Betreff
Jahresabschluss 2021 - Entlastung des Landrates
Vorlage
2023/230
Aktenzeichen
131-20 21 31/32
Art
Beschlussvorlage
  1. Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 wird beschlossen.
  2. Der Überschuss des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von
    8.585.767,57 Euro wird in Höhe von 262.796,97 Euro zum Ausgleich des
    Fehlbetrages im außerordentlichen Haushalt verwendet. Der Restbetrag in
    Höhe von 8.322.970,60 Euro wird der Rücklage aus Überschüssen des
    ordentlichen Ergebnisses zugeführt.
  3. Dem Landrat wird für das Haushaltsjahr 2021 Entlastung erteilt.

 


Sachverhalt

Der Jahresabschluss 2021 wurde im Februar 2023 dem Fachbereich Rechnungsprüfung vorgelegt.

 

Die Ergebnisrechnung 2021 schließt insgesamt mit einem Überschuss aus dem ordentlichen Ergebnis in Höhe von 8.585.767,57 Euro sowie einem außerordentlichen Fehlbetrag in Höhe von 262.796,97 Euro.

 

Hieraus errechnet sich ein Gesamtüberschuss in Höhe von 8.322.970,60 Euro.

 

In der Finanzrechnung beträgt der Saldo aus den zahlungswirksamen Vorgängen der laufenden Verwaltungstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit -5.010.832,67 Euro.

 

Zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 25.725.770,47 Euro erhielt der Landkreis im Jahr 2021 Zuwendungen in Höhe von 14.453.502,35 Euro. Es mussten keine Kredite aufgenommen werden. Die investive Verschuldung sank um 7.154.728,25 Euro auf 27.068.840,49 Euro Ende 2021.

 

Die Liquidität sank um 4.980.778,57 Euro auf 11.933.878,23 Euro.

 

Die Bilanzsumme erhöhte sich um 12.224.567,40 Euro auf 306.090.625,15 Euro.

 

Die Dokumentation ist als Anlage beigefügt.

 

Im Zeitraum von Februar 2023 bis Anfang November 2023 wurde der Jahresabschluss vom Fachbereich Rechnungsprüfung geprüft.

Die Ergebnisse der Prüfung sind in dem beigefügten Prüfungsbericht zusammengefasst.

Darin sind 53 Hinweise sowie drei Bemerkungen enthalten.

Zu den Hinweisen ist zusammenfassend festzustellen, dass sie sich vor allem mit den Zuordnungsvorschriften in der Landesstatistik befassen. Hier werden die Stammdaten in der Finanzsoftware zum Haushaltsjahr 2024 gepflegt werden müssen. Auch die weiteren Hinweise wird die Verwaltung aufnehmen, sich mit dem Fachbereich Rechnungsprüfung austauschen und die Buchungssystematik entsprechend anpassen.


Zu den Bemerkungen ist gem. § 129 Abs. 1 Satz 2 NKomVG eine Stellungnahme
gegenüber dem Kreistag abzugeben:

B1 (Seite 27 des Prüfungsberichts):

Prüfungsbemerkung:
Die Auswertung der Buchungen auf dem Bestandskonto 159200 ergab, dass der in der vorgelegten Schlussbilanz ausgewiesene Betrag um 581 Euro von dem gebuchten Betrag abweicht. Auf dem Bestandskonto 153100 wich der ausgewiesene Betrag um 232 Euro von dem gebuchten Betrag ab. Im Prüfungszeitraum wurde seitens der Verwaltung ohne Absprache nachträglich gebucht.

Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Integration von Anordnungen über Schnittstellen sind auch Anordnungen in abgeschlossen Zeiträumen möglich. Diese wurden in Rücksprache mit dem Software-Hersteller bereinigt. Entsprechende Buchungen sollen zukünftig softwareseitig verhindert werden.

B 2 (Seite 49)

Prüfungsbemerkung:
Unter der Bilanzposition „Sonstige Sonderposten“ sind auch Sonderposten ohne Einzahlung zu erfassen. Gemäß den verbindlichen Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen werden diese mit der Kontenart 216 gebucht. Sie stellen damit das Gegenbuchungskonto für entsprechende Forderungen dar. Eine Forderung entsteht erst, wenn die Bedingungen des Zuwendungsbescheides
erfüllt sind oder ein Festsetzungsbescheid vorliegt. Es soll keine Buchung und Auflösung als Sonderposten vorgenommen werden, wenn noch keine Einzahlung als Investitionszuweisung, als Beitrag oder beitragsähnliches Entgelt erfolgt ist. Eine rückwirkende Auflösung ist nach diesen Ausführungen ebenfalls unzulässig. Das Enddatum der Abschreibung sowie der Auflösung muss identisch sein. Maßgebend für den Beginn der Auflösung ist das Einzahlungsdatum.

Stellungnahme der Verwaltung:

In der Vergangenheit wurde gelegentlich versäumt, sogenannte „Sachgesamtheiten“ zu bilden und Sonderposten entsprechend der Vorgaben zu erfassen.  

Die Bildung der „Sachgesamtheiten“ gewährleistet unter anderem, dass das Enddatum der Auflösung und Abschreibungen identisch ist, ohne den Sonderposten rückwirkend aufzulösen.  Die Vorgaben für Sonderposten ohne Einzahlung werden zukünftig beachtet.

  

B 3 (Seite 61)

Prüfungsbemerkung:
Es werden keine sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Aufgrund der bereits getroffenen Feststellung, dass die erforderlichen Abgrenzungen im Jahresabschluss nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden, ist dies zu beanstanden. Der Sonderfall der kreditorischen Debitoren tritt ein, wenn Debitoren am Ende des Haushaltsjahres einen Habensaldo bzw. ein Guthaben aufweisen. In diesem Fall ist seitens des Landkreises zu prüfen, ob es sich um eine Überzahlung oder ggf. um den Ausgleich einer zukünftigen Forderung handelt. Im ersten Fall wäre die Abgrenzung als sonstige Verbindlichkeit korrekt. Im zweiten Fall sind passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.


Hierzu ist es erforderlich jedes Personenkonto zu betrachten. Seitens der Verwaltung wäre zu prüfen, wem diese Aufgabe im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zugeordnet werden kann.

Stellungnahme der Verwaltung:
Der Fachbereich Rechnungsprüfung merkt zu Recht an, dass die kreditorischen Debitoren und debitorischen Kreditoren in der Vergangenheit unzureichend betrachtet wurden. Eine Auswertung ergab, dass es sich im Saldo um rd. 0,1 % der Bilanzsumme handelt. Die Verwaltung wird prüfen, wem diese Aufgabe in welchem Umfang zugeordnet werden kann.


Anlagen:

 

·         Jahresabschluss 2021

·         Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021

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