Betreff
Änderung Satzung und Entgeltordnung Kindertagespflege
Vorlage
2024/039
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der geänderten Entgeltordnung und Satzung für den Bereich der Kindertagespflege zum 01.08.2024 zu.

 


Sachverhalt

Die Qualifizierung der Tagespflegepersonen hat sich in Quantität und Qualität verändert. Daher sind Satzung und Entgeltordnung der neuen Qualifizierung  anzupassen.

 

Erläuterungen zu den Änderungen:

 

Die Änderungen sollen zum 01.08.2024 erfolgen. Inhaltliche Änderungen sind farblich hinterlegt.

 

Satzung

 

§ 2 (4) alt:

 

Dieser Absatz entfällt, da die Feststellung der Eignung sich nicht nur und im Besonderen auf die Prüfung der persönlichen Eignung, sondern gleichfalls und gleichwertig auch auf die Prüfung der Sachkompetenz bezieht und diese entsprechend § 23 Abs. 3  SGB VIII bzw. § 43 abs. 2  SGB VIII vor Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen ist.

 

§ 2 (4) Nr. 1:

 

Diese Ergänzung spezifiziert das Ziel der Teilnahme, sich mit Blick auf die konkrete praktische Tätigkeit der Entwicklungsbegleitung  im Sinne der Qualitätsentwicklung fortzubilden.

 

§ 2 (4) Nr. 2 und § 2 (6):

 

Es soll festgehalten werden, dass der Nachweis einer umfänglichen Erste-Hilfe-Schulung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen mit einem Umfang von 8 Zeitstunden bzw. 9 Unterrichtseinheiten (UE) gefordert wird, nicht ein Erste-Hilfe-Kurs am Kind mit geringerem zeitlichen und inhaltlichen Umfang wie er bspw. häufig für Eltern angeboten wird.

 

§ 2 (4) Nr. 4:

 

Dieser Satz wurde im Sinne des präventiven Kinderschutzes eingefügt und soll sicherstellen, dass auch Personen, die keinen Qualifizierungskurs für Kindertagespflegepersonen durchlaufen haben, sich mit Kindeswohl- und Kinderschutzfragen auseinandergesetzt haben.

 

§ 4 (3):

 

Gem. § 7 Abs. 4 Nds. Kindertagesstättengesetz (KiTaG) muss zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebotes für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens 4 Stunden angeboten werden.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 15.12.2021 für ein dreijähriges Kind einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von 6 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche festgelegt.

Für Kinder ab 3 Jahren ist die Betreuung in einer Tagesstätte vorrangig gegenüber der Betreuung in Kindertagespflege. Grundsätzlich kommt nur dann, wenn kein Platz in einer Tagesstätte zur Verfügung steht, eine Betreuung in Kindertagespflege in Betracht.

Um hier eine Gleichbehandlung zwischen den Kindern in Tagesstätten und in Kindertagespflege herzustellen, wurde der vom OVG Niedersachsen festgelegte Bedarf auch auf die Betreuung in Kindertagespflege übernommen.

Selbstverständlich können aber auch hier längere Betreuungszeiten anerkannt werden, allerdings muss ein Nachweis des Bedarfes vorgelegt werden.

 

§ 6 (4): Redaktionelle Änderung.

 

 

Entgeltordnung

 

§ 1 (3)

 

Entgelttabelle:

 

Streichung der bisherigen Stufe 1: Durch den Wegfall  des §2 (4) der Satzung ist eine Aufnahme der Tätigkeit ohne abgeschlossene Grundqualifizierung nicht länger möglich. Diese Kategorie entfällt entsprechend.

 

Zur neuen Stufe 1 wird die bisherige Stufe 2 (abgeschlossene Grundqualifizierung nach dem DJI-Curriculum).

Die Ziffer a) wird ergänzt um die Ausführung, dass eine Anerkennung durch den Landkreis Nienburg nur erfolgt, wenn die Qualifizierung entsprechend der Vorgaben des Bundesverbands für Kindertagespflege erfolgt ist. Hintergrund der Ergänzung ist, dass es mittlerweile einige freie Anbieter gibt, die ebenfalls Qualifizierungen zur Kindertagespflegeperson anbieten. Der Hinweis auf die Anerkennung durch den Bundesverband fungiert als Qualitätssicherungsinstrument. Gleiches gilt für 1c -  die tätigkeitsvorbereitende Qualifizierung nach dem Qualifizierungshandbuch (QHB). Diese umfasst im ersten Teil ebenfalls 160 Theoriestunden.

Da das NKiTaG explizit darauf verweist, dass eine gleichwertiger Qualifikation entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 3 NKiTaG, bspw. als qualifizierte Dorfhelfer: innen o.Ä. anzuerkennen ist, wird diese Option hier explizit mit aufgenommen.

 

Bzgl. der neuen Stufe 2 (bisher 3) wird die zweijährige Erfahrung zukünftig nicht mehr berücksichtigt, da die Würdigung der Erfahrung schwerlich zu objektivieren ist. Die Bewertungskategorie wurde bisher außerdem nicht durchgängig berücksichtigt (nur im Stufenwechsel von bisher 2 zu bisher 3).

 

Die neue Stufe 3 (bisher 4) stellt die Qualifikation pädagogischer Assistenzkräfte weiterhin mit einer abgeschlossenen tätigkeitsvorbereitenden und tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung nach dem QHB gleich. Auch hier hat der Bezug zur Anerkennung durch den Bundesverband für Kindertagespflege Qualität sichernde Bedeutung.

 

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen bereits tätige Kindertagespflege-personen werden – soweit möglich - den neuen Stufen zugeordnet. Sollte eine Zuordnung nicht mehr möglich sein oder für die Kindertagespflegeperson daraus eine Schlechterstellung erfolgen, besteht bezüglich der bisher gewährten laufenden Geldleistung Bestandsschutz.

 

§ 1 (5)

 

Die Beträge wurden den neuen Stufen angepasst, auch hier besteht jedoch Bestandsschutz entspr. § 1 (3).

 

Zusätzlich wird noch verdeutlicht, dass die Fahrtkosten sowohl für die Vertretung als auch für die Kontaktpflege gewährt werden. Dies war bisher nicht deutlich formuliert.

 

Gleiches gilt für die Vertretungspauschale, hier wird verdeutlicht, dass die Pauschale sowohl für die ausschließliche Vertretung als auch für die Zurverfügungstellung eines Platzes für Vertretung geleistet wird. 

 

 

 

 

 

§ 1 (6)

 

Bisher wurde die Übernahme der Mietkosten lt. Entgeltordnung nur für ausschließlich oder zusätzlich zu den ausschließlich für die Tagespflege genutzten Räumlichkeiten ermöglicht. Die Ergänzung stellt sicher, dass auch bei einer ausschließlichen Betreuung in eigenen Räumlichkeiten eine anteilige Übernahme der Mietkosten möglich ist.

 

§ 1 (9)

 

Die Verfügungszeit wird im Sinne der Qualitätsentwicklung  und –sicherung von 4 auf 6 Stunden angehoben. Insbesondere die Dokumentation und Besprechung von Entwicklungsverläufen zur Reflexion und Planung der weiteren Begleitung  und der Austausch dazu mit den Erziehungsberechtigten stellen zeitintensive und pädagogisch wichtige vor- und nachbereitende Tätigkeiten dar.

 

§ 1 (12)

 

Der Umfang der Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten auch in der Eingewöhnungszeit grundsätzlich frei gewählt werden. Durch die Ergänzung wird lediglich verdeutlicht, dass der zeitliche Umfang der Eingewöhnungszeit von dem anschließend benötigten Betreuungsbedarf abweichen kann und für diesen Zeitraum dann eine gesonderte Bewilligung erfolgt.

 

§ 1 (13)

 

Mit der Neugestaltung der Entgeltordnung wurde auch die Regelung aufgenommen, dass die Betreuungsverträge (anteilig) vorzulegen sind. In der Praxis ist es hier immer wieder zu Problemen gekommen, da nicht ganz klar war, welche Teile des Vertrages vorgelegt werden sollten, von den Kindertagespflegepersonen zusätzlich zu den Verträgen Extravereinbarungen mit den benötigten Angaben angefertigt oder gar keine Verträge abgeschlossen worden sind. Um hier eine Vereinfachung für alle Seiten zu erreichen, sollen die benötigten Angaben zukünftig auf einer Anlage zum Antrag eingetragen werden, die dann von der Kindertagespflegeperson und den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist.

 

§ 1 (15)

 

Die Erfahrungen im letzten Jahr haben gezeigt, dass die Fehlzeiten des Kindes in vielen Fällen mehr als ausgeschöpft worden sind, so dass eine Aufstockung sinnvoll erscheint. Als Referenz können hierfür die Kinderkrankengeldtage herangezogen werden. Derzeit wird Kinderkrankengeld für alleinerziehende Versicherte für bis zu 30 Tage pro Jahr geleistet.

 

 

 

 


Anlagen:

 

·         1.) Anlage 2024/039 Satzung Kindertagespflege

·         2.) Anlage 2024/039 Entgeltordnung Kindertagespflege