuschließen.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 €.

  1. Der Landkreis Nienburg/Weser beteiligt sich an der kommunalen Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH) gemeinsam mit der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. und ggf. weiteren kreisangehörigen Kommunen gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages. Er übernimmt dabei zunächst 96 % des Stammkapitals. Der Verein Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. erwirbt einen Anteil von 4 %.
  2. Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis neun Anteile von jeweils 5% an die neun kreisangehörigen Kommunen veräußern darf, sofern diese dies begehren.
  3. Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis die KSGmbH mit den im Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) dem Landkreis übertragenen Aufgaben betraut und ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, jedoch höchstens bis zur Höhe der hierfür im Gesetz festgelegten Ausgleichsbeträge des Landes.
  4. Als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung in der KSGmbH wird Herr Landrat Detlev Kohlmeier gewählt. Als Vertretung im Verhinderungsfall wird Herr Erster Kreisrat Lutz Hoffmann gewählt.
  5. Der Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung der KSGmbH wird angewiesen, geeignete Personen für die Geschäftsführung zu bestellen.
  6. Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis seinen zusätzlichen Beitrag für den Verein KSA Mittelweser in Höhe von 1,20 €/Einwohner zukünftig an die KSGmbH abführt.

 

 

 


Sachverhalt

Begründung

Im Hinblick auf die außerordentlichen Herausforderungen in den Bereichen Klimaschutz, Klimaanpassung, Energiewende, Wärmewende, Verkehrswende…, die sich in Anbetracht steigender Energiepreise sowie Inflation noch verschärfen werden und nicht zuletzt auch im Hinblick auf gesetzliche Verpflichtungen (EU, Bund, Land) benötigen die Kommunen ein Format, um ihre Klimaschutzaufgaben effektiv und wirtschaftlich umsetzen zu können.

Aufgrund von mehreren Aufgaben im Themenfeld von Klimaschutz und Klimaanpassung sowie auch der Wärmeplanung, die der Landkreis gegenwärtig und zukünftig wahrnehmen muss (gesetzliche Vorgaben, wie u.a. gem. § 18 Niedersächsisches Klimagesetz) oder wahrnehmen möchte (freiwillige Aufgabenwahrnehmung; wie z.B. Unterstützung der Kommunen bei der Wärmeplanung), wurden daher in den vergangenen Monaten Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. (KSA) diskutiert und geprüft. Im Fokus stehen dabei zunächst die Bearbeitung von kommunalen Klimaschutzprojekten und die Beratung der Kommunen im Kontext des Klimaschutzes.

Aufgrund des europaweiten und nationalen Vergaberechts ist eine direkte Übertragung dieser Aufgaben an die KSA nicht möglich. Hier müssten aufwändige Vergabeverfahren vorweg geschaltet werden, wobei dann nicht ausgeschlossen wäre, dass auch andere Bieter zum Zuge kommen. Zudem wären dann alle Leistungen umsatzsteuerpflichtig.

Für das langfristig anzulegende und gemeinwohlorientierte Thema Klimaschutz ist es wichtig, eine Kompetenz in der Region aufzubauen und vorzuhalten. Daher ist es gut, die Kräfte in einer Einrichtung zu bündeln. Nach eigener Einschätzung ist die Kreisverwaltung nicht der Ort, an dem dies optimal gelingen kann. Vielmehr hat die KSA viele Aufgaben im Kontext des Klimaschutzes bereits übernommen. Daher ist sie gut geeignet, um auch Kompetenzen für die neuen Herausforderungen aufzubauen. Daher soll nun parallel zu KSA eine kommunale Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH) gegründet werden. Der Landkreis kann diese KSGmbH dann direkt mit den jeweils erforderlichen Aufgaben betrauen und so sicherstellen, dass die Kompetenz für diese Aufgaben in der Region aufgebaut wird und auch hier verbleibt. KSA und KSGmbH sollen eng verzahnt zusammenarbeiten, sodass Synergieeffekte genutzt werden können.

Geschäftsführung der KSA und Vertreter*innen des Landkreises haben mit Unterstützung der bbt+ Rechtsanwälte und Steuerberater aus Hannover die wesentlichen Eckdaten einer neu zu gründenden GmbH formuliert und den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages erarbeitet. Dieser ist als Anlage 1 zu dieser Vorlage beigefügt. Öffentlicher Zweck der Gesellschaft - und damit zugleich öffentlicher Zweck im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften – soll lt. § 2 (1) des Gesellschaftsvertrages der Klimaschutz als Schutz der Lebensgrundlagen der Bevölkerung im Landkreis Nienburg/Weser sein.

Kommunalrechtliche Zulässigkeit

Die Beurteilung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Kommunalen Klimaschutzgesellschaft richtet sich nach den Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung im NKomVG, hier §§ 136, 137. Im Ergebnis hat bbt+ festgestellt, dass der vorliegende Entwurf des Gesellschaftsvertrages und die vorgesehene wirtschaftliche Betätigung des Landkreises Nienburg/Weser den Bestimmungen des Kommunalwirtschaftsrechtes entsprechen.

Örtlichkeitsprinzip (§ 136 Abs. 1 S. 1 NKomVG)

Umgesetzt werden sollen Klimaschutzprojekte und -aufgaben des Landkreises und seiner kreisangehörigen Kommunen sowie Maßnahmen im Bereich nachhaltige Energiewirtschaft/Energieeffizienz bezogen auf ihr Gebiet.

Öffentlicher Zweck (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NKomVG)

Die Umsetzung der Energiewende und die Förderung des Klimaschutzes bzw. die gesamtgesellschaftliche Aufgabe des Umweltschutzes dient unzweifelhaft dem öffentlichen Zweck.

Angemessenheit im Verhältnis zu Leistungsfähigkeit und voraussichtlichem Bedarf (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NKomVG)

Eine Beteiligung mit einem Stammkapitalanteil von zunächst 24.000 € steht aufgrund des Haushaltsvolumens des Landkreises Nienburg/Weser im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf. Verpflichtungen zu weiteren Einzahlungen werden nicht übernommen.

Zur Finanzierung der Gesellschaftstätigkeit sollen seitens des Landkreises Nienburg/Weser maßgeblich diejenigen Mittel eingesetzt werden, die das Land ihm ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage des dann geltenden § 18 Abs. 3 NKlimaG zuweist. Die Gesellschaft übernimmt dafür die Erstellung des Klimaschutzkonzepts (§ 18 Abs. 1 NKlimaG) und die Beratung der kreisangehörigen Kommunen (§ 18 Abs. 2 NKlimaG). Somit ergibt sich im Vergleich zu der bisherigen Haushaltssituation keine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit, da die Mittel dort noch nicht berücksichtigt sind und künftig nur durchgeleitet werden. Dies kann haushaltsneutral erfolgen, da der Landkreis Nienburg/Weser mit der Gesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft begründen wird und somit auf die Zahlungen an die Gesellschaft keine Umsatzsteuer anfallen wird.

Keine bessere oder wirtschaftlichere Erfüllung des öffentlichen Zweckes durch einen privaten Dritten (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NKomVG)

Die KSGmbH bietet eine Bündelung von Knowhow und Kapazitäten vor Ort. Ihre Stärke liegt in den Kenntnissen vor Ort und der örtlichen Vernetzung. Durch den direkten, schnellen Zugriff des Landkreises und seiner Kommunen auf die Gesellschaft können der Landkreis und die Kommunen effektiver und wirtschaftlicher handeln. Auf jeden Fall ist hier eine bessere Erfüllung durch private Dritte nicht zu erkennen, sodass bezüglich der Güte der Leistung kein Vorteil beim privaten Dritten gegenüber der kommunalen Klimaschutzgesellschaft besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass verstärkt Aufgaben in dem Bereich, den die zu gründende Gesellschaft abdecken soll, auf die Kommunen zukommen und diese personell schon jetzt zum Teil nicht in der Lage sind, diese abzuarbeiten, bietet der schnelle und direkte Zugriff auf die Gesellschaft auch hier eine effektivere Aufgabenerfüllung zur möglichst wirtschaftlichen Erreichung staatlicher Klimaschutzziele.

Zudem kann eine Bündelung in einer vor Ort bestehenden Gesellschaft auch als Ausdruck interkommunaler Zusammenarbeit gesehen werden, die Kapazitäten und das Knowhow in einer Hand vorhält, sodass nicht jede einzelne Kommune für sich Kapazitäten, die auch bereits für das Ausschreibungsverfahren erforderlich sind, vorhalten muss. Dies führt neben den sich hieraus ergebenden positiven wirtschaftlichen Wirkungen im Übrigen auch zu Etablierung und Verbesserung von Fachwissen.

Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des ansteigenden Bedarfs auf dem Markt private Dritte keine oder nur sehr eigeschränkte Kapazitäten haben, bietet eine vor Ort agierende Gesellschaft, die ausschließlich für ihre kommunalen Gesellschafter tätig ist, eine Zuverlässigkeit und Stetigkeit des Angebots an Dienstleistungen zur Abarbeitung ihrer Aufgaben.

Haftungsbegrenzung (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG)

Der Forderung nach einer haftungsbegrenzenden Rechtsform ist durch die Wahl der GmbH entsprochen.

Angemessenes Verhältnis von Einzahlungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit
(§ 137 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG)

Wie oben bereits dargestellt, steht die Einzahlungsverpflichtung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises.

Keine Verpflichtung zur Verlustübernahme (7. § 137 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG)

Unbestimmte oder unangemessene Verlustübernahmen sind nicht vorgesehen.

Sicherstellung der Erfüllung des öffentlichen Zwecks (§ 137 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG)

Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist der öffentliche Gegenstand des Unternehmens der Klimaschutz als Schutz der Lebensgrundlagen der Bevölkerung im Landkreis Nienburg/Weser. Dieser stellt einen öffentlichen Zweck dar.

Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass die Gesellschaft kommunale Klimaschutzaufgaben durchführen sowie weitere Aufgaben mit Klimaschutzbezug erledigen soll, insbesondere die Beratung von Kommunen zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und das Fördermittelmanagement, die Beratung von Kommunen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern in den Bereichen Umsetzung der Energiewende, Energieeinsparung, energetische Sanierung, Steigerung der Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Klimaneutralität, die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen und die zugehörige Öffentlichkeitsarbeit sowie das Netzwerkmanagement des Wasserstoffnetzwerks Leine-Weser.

Der Unternehmensgegenstand bildet die Grundlage des Handelns der Geschäftsführung und der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll mit Ausnahme der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. ausschließlich kommunale Gesellschafter haben. Insofern ist sichergestellt, dass der öffentliche Zweck des Unternehmens erfüllt wird.

Sicherung angemessenen Einflusses (§ 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG)

Die Möglichkeit der Einflussnahme der kommunalen Gesellschafter auf die Entscheidungen der Gesellschaft ist durch die Präsenz aller Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung gesichert. Die Stimmen des Landkreises Nienburg/Weser entsprechen seiner Beteiligungsquote. Der Landkreis hat zunächst eine Quote von 96%, die auch nach Veräußerung von Anteilen an alle kreisangehörenden Kommunen noch bei 51% liegen wird. Durch die Bindung der Vertretungsperson an die Beschlüsse des Kreistages und die Möglichkeit, sie jederzeit wieder abzuberufen, kann der Landkreis einen angemessenen Einfluss auf die Beschlussfassung der Gesellschafter ausüben.

Konsolidierung der Jahresabschlüsse (§ 137 Abs. 1 Nr. 8)

In § 10 des Gesellschaftsvertrages sind Regelungen zu Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Ergebnisverwendung sowie zur Prüfungspflicht aufgenommen worden, die den Anforderungen von § 137 Abs. 1 Nr. 8 NKomVG entsprechen.

Einräumung von Prüfungsrechten (NKomVG und §§ 158 Abs. 1, 157 NKomVG)

Schließlich ergibt sich aus § 158 Abs. 1 NKomVG das Erfordernis, die dort verankerten Vorgaben für die Prüfung von Jahresabschlüssen rechtlich selbständiger Unternehmen in privater Rechtsform im Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen, da der Landkreis Nienburg/Weser mehr als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft halten soll.

Daher schreibt § 10 Abs. 3 des Entwurfs vor, dass die Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses von Eigenbetrieben und durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Nienburg/Weser erfolgt, sofern keine anderweitige Prüfungspflichten bestehen.

§ 10 Abs. 2 des Entwurfs regelt den Fall, dass der Jahresabschluss nach HGB zu prüfen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 NKomVG).

Begründung der einzelnen Beschlüsse

Begründung zu Beschluss 1

Der Landkreis gründet gemeinsam mit der KSA Mittelweser e.V. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter „Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH)“ firmieren soll. Öffentlicher Zweck und Gegenstand der Gesellschaft sind

a)    die Durchführung der kommunalen Klimaschutzaufgaben, die sich aus dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) oder aus an dessen Stelle tretenden oder aus anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Niedersachsen ergeben,

b)    die Erledigung weiter Aufgaben mit Klimaschutzbezug, insbesondere

-     die Beratung von Kommunen zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und das Fördermittelmanagement,

-     die Beratung von Kommunen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern in den Bereichen Umsetzung der Energiewende, Energieeinsparung, energetische Sanierung, Steigerung der Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung sowie Klimaneutralität,

-     die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen und die zugehörige Öffentlichkeitsarbeit.

Die Gesellschafter entscheiden in einer Gesellschafterversammlung über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse sollen in Gesellschafterversammlungen gefasst werden. Die Gesellschafter der KSGmbH bestellen eine Geschäftsführung, die die Gesellschaft vertritt. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der Beschlüsse der Gesellschafter.

Nach Auffassung der von der Kreisverwaltung bestellten Rechtsberater liegen die gesetzlich normierten Eingliederungsvoraussetzungen vor, dass zwischen dem Landkreis Nienburg/Weser und der Gesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet werden kann. Klärung in dieser Frage soll eine Anfrage beim Finanzamt ergeben. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass die Verwendung von Leistungen der Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich des Landkreises nicht zu der Annahme einer Leistung, die einer Leistung gegen Entgelt auf Grundlage von § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG gleichgestellt wird, führt. Damit wären diese Leistungen von der Umsatzsteuer befreit.

Begründung zu Beschluss 2

In der Gründungsphase der Gesellschaft treten nur der Landkreis und die KSA Mittelweser e.V. als Gesellschafter auf. Das Stammkapital der Gesellschaft soll 25.000 € betragen. Davon soll der Landkreis Nienburg/Weser zehn Geschäftsanteile übernehmen, hiervon einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 12.750 € (51 %) und neun Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1.250 € (5%). Die Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. übernimmt einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000 € (4 %).

Begründung zu Beschluss Nr. 3

Sofern kreisangehörige Kommunen (Verwaltungseinheiten) der Gesellschaft beitreten möchten, wird der Landkreis jeweils einen der neun Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils 1.250 € (5%) abtreten.

Begründung zu Beschluss Nr. 4

Gem. § 18 NKlimaG ist der Landkreis verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2025 ein Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung zu erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. Dieses Klimaschutzkonzept muss mindestens folgendes enthalten:

  1. eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der Verwaltung,
  2. eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045 orientiert,
  3. eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung dieses Ziels
  4. eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag zur Erreichung der o.g. Ziele leisten soll, und
  5. ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.

Weiterhin ist der Landkreis ab dem 1. Januar 2025 gesetzlich verpflichtet, die kreisangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.

Der Landkreis möchte die KSGmbH mit diesen Aufgaben betrauen.

Für die Erbringung dieser Leistungen weist das Land Niedersachsen dem Landkreis ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzüglich eines Betrages von 30 000 Euro zu (zusammen ergibt sich eine Summe von grob geschätzt 200 T€ p.a.). Der Landkreis wird im Zuge der o.g. Betrauung diese Mittel der KSGmbH zur Verfügung stellen.

Der Landkreis beabsichtigt, die KSGmbH auch mit weiteren Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes sowie der Energie- und Wärmewende zu betrauen. Sowohl beim Bund als auch durch die geplante Änderung des NKlimaG in Niedersachsen ist damit zu rechnen, dass weitere Aufgaben auf die Landkreise und Gemeinden übertragen werden. Dies ist z.B. für die Klimaanpassung und die Wärmewende abzusehen. Auch mit diesen Aufgaben soll die KSGmbH dann vom Landkreis oder kreisangehörigen Kommunen, sofern sie Gesellschafter geworden sind, betraut werden. Diese Betrauungsakte sind dann separat zu beschließen.

Begründung zu Beschluss Nr. 5

Als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung in der KSGmbH wird Herr Landrat Detlev Kohlmeier gewählt. Die Vertretung im Verhinderungsfall soll Herr Erster Kreisrat Lutz Hoffmann übernehmen.

Begründung zu Beschluss Nr. 6

Aus rechtlichen Gründen muss die Geschäftsführung von mindestens einer Person wahrgenommen werden, die beim Landkreis angestellt ist. Daher ist vorgesehen, dass entweder der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin unmittelbar oder aber eine zweite Person der Geschäftsführung beim Landkreis Nienburg angestellt wird.

Begründung zu Beschluss Nr. 7

Weil durch die Aufgaben große Teile des bisherigen und des zukünftigen Personals der Klimaschutzagentur – soweit wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich möglich – zukünftig in der KSGmbH gebündelt werden, ergibt sich auch eine Verschiebung der Kosten. Es ist daher erforderlich, die GmbH mit den in der KSA nicht mehr benötigten Mitteln auszustatten. Daher soll der zusätzliche Beitrag des Landkreises zur Klimaschutzagentur in Höhe von 1,20 € pro Einwohner zukünftig an die KSGmbH überwiesen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Einlage des Stammkapitals entsteht im Jahr 2024 ein einmaliger Aufwand von 24.000 €.

Es entsteht ein Aufwand in Höhe von bis zu 200.000 € jährlich ab 2024. Diese Mittel müssen im Produkt 54110 jährlich in den Haushalt eingestellt werden. Diesen Aufwänden stehen aber Erträge in Höhe von ca. 200.000 € durch die Zuweisung vom Land gegenüber.

 


Anlagen:

 

·         Anlage 1 zu Drucksache 2023/228