Der Ausschuss für Brandschutz und Rettungswesen nimmt Kenntnis.
Sachverhalt
Der Schutz der
Zivilbevölkerung, der Schutz von Kulturgütern und der Schutz der Infrastruktur
ist in im Falle einer Katastrophe die Aufgabe des Landkreises Nienburg.
Gemäß § 7 Abs. 1 NKatSG
untersucht die untere Katastrophenschutzbehörde, welche Katastrophengefahren in
ihrem Bezirk drohen. Sie berücksichtigt dabei die von den Gemeinden und
Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ermittelten Gefahren.
Nach § 12 Absatz 1 NKatSG
fördert und überwacht die untere Katastrophenschutz-behörde die Aufstellung,
Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 NKatSG ermittelten
Katastrophengefahren. Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt.
Bei Bedarf stellt die untere Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und
Einrichtungen auf (Regieeinheiten). Der Landkreis Nienburg hält aktuell drei
Regieeinheiten, den ABC-Zug, die TEL und den Versorgungszug, vor. Für den
Landkreis Nienburg ist die Mitwirkung der Katastrophenschutzeinheiten im
Katastrophenfall aber unerlässlich. Die Fähigkeiten der einzelnen Grund- und
Ergänzungseinheiten können nicht innerhalb des Landkreises anderweitig
kompensiert werden.
Folglich ist sogar gesetzlich
festgelegt, dass die untere Katastrophenschutzbehörde die Ausbildung und
Ausstattung der Einheiten fördern muss. Die Förderung der Einheiten bei den
Hilfsorganisationen ist in Summe für den Landkreis Nienburg darüber hinaus
deutlich günstiger, als eigene Regieeinheiten aufzustellen, wo sämtliche Kosten
vom Helm bis zur Anschaffung der Fahrzeuge getragen werden müssen.
Die öffentlichen und privaten
Träger tragen nach § 31 Abs. 2 NKatSG die ihnen durch die Aufstellung,
Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des
Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Kosten der Aufstellung, Ausbildung
und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 NKatSG
trägt das Land. Die unteren Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach
Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten
Träger durch Zuwendungen.
Am 10.05.2023 ist ein neuer
Runderlass Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz
(Gliederungserlass) veröffentlich worden. Für die Umsetzung des neuen
Runderlasses sind teils erhebliche Investitionen zu tätigen. Die Beschaffung
von einzelnen Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen ist allerdings nur ein
Teil der Kosten. Mindestens genauso kostenintensiv sind die Unterhaltung und Wartung
der Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge genauso wie die Ausbildung. Jedes
Mitglied einer Hilfsorganisation benötigt eine persönliche Schutzausrüstung, jedes
Fahrzeug muss zum TÜV, jedes Fahrzeug muss getankt werden, die Fahrzeughalle
muss im Winter geheizt werden.
Bei den Einheiten der
Hilfsorganisationen, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt
werden, handelt es sich in Teilen um dieselben Einheiten, die dem erweiterten
Rettungsdienst bei der Bewältigung von Großschadenslagen zur Verfügung stehen.
Die Richtlinie für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des
Rettungsdienstes vom Landesausschuss Rettungsdienst – sogenannte Kostenrichtlinie
– regelt unter Ziffer 3.7 die pauschale Beteiligung der Sozialversicherungsträger
als Kostenträger des Rettungsdienstes
Die Krisen und Katastrophen
auch im Landkreis Nienburg werden nicht weniger und die Kosten der
Hilfsorganisationen für die Beschaffung von Material, dessen Unterhaltung und
die Ausbildung der Mitglieder steigen stetig weiter, sodass es im Interesse
aller Bürgerinnen und Bürger ist, dass der Landkreis Nienburg die Katastrophenschutzeinheiten
ausreichend fördert. Zudem werden mit den Zuschüssen nicht nur der
Katastrophenschutz gefördert, sondern auch das Ehrenamt, denn alle Mitglieder
der Hilfsorganisationen sind ehrenamtlich tätig.
Nähere Ausführungen zum
Entwurf einer Richtlinie zur Förderung der Einheiten des Katastrophenschutzes
erfolgen mündlich in der Sitzung.