- Der Kreistag des Landkreis Nienburg/Weser stimmt der Gründung
einer kommunalen Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH) zu und
beauftragt die Verwaltung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000 €.
- Der Landkreis Nienburg/Weser beteiligt sich an der kommunalen Klimaschutzgesellschaft
Mittelweser mbH (KSGmbH) gemeinsam mit der Klimaschutzagentur Mittelweser
e.V. und ggf. weiteren kreisangehörigen Kommunen gemäß dem als Anlage 1
beigefügten Entwurf des Gesellschaftsvertrages. Er übernimmt dabei
zunächst 96 % des Stammkapitals. Der Verein Klimaschutzagentur Mittelweser
e.V. erwirbt einen Anteil von 4 %.
- Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis neun Anteile von
jeweils 5% an die neun kreisangehörigen Kommunen veräußern darf, sofern
diese dies begehren.
- Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis die KSGmbH mit den im
Niedersächsischen Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung
der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) dem Landkreis übertragenen Aufgaben
betraut und ihr die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, jedoch
höchstens bis zur Höhe der hierfür im Gesetz festgelegten
Ausgleichsbeträge des Landes.
- Als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung in
der KSGmbH wird Herr Landrat Detlev Kohlmeier gewählt. Als Vertretung im
Verhinderungsfall wird Herr Erster Kreisrat Lutz Hoffmann gewählt.
- Der Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung der
KSGmbH wird angewiesen, geeignete Personen für die Geschäftsführung zu
bestellen.
- Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis seinen zusätzlichen
Beitrag für den Verein KSA Mittelweser in Höhe von 1,20 €/Einwohner
zukünftig an die KSGmbH abführt.
Sachverhalt
Begründung
Im Hinblick auf die außerordentlichen
Herausforderungen in den Bereichen Klimaschutz, Klimaanpassung, Energiewende,
Wärmewende, Verkehrswende…, die sich in Anbetracht steigender Energiepreise
sowie Inflation noch verschärfen werden und nicht zuletzt auch im Hinblick auf
gesetzliche Verpflichtungen (EU, Bund, Land) benötigen die Kommunen ein Format,
um ihre Klimaschutzaufgaben effektiv und wirtschaftlich umsetzen zu können.
Aufgrund von mehreren Aufgaben im Themenfeld von
Klimaschutz und Klimaanpassung sowie auch der Wärmeplanung, die der Landkreis
gegenwärtig und zukünftig wahrnehmen muss (gesetzliche Vorgaben, wie u.a. gem.
§ 18 Niedersächsisches Klimagesetz) oder wahrnehmen möchte (freiwillige
Aufgabenwahrnehmung; wie z.B. Unterstützung der Kommunen bei der Wärmeplanung),
wurden daher in den vergangenen Monaten Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit
der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. (KSA) diskutiert und geprüft. Im Fokus
stehen dabei zunächst die Bearbeitung von kommunalen Klimaschutzprojekten und
die Beratung der Kommunen im Kontext des Klimaschutzes.
Aufgrund des europaweiten und nationalen
Vergaberechts ist eine direkte Übertragung dieser Aufgaben an die KSA nicht
möglich. Hier müssten aufwändige Vergabeverfahren vorweg geschaltet werden,
wobei dann nicht ausgeschlossen wäre, dass auch andere Bieter zum Zuge kommen.
Zudem wären dann alle Leistungen umsatzsteuerpflichtig.
Für das langfristig anzulegende und
gemeinwohlorientierte Thema Klimaschutz ist es wichtig, eine Kompetenz in der
Region aufzubauen und vorzuhalten. Daher ist es gut, die Kräfte in einer
Einrichtung zu bündeln. Nach eigener Einschätzung ist die Kreisverwaltung nicht
der Ort, an dem dies optimal gelingen kann. Vielmehr hat die KSA viele Aufgaben
im Kontext des Klimaschutzes bereits übernommen. Daher ist sie gut geeignet, um
auch Kompetenzen für die neuen Herausforderungen aufzubauen. Daher soll nun
parallel zu KSA eine kommunale Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH)
gegründet werden. Der Landkreis kann diese KSGmbH dann direkt mit den jeweils
erforderlichen Aufgaben betrauen und so sicherstellen, dass die Kompetenz für
diese Aufgaben in der Region aufgebaut wird und auch hier verbleibt. KSA und
KSGmbH sollen eng verzahnt zusammenarbeiten, sodass Synergieeffekte genutzt
werden können.
Geschäftsführung
der KSA und Vertreter*innen des Landkreises haben mit Unterstützung der bbt+ Rechtsanwälte und Steuerberater aus
Hannover die wesentlichen Eckdaten einer neu zu gründenden GmbH formuliert und
den Entwurf eines Gesellschaftsvertrages erarbeitet. Dieser ist als Anlage 1 zu
dieser Vorlage beigefügt. Öffentlicher Zweck der Gesellschaft - und damit
zugleich öffentlicher Zweck im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften –
soll lt. § 2 (1) des Gesellschaftsvertrages der Klimaschutz als Schutz der
Lebensgrundlagen der Bevölkerung im Landkreis Nienburg/Weser sein.
Kommunalrechtliche
Zulässigkeit
Die
Beurteilung der kommunalrechtlichen Zulässigkeit der Kommunalen Klimaschutzgesellschaft
richtet sich nach den Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung im NKomVG,
hier §§ 136, 137. Im Ergebnis hat bbt+ festgestellt, dass der vorliegende
Entwurf des Gesellschaftsvertrages und die vorgesehene wirtschaftliche
Betätigung des Landkreises Nienburg/Weser den Bestimmungen des Kommunalwirtschaftsrechtes
entsprechen.
Örtlichkeitsprinzip (§
136 Abs. 1 S. 1 NKomVG)
Umgesetzt
werden sollen Klimaschutzprojekte und -aufgaben des Landkreises und seiner
kreisangehörigen Kommunen sowie Maßnahmen im Bereich nachhaltige Energiewirtschaft/Energieeffizienz
bezogen auf ihr Gebiet.
Öffentlicher Zweck (§§
137 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NKomVG)
Die
Umsetzung der Energiewende und die Förderung des Klimaschutzes bzw. die
gesamtgesellschaftliche Aufgabe des Umweltschutzes dient unzweifelhaft dem öffentlichen
Zweck.
Angemessenheit im
Verhältnis zu Leistungsfähigkeit und voraussichtlichem Bedarf (§§ 137 Abs. 1
Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NKomVG)
Eine Beteiligung mit einem Stammkapitalanteil von
zunächst 24.000 € steht aufgrund des Haushaltsvolumens des Landkreises
Nienburg/Weser im angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum
voraussichtlichen Bedarf. Verpflichtungen zu weiteren Einzahlungen werden nicht
übernommen.
Zur Finanzierung der Gesellschaftstätigkeit sollen
seitens des Landkreises Nienburg/Weser maßgeblich diejenigen Mittel eingesetzt
werden, die das Land ihm ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage des dann geltenden
§ 18 Abs. 3 NKlimaG zuweist. Die Gesellschaft übernimmt dafür die Erstellung
des Klimaschutzkonzepts (§ 18 Abs. 1 NKlimaG) und die Beratung der kreisangehörigen
Kommunen (§ 18 Abs. 2 NKlimaG). Somit ergibt sich im Vergleich zu der
bisherigen Haushaltssituation keine Verschlechterung der Leistungsfähigkeit, da
die Mittel dort noch nicht berücksichtigt sind und künftig nur durchgeleitet
werden. Dies kann haushaltsneutral erfolgen, da der Landkreis Nienburg/Weser
mit der Gesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft begründen wird und
somit auf die Zahlungen an die Gesellschaft keine Umsatzsteuer anfallen wird.
Keine bessere oder
wirtschaftlichere Erfüllung des öffentlichen Zweckes durch einen privaten
Dritten (§§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 136 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 NKomVG)
Die KSGmbH bietet eine Bündelung von Knowhow und
Kapazitäten vor Ort. Ihre Stärke liegt in den Kenntnissen vor Ort und der
örtlichen Vernetzung. Durch den direkten, schnellen Zugriff des Landkreises und
seiner Kommunen auf die Gesellschaft können der Landkreis und die Kommunen
effektiver und wirtschaftlicher handeln. Auf jeden Fall ist hier eine bessere
Erfüllung durch private Dritte nicht zu erkennen, sodass bezüglich der Güte der
Leistung kein Vorteil beim privaten Dritten gegenüber der kommunalen
Klimaschutzgesellschaft besteht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass
verstärkt Aufgaben in dem Bereich, den die zu gründende Gesellschaft abdecken
soll, auf die Kommunen zukommen und diese personell schon jetzt zum Teil nicht
in der Lage sind, diese abzuarbeiten, bietet der schnelle und direkte Zugriff
auf die Gesellschaft auch hier eine effektivere Aufgabenerfüllung zur möglichst
wirtschaftlichen Erreichung staatlicher Klimaschutzziele.
Zudem kann eine Bündelung in einer vor Ort
bestehenden Gesellschaft auch als Ausdruck interkommunaler Zusammenarbeit
gesehen werden, die Kapazitäten und das Knowhow in einer Hand vorhält, sodass
nicht jede einzelne Kommune für sich Kapazitäten, die auch bereits für das
Ausschreibungsverfahren erforderlich sind, vorhalten muss. Dies führt neben den
sich hieraus ergebenden positiven wirtschaftlichen Wirkungen im Übrigen auch zu
Etablierung und Verbesserung von Fachwissen.
Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des ansteigenden
Bedarfs auf dem Markt private Dritte keine oder nur sehr eigeschränkte
Kapazitäten haben, bietet eine vor Ort agierende Gesellschaft, die
ausschließlich für ihre kommunalen Gesellschafter tätig ist, eine Zuverlässigkeit
und Stetigkeit des Angebots an Dienstleistungen zur Abarbeitung ihrer Aufgaben.
Haftungsbegrenzung (§ 137
Abs. 1 Nr. 2 NKomVG)
Der
Forderung nach einer haftungsbegrenzenden Rechtsform ist durch die Wahl der
GmbH entsprochen.
Angemessenes Verhältnis
von Einzahlungsverpflichtungen und Leistungsfähigkeit
(§ 137 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG)
Wie
oben bereits dargestellt, steht die Einzahlungsverpflichtung in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises.
Keine Verpflichtung zur
Verlustübernahme (7. § 137 Abs. 1 Nr. 4 NKomVG)
Unbestimmte oder unangemessene Verlustübernahmen
sind nicht vorgesehen.
Sicherstellung der
Erfüllung des öffentlichen Zwecks (§ 137 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG)
Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages ist der öffentliche
Gegenstand des Unternehmens der Klimaschutz als Schutz der Lebensgrundlagen der
Bevölkerung im Landkreis Nienburg/Weser. Dieser stellt einen öffentlichen Zweck
dar.
Im Gesellschaftsvertrag ist ferner geregelt, dass
die Gesellschaft kommunale Klimaschutzaufgaben durchführen sowie weitere
Aufgaben mit Klimaschutzbezug erledigen soll, insbesondere die Beratung von
Kommunen zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und das
Fördermittelmanagement, die Beratung von Kommunen, Unternehmen und Bürgerinnen
und Bürgern in den Bereichen Umsetzung der Energiewende, Energieeinsparung,
energetische Sanierung, Steigerung der Energieeffizienz, Klimaschutz und
Klimaanpassung sowie Klimaneutralität, die Durchführung der entsprechenden
Maßnahmen und die zugehörige Öffentlichkeitsarbeit sowie das Netzwerkmanagement
des Wasserstoffnetzwerks Leine-Weser.
Der Unternehmensgegenstand bildet die Grundlage des
Handelns der Geschäftsführung und der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll mit
Ausnahme der Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. ausschließlich kommunale
Gesellschafter haben. Insofern ist sichergestellt, dass der öffentliche Zweck
des Unternehmens erfüllt wird.
Sicherung angemessenen
Einflusses (§ 137 Abs. 1 Nr. 6 NKomVG)
Die Möglichkeit der Einflussnahme der kommunalen Gesellschafter
auf die Entscheidungen der Gesellschaft ist durch die Präsenz aller
Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung gesichert. Die Stimmen des
Landkreises Nienburg/Weser entsprechen seiner Beteiligungsquote. Der Landkreis
hat zunächst eine Quote von 96%, die auch nach Veräußerung von Anteilen an alle
kreisangehörenden Kommunen noch bei 51% liegen wird. Durch die Bindung der
Vertretungsperson an die Beschlüsse des Kreistages und die Möglichkeit, sie jederzeit
wieder abzuberufen, kann der Landkreis einen angemessenen Einfluss auf die
Beschlussfassung der Gesellschafter ausüben.
Konsolidierung der
Jahresabschlüsse (§ 137 Abs. 1 Nr. 8)
In § 10 des Gesellschaftsvertrages sind Regelungen
zu Geschäftsjahr, Jahresabschluss und Ergebnisverwendung sowie zur
Prüfungspflicht aufgenommen worden, die den Anforderungen von § 137 Abs. 1 Nr.
8 NKomVG entsprechen.
Einräumung von
Prüfungsrechten (NKomVG und §§ 158 Abs. 1, 157 NKomVG)
Schließlich ergibt sich aus § 158 Abs. 1 NKomVG das
Erfordernis, die dort verankerten Vorgaben für die Prüfung von
Jahresabschlüssen rechtlich selbständiger Unternehmen in privater Rechtsform im
Gesellschaftsvertrag zu berücksichtigen, da der Landkreis Nienburg/Weser mehr
als die Hälfte der Anteile an der Gesellschaft halten soll.
Daher schreibt § 10 Abs. 3 des Entwurfs vor, dass
die Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften über die Prüfung des
Jahresabschlusses von Eigenbetrieben und durch das Rechnungsprüfungsamt des
Landkreises Nienburg/Weser erfolgt, sofern keine anderweitige Prüfungspflichten
bestehen.
§ 10 Abs. 2 des Entwurfs regelt den Fall, dass der
Jahresabschluss nach HGB zu prüfen ist (§ 158 Abs. 1 Satz 3, Satz 4 NKomVG).
Begründung der einzelnen
Beschlüsse
Begründung zu Beschluss 1
Der Landkreis gründet gemeinsam mit der KSA
Mittelweser e.V. eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die unter
„Klimaschutzgesellschaft Mittelweser mbH (KSGmbH)“ firmieren soll. Öffentlicher
Zweck und Gegenstand der Gesellschaft sind
a)
die Durchführung der kommunalen Klimaschutzaufgaben, die sich aus dem Niedersächsischen
Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des
Klimawandels (NKlimaG) oder aus an dessen Stelle tretenden oder aus anderen
Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes Niedersachsen ergeben,
b)
die Erledigung weiter Aufgaben mit Klimaschutzbezug, insbesondere
-
die Beratung von Kommunen zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und
das Fördermittelmanagement,
-
die Beratung von Kommunen, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern in
den Bereichen Umsetzung der Energiewende, Energieeinsparung, energetische
Sanierung, Steigerung der Energieeffizienz, Klimaschutz und Klimaanpassung
sowie Klimaneutralität,
- die Durchführung der
entsprechenden Maßnahmen und die zugehörige Öffentlichkeitsarbeit.
Die Gesellschafter entscheiden in einer
Gesellschafterversammlung über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch
Beschluss. Gesellschafterbeschlüsse sollen in Gesellschafterversammlungen
gefasst werden. Die Gesellschafter der KSGmbH bestellen eine Geschäftsführung,
die die Gesellschaft vertritt. Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der
Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrages und der
Beschlüsse der Gesellschafter.
Nach Auffassung der von der Kreisverwaltung
bestellten Rechtsberater liegen die gesetzlich normierten
Eingliederungsvoraussetzungen vor, dass zwischen dem Landkreis Nienburg/Weser
und der Gesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet werden kann.
Klärung in dieser Frage soll eine Anfrage beim Finanzamt ergeben. Insbesondere
wird davon ausgegangen, dass die Verwendung von Leistungen der
Organgesellschaft für den hoheitlichen Bereich des Landkreises nicht zu der
Annahme einer Leistung, die einer Leistung gegen Entgelt auf Grundlage von § 3
Abs. 9a Nr. 2 UStG gleichgestellt wird, führt. Damit wären diese Leistungen von
der Umsatzsteuer befreit.
Begründung zu Beschluss 2
In der Gründungsphase der Gesellschaft treten nur
der Landkreis und die KSA Mittelweser e.V. als Gesellschafter auf. Das Stammkapital
der Gesellschaft soll 25.000 € betragen. Davon soll der Landkreis
Nienburg/Weser zehn Geschäftsanteile übernehmen, hiervon einen Geschäftsanteil
im Nennbetrag von 12.750 € (51 %) und neun Geschäftsanteile im Nennbetrag
von jeweils 1.250 € (5%). Die Klimaschutzagentur Mittelweser e.V. übernimmt
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000 € (4 %).
Begründung zu Beschluss
Nr. 3
Sofern kreisangehörige
Kommunen (Verwaltungseinheiten) der Gesellschaft beitreten möchten, wird der
Landkreis jeweils einen der neun Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils
1.250 € (5%) abtreten.
Begründung zu Beschluss
Nr. 4
Gem. § 18 NKlimaG ist der Landkreis verpflichtet,
bis zum 31. Dezember 2025 ein Klimaschutzkonzept für die eigene Verwaltung zu
erstellen, zu beschließen und bei Bedarf fortzuschreiben. Dieses
Klimaschutzkonzept muss mindestens folgendes enthalten:
- eine Ausgangsbilanz der jährlichen Treibhausgasemissionen der
Verwaltung,
- eine Zielsetzung zur Minderung der Treibhausgasemissionen der
Verwaltung, die sich im Mindestmaß an dem Ziel der Treibhausgasneutralität
bis zum Jahr 2045 orientiert,
- eine Festlegung von Zwischenzielen zur Erreichung dieses Ziels
- eine Darstellung geplanter Maßnahmen, deren Umsetzung einen Beitrag
zur Erreichung der o.g. Ziele leisten soll, und
- ein Verfahren, mit dem der Stand der Zielerreichung und der Maßnahmenumsetzung
überprüft und anhand dessen Ergebnis über eine Fortschreibung des
Klimaschutzkonzepts entschieden werden soll.
Weiterhin ist der Landkreis ab dem 1. Januar 2025
gesetzlich verpflichtet, die kreisangehörigen Gemeinden zur Inanspruchnahme von
Klimaschutzfördermitteln zu beraten und bei deren Beantragung zu unterstützen.
Der Landkreis möchte die KSGmbH mit diesen Aufgaben
betrauen.
Für die Erbringung dieser Leistungen weist das Land
Niedersachsen dem Landkreis ab dem 1. Januar 2024 jährlich Mittel für zwei
Vollzeitpersonalstellen der Entgeltgruppe 12 TVöD zuzüglich eines Betrages von
30 000 Euro zu (zusammen ergibt sich eine Summe von grob geschätzt 200 T€
p.a.). Der Landkreis wird im Zuge der o.g. Betrauung diese Mittel der KSGmbH
zur Verfügung stellen.
Der Landkreis beabsichtigt, die KSGmbH auch mit
weiteren Aufgaben im Bereich des Klimaschutzes sowie der Energie- und
Wärmewende zu betrauen. Sowohl beim Bund als auch durch die geplante Änderung
des NKlimaG in Niedersachsen ist damit zu rechnen, dass weitere Aufgaben auf
die Landkreise und Gemeinden übertragen werden. Dies ist z.B. für die
Klimaanpassung und die Wärmewende abzusehen. Auch mit diesen Aufgaben soll die
KSGmbH dann vom Landkreis oder kreisangehörigen Kommunen, sofern sie
Gesellschafter geworden sind, betraut werden. Diese Betrauungsakte sind dann
separat zu beschließen.
Begründung zu Beschluss
Nr. 5
Als Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung
in der KSGmbH wird Herr Landrat Detlev Kohlmeier gewählt. Die Vertretung im
Verhinderungsfall soll Herr Erster Kreisrat Lutz Hoffmann übernehmen.
Begründung zu Beschluss
Nr. 6
Aus rechtlichen Gründen muss die Geschäftsführung
von mindestens einer Person wahrgenommen werden, die beim Landkreis angestellt
ist. Daher ist vorgesehen, dass entweder der Geschäftsführer oder die
Geschäftsführerin unmittelbar oder aber eine zweite Person der Geschäftsführung
beim Landkreis Nienburg angestellt wird.
Begründung zu Beschluss
Nr. 7
Weil durch die Aufgaben große Teile des bisherigen
und des zukünftigen Personals der Klimaschutzagentur – soweit wirtschaftlich
sinnvoll und rechtlich möglich – zukünftig in der KSGmbH gebündelt werden,
ergibt sich auch eine Verschiebung der Kosten. Es ist daher erforderlich, die
GmbH mit den in der KSA nicht mehr benötigten Mitteln auszustatten. Daher soll
der zusätzliche Beitrag des Landkreises zur Klimaschutzagentur in Höhe von 1,20
€ pro Einwohner zukünftig an die KSGmbH überwiesen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Für die Einlage des Stammkapitals entsteht im Jahr
2024 ein einmaliger Aufwand von 24.000 €.
Es entsteht ein Aufwand in Höhe von bis zu 200.000
€ jährlich ab 2024. Diese Mittel müssen im Produkt 54110 jährlich in den
Haushalt eingestellt werden. Diesen Aufwänden stehen aber Erträge in Höhe von
ca. 200.000 € durch die Zuweisung vom Land gegenüber.
Anlagen:
·
Anlage 1 zu
Drucksache 2023/228