- Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 wird beschlossen.
- Der Überschuss
des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von
8.585.767,57 Euro wird in Höhe von 262.796,97 Euro zum Ausgleich des
Fehlbetrages im außerordentlichen Haushalt verwendet. Der Restbetrag in
Höhe von 8.322.970,60 Euro wird der Rücklage aus Überschüssen des
ordentlichen Ergebnisses zugeführt. - Dem Landrat wird für das Haushaltsjahr 2021 Entlastung erteilt.
Sachverhalt
Der Jahresabschluss 2021 wurde im Februar 2023 dem Fachbereich
Rechnungsprüfung vorgelegt.
Die Ergebnisrechnung 2021 schließt insgesamt
mit einem Überschuss aus dem ordentlichen Ergebnis in Höhe von 8.585.767,57
Euro sowie einem außerordentlichen Fehlbetrag in Höhe von 262.796,97 Euro.
Hieraus errechnet sich ein Gesamtüberschuss
in Höhe von 8.322.970,60 Euro.
In der Finanzrechnung beträgt der Saldo aus den zahlungswirksamen
Vorgängen der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit -5.010.832,67 Euro.
Zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
in Höhe von 25.725.770,47 Euro erhielt der Landkreis im Jahr 2021 Zuwendungen
in Höhe von 14.453.502,35 Euro. Es mussten keine Kredite aufgenommen werden.
Die investive Verschuldung sank um 7.154.728,25 Euro auf 27.068.840,49 Euro
Ende 2021.
Die Liquidität sank um 4.980.778,57 Euro auf 11.933.878,23 Euro.
Die Bilanzsumme erhöhte sich um 12.224.567,40 Euro auf 306.090.625,15
Euro.
Die Dokumentation ist als Anlage beigefügt.
Im Zeitraum von Februar 2023 bis Anfang
November 2023 wurde der Jahresabschluss vom Fachbereich Rechnungsprüfung
geprüft.
Die Ergebnisse der Prüfung sind in dem
beigefügten Prüfungsbericht zusammengefasst.
Darin sind 53 Hinweise sowie drei Bemerkungen
enthalten.
Zu den Hinweisen ist zusammenfassend
festzustellen, dass sie sich vor allem mit den Zuordnungsvorschriften in der
Landesstatistik befassen. Hier werden die Stammdaten in der Finanzsoftware zum
Haushaltsjahr 2024 gepflegt werden müssen. Auch die weiteren Hinweise wird die
Verwaltung aufnehmen, sich mit dem Fachbereich Rechnungsprüfung austauschen und
die Buchungssystematik entsprechend anpassen.
Zu den Bemerkungen ist gem. § 129 Abs. 1 Satz
2 NKomVG eine Stellungnahme
gegenüber dem Kreistag abzugeben:
B1 (Seite
27 des Prüfungsberichts):
Prüfungsbemerkung:
Die Auswertung der Buchungen auf dem Bestandskonto 159200 ergab, dass der in
der vorgelegten Schlussbilanz ausgewiesene Betrag um 581 Euro von dem gebuchten
Betrag abweicht. Auf dem Bestandskonto 153100 wich der ausgewiesene Betrag um
232 Euro von dem gebuchten Betrag ab. Im Prüfungszeitraum wurde seitens der
Verwaltung ohne Absprache nachträglich gebucht.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Bei der Integration von Anordnungen über Schnittstellen sind auch Anordnungen
in abgeschlossen Zeiträumen möglich. Diese wurden in Rücksprache mit dem
Software-Hersteller bereinigt. Entsprechende Buchungen sollen zukünftig softwareseitig
verhindert werden.
B 2 (Seite 49)
Prüfungsbemerkung:
Unter der Bilanzposition „Sonstige Sonderposten“ sind auch Sonderposten ohne
Einzahlung zu erfassen. Gemäß den verbindlichen Zuordnungsvorschriften zum
Kontenrahmen werden diese mit der Kontenart 216 gebucht. Sie stellen damit das
Gegenbuchungskonto für entsprechende Forderungen dar. Eine Forderung entsteht
erst, wenn die Bedingungen des Zuwendungsbescheides erfüllt sind oder ein Festsetzungsbescheid
vorliegt. Es soll keine Buchung und Auflösung als Sonderposten vorgenommen
werden, wenn noch keine Einzahlung als Investitionszuweisung, als Beitrag oder
beitragsähnliches Entgelt erfolgt ist. Eine rückwirkende Auflösung ist nach
diesen Ausführungen ebenfalls unzulässig. Das Enddatum der Abschreibung sowie
der Auflösung muss identisch sein. Maßgebend für den Beginn der Auflösung ist
das Einzahlungsdatum.
Stellungnahme der Verwaltung:
In der Vergangenheit
wurde gelegentlich versäumt, sogenannte „Sachgesamtheiten“ zu bilden und
Sonderposten entsprechend der Vorgaben zu erfassen.
Die Bildung der
„Sachgesamtheiten“ gewährleistet unter anderem, dass das Enddatum der Auflösung
und Abschreibungen identisch ist, ohne den Sonderposten rückwirkend aufzulösen. Die Vorgaben für Sonderposten ohne Einzahlung
werden zukünftig beachtet.
B 3
(Seite 61)
Prüfungsbemerkung:
Es werden keine sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Aufgrund der bereits
getroffenen Feststellung, dass die erforderlichen Abgrenzungen im
Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden, ist dies zu
beanstanden. Der Sonderfall der kreditorischen Debitoren tritt ein, wenn
Debitoren am Ende des Haushaltsjahres einen Habensaldo bzw. ein Guthaben
aufweisen. In diesem Fall ist seitens des Landkreises zu prüfen, ob es sich um
eine Überzahlung oder ggf. um den Ausgleich einer zukünftigen Forderung
handelt. Im ersten Fall wäre die Abgrenzung als sonstige Verbindlichkeit
korrekt. Im zweiten Fall sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Hierzu ist es erforderlich jedes
Personenkonto zu betrachten. Seitens der Verwaltung wäre zu prüfen, wem diese
Aufgabe im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zugeordnet werden kann.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Der Fachbereich Rechnungsprüfung merkt zu Recht an, dass die kreditorischen Debitoren
und debitorischen Kreditoren in der Vergangenheit unzureichend betrachtet
wurden. Eine Auswertung ergab, dass es sich im Saldo um rd. 0,1 % der
Bilanzsumme handelt. Die Verwaltung wird prüfen, wem diese Aufgabe in welchem
Umfang zugeordnet werden kann.
Anlagen:
· Jahresabschluss 2021
· Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021
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