Betreff
Förderung der Einheiten des Katastrophenschutzes im Landkreis Nienburg
Vorlage
2024/015
Art
Bericht

Der Ausschuss für Brandschutz und Rettungswesen nimmt Kenntnis.


Sachverhalt

Der Schutz der Zivilbevölkerung, der Schutz von Kulturgütern und der Schutz der Infrastruktur ist in im Falle einer Katastrophe die Aufgabe des Landkreises Nienburg.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 NKatSG untersucht die untere Katastrophenschutzbehörde, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen. Sie berücksichtigt dabei die von den Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ermittelten Gefahren.

 

Nach § 12 Absatz 1 NKatSG fördert und überwacht die untere Katastrophenschutz-behörde die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 NKatSG ermittelten Katastrophengefahren. Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt. Bei Bedarf stellt die untere Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten). Der Landkreis Nienburg hält aktuell drei Regieeinheiten, den ABC-Zug, die TEL und den Versorgungszug, vor. Für den Landkreis Nienburg ist die Mitwirkung der Katastrophenschutzeinheiten im Katastrophenfall aber unerlässlich. Die Fähigkeiten der einzelnen Grund- und Ergänzungseinheiten können nicht innerhalb des Landkreises anderweitig kompensiert werden.

 

Folglich ist sogar gesetzlich festgelegt, dass die untere Katastrophenschutzbehörde die Ausbildung und Ausstattung der Einheiten fördern muss. Die Förderung der Einheiten bei den Hilfsorganisationen ist in Summe für den Landkreis Nienburg darüber hinaus deutlich günstiger, als eigene Regieeinheiten aufzustellen, wo sämtliche Kosten vom Helm bis zur Anschaffung der Fahrzeuge getragen werden müssen.

 

Die öffentlichen und privaten Träger tragen nach § 31 Abs. 2 NKatSG die ihnen durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. Die Kosten der Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 NKatSG trägt das Land. Die unteren Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger durch Zuwendungen.

 

Am 10.05.2023 ist ein neuer Runderlass Gliederung und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz (Gliederungserlass) veröffentlich worden. Für die Umsetzung des neuen Runderlasses sind teils erhebliche Investitionen zu tätigen. Die Beschaffung von einzelnen Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen ist allerdings nur ein Teil der Kosten. Mindestens genauso kostenintensiv sind die Unterhaltung und Wartung der Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge genauso wie die Ausbildung. Jedes Mitglied einer Hilfsorganisation benötigt eine persönliche Schutzausrüstung, jedes Fahrzeug muss zum TÜV, jedes Fahrzeug muss getankt werden, die Fahrzeughalle muss im Winter geheizt werden.

 

Bei den Einheiten der Hilfsorganisationen, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich in Teilen um dieselben Einheiten, die dem erweiterten Rettungsdienst bei der Bewältigung von Großschadenslagen zur Verfügung stehen. Die Richtlinie für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes vom Landesausschuss Rettungsdienst – sogenannte Kostenrichtlinie – regelt unter Ziffer 3.7 die pauschale Beteiligung der Sozialversicherungsträger als Kostenträger des Rettungsdienstes

 

Die Krisen und Katastrophen auch im Landkreis Nienburg werden nicht weniger und die Kosten der Hilfsorganisationen für die Beschaffung von Material, dessen Unterhaltung und die Ausbildung der Mitglieder steigen stetig weiter, sodass es im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger ist, dass der Landkreis Nienburg die Katastrophenschutzeinheiten ausreichend fördert. Zudem werden mit den Zuschüssen nicht nur der Katastrophenschutz gefördert, sondern auch das Ehrenamt, denn alle Mitglieder der Hilfsorganisationen sind ehrenamtlich tätig.

 

Nähere Ausführungen zum Entwurf einer Richtlinie zur Förderung der Einheiten des Katastrophenschutzes erfolgen mündlich in der Sitzung.