Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der geänderten Entgeltordnung und Satzung für den
Bereich der Kindertagespflege zum 01.08.2024 zu.
Sachverhalt
Die
Qualifizierung der Tagespflegepersonen hat sich in Quantität und Qualität verändert.
Daher sind Satzung und Entgeltordnung der neuen Qualifizierung anzupassen.
Erläuterungen zu den
Änderungen:
Die
Änderungen sollen zum 01.08.2024 erfolgen. Inhaltliche Änderungen sind farblich
hinterlegt.
Satzung
§ 2 (4) alt:
Dieser
Absatz entfällt, da die Feststellung der Eignung sich nicht nur und im Besonderen
auf die Prüfung der persönlichen Eignung, sondern gleichfalls und gleichwertig
auch auf die Prüfung der Sachkompetenz bezieht und diese entsprechend § 23 Abs.
3 SGB VIII bzw. § 43 abs. 2 SGB VIII vor Aufnahme der Tätigkeit
nachzuweisen ist.
§ 2 (4) Nr. 1:
Diese
Ergänzung spezifiziert das Ziel der Teilnahme, sich mit Blick auf die konkrete
praktische Tätigkeit der Entwicklungsbegleitung
im Sinne der Qualitätsentwicklung fortzubilden.
§ 2 (4) Nr. 2 und § 2 (6):
Es
soll festgehalten werden, dass der Nachweis einer umfänglichen
Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen mit einem Umfang
von 8 Zeitstunden bzw. 9 Unterrichtseinheiten (UE) gefordert wird, nicht ein
Erste-Hilfe-Kurs am Kind mit geringerem zeitlichen und inhaltlichen Umfang wie
er bspw. häufig für Eltern angeboten wird.
§ 2 (4) Nr. 4:
Dieser
Satz wurde im Sinne des präventiven Kinderschutzes eingefügt und soll sicherstellen,
dass auch Personen, die keinen Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen
durchlaufen haben, sich mit Kindeswohl- und Kinderschutzfragen auseinandergesetzt
haben.
§ 4 (3):
Gem.
§ 7 Abs. 4 Nds. Kindertagesstättengesetz (KiTaG) muss zur Gewährleistung des
Mindestumfangs des Förderungsangebotes für alle Kinder mindestens an fünf Tagen
in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens 4 Stunden angeboten
werden.
Das
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 15.12.2021 für
ein dreijähriges Kind einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung in
einem Umfang von 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche festgelegt.
Für
Kinder ab 3 Jahren ist die Betreuung in einer Tagesstätte vorrangig gegenüber
der Betreuung in Kindertagespflege. Grundsätzlich kommt nur dann, wenn kein
Platz in einer Tagesstätte zur Verfügung steht, eine Betreuung in
Kindertagespflege in Betracht.
Um
hier eine Gleichbehandlung zwischen den Kindern in Tagesstätten und in Kindertagespflege
herzustellen, wurde der vom OVG Niedersachsen festgelegte Bedarf auch auf die
Betreuung in Kindertagespflege übernommen.
Selbstverständlich
können aber auch hier längere Betreuungszeiten anerkannt werden, allerdings
muss ein Nachweis des Bedarfes vorgelegt werden.
§ 6 (4): Redaktionelle Änderung.
Entgeltordnung
§ 1 (3)
Entgelttabelle:
Streichung
der bisherigen Stufe 1: Durch den Wegfall
des §2 (4) der Satzung ist eine Aufnahme der Tätigkeit ohne
abgeschlossene Grundqualifizierung nicht länger möglich. Diese Kategorie
entfällt entsprechend.
Zur
neuen Stufe 1 wird die bisherige Stufe 2 (abgeschlossene
Grundqualifizierung nach dem DJI-Curriculum).
Die
Ziffer a) wird ergänzt um die Ausführung, dass eine Anerkennung durch den
Landkreis Nienburg nur erfolgt, wenn die Qualifizierung entsprechend der
Vorgaben des Bundesverbands für Kindertagespflege erfolgt ist. Hintergrund der
Ergänzung ist, dass es mittlerweile einige freie Anbieter gibt, die ebenfalls
Qualifizierungen zur Kindertagespflegeperson anbieten. Der Hinweis auf die
Anerkennung durch den Bundesverband fungiert als Qualitätssicherungsinstrument.
Gleiches gilt für 1c - die tätigkeitsvorbereitende
Qualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB). Diese umfasst im ersten
Teil ebenfalls 160 Theoriestunden.
Da
das NKiTaG explizit darauf verweist, dass eine gleichwertiger Qualifikation entsprechend
§ 18 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG, bspw. als qualifizierte Dorfhelfer: innen o.Ä.
anzuerkennen ist, wird diese Option hier explizit mit aufgenommen.
Bzgl.
der neuen Stufe 2 (bisher 3) wird die zweijährige Erfahrung zukünftig
nicht mehr berücksichtigt, da die Würdigung der Erfahrung schwerlich zu
objektivieren ist. Die Bewertungskategorie wurde bisher außerdem nicht
durchgängig berücksichtigt (nur im Stufenwechsel von bisher 2 zu bisher 3).
Die
neue Stufe 3 (bisher 4) stellt die Qualifikation pädagogischer
Assistenzkräfte weiterhin mit einer abgeschlossenen tätigkeitsvorbereitenden
und tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung nach dem QHB gleich. Auch hier hat der
Bezug zur Anerkennung durch den Bundesverband für Kindertagespflege Qualität
sichernde Bedeutung.
Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bereits tätige
Kindertagespflege-personen werden – soweit möglich - den neuen Stufen
zugeordnet. Sollte eine Zuordnung nicht mehr möglich sein oder für die
Kindertagespflegeperson daraus eine Schlechterstellung erfolgen, besteht
bezüglich der bisher gewährten laufenden Geldleistung Bestandsschutz.
§ 1 (5)
Die
Beträge wurden den neuen Stufen angepasst, auch hier besteht jedoch Bestandsschutz
entspr. § 1 (3).
Zusätzlich
wird noch verdeutlicht, dass die Fahrtkosten sowohl für die Vertretung als auch
für die Kontaktpflege gewährt werden. Dies war bisher nicht deutlich
formuliert.
Gleiches
gilt für die Vertretungspauschale, hier wird verdeutlicht, dass die Pauschale
sowohl für die ausschließliche Vertretung als auch für die Zurverfügungstellung
eines Platzes für Vertretung geleistet wird.
§ 1 (6)
Bisher
wurde die Übernahme der Mietkosten lt. Entgeltordnung nur für ausschließlich
oder zusätzlich zu den ausschließlich für die Tagespflege genutzten
Räumlichkeiten ermöglicht. Die Ergänzung stellt sicher, dass auch bei einer
ausschließlichen Betreuung in eigenen Räumlichkeiten eine anteilige Übernahme
der Mietkosten möglich ist.
§ 1 (9)
Die
Verfügungszeit wird im Sinne der Qualitätsentwicklung und –sicherung von 4 auf 6 Stunden angehoben.
Insbesondere die Dokumentation und Besprechung von Entwicklungsverläufen zur
Reflexion und Planung der weiteren Begleitung
und der Austausch dazu mit den Erziehungsberechtigten stellen
zeitintensive und pädagogisch wichtige vor- und nachbereitende Tätigkeiten dar.
§ 1 (12)
Der
Umfang der Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten auch in der Eingewöhnungszeit
grundsätzlich frei gewählt werden. Durch die Ergänzung wird lediglich
verdeutlicht, dass der zeitliche Umfang der Eingewöhnungszeit von dem anschließend
benötigten Betreuungsbedarf abweichen kann und für diesen Zeitraum dann eine
gesonderte Bewilligung erfolgt.
§ 1 (13)
Mit
der Neugestaltung der Entgeltordnung wurde auch die Regelung aufgenommen, dass
die Betreuungsverträge (anteilig) vorzulegen sind. In der Praxis ist es hier immer
wieder zu Problemen gekommen, da nicht ganz klar war, welche Teile des Vertrages
vorgelegt werden sollten, von den Kindertagespflegepersonen zusätzlich zu den
Verträgen Extravereinbarungen mit den benötigten Angaben angefertigt oder gar
keine Verträge abgeschlossen worden sind. Um hier eine Vereinfachung für alle
Seiten zu erreichen, sollen die benötigten Angaben zukünftig auf einer Anlage
zum Antrag eingetragen werden, die dann von der Kindertagespflegeperson und den
Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist.
§ 1 (15)
Die
Erfahrungen im letzten Jahr haben gezeigt, dass die Fehlzeiten des Kindes in
vielen Fällen mehr als ausgeschöpft worden sind, so dass eine Aufstockung
sinnvoll erscheint. Als Referenz können hierfür die Kinderkrankengeldtage
herangezogen werden. Derzeit wird Kinderkrankengeld für alleinerziehende
Versicherte für bis zu 30 Tage pro Jahr geleistet.
Anlagen:
·
1.) Anlage
2024/039 Satzung Kindertagespflege
·
2.) Anlage
2024/039 Entgeltordnung Kindertagespflege