Die Honorar- und Gebührenordnung des Kreismedienzentrums (KMZ) wird beschlossen.
Sachverhalt
Das Kreismedienzentrum (KMZ) ist vom Landkreis Nienburg/Weser auf
Grundlage des gesetzlichen Auftrags des § 108 Abs. 4 Niedersächsisches
Schulgesetz (NSchG) vorzuhalten. Es hat unter anderem die Aufgabe, die Schulen
seines Zuständigkeitsbereichs bei der Anschaffung und beim Einsatz der
optisch-akustischen Lehr- und Hilfsmittel zu beraten, die Ausbildung der
jüngeren und die Fortbildung der älteren Lehrkräfte auf diesem Gebiet zu
unterstützen, das Angebot von Filmen, Lichtbildern und Tonträgern für die Schulen
zu prüfen und zu begutachten sowie auch selbst Film-, Lichtbild- und
Tonaufnahmen herzustellen, die für Unterricht und Erziehung geeignet sind, und
letztendlich eine Sammlung von derartigen Medien zum Schulgebrauch durch
Ausleihverkehr anzulegen.
Die Verwaltung hat bereits dargelegt, dass sich das Angebot des KMZ den
aktuellen Gegebenheiten anpassen muss (Beschlussvorlage 2024/024 und 2024/212).
Das KMZ des Landkreises Nienburg/Weser konnte erfolgreich Mittel vom
Kultusministerium (MK) für die „Lernräume der Zukunft“ akquirieren. Das KMZ
geht nunmehr über den in § 108 Abs. 4 Niedersächsisches Schulgesetz definierten
Zweck hinaus, so dass im Zuge der Umsetzung des Projektes die Erstellung einer
Honorar- und Gebührenordnung notwendig ist.
Die Honorar- und Gebührenordnung orientiert sich an den bereits
genehmigten Dokumenten für die vhs, da das KMZ Teil des FB 27 ist.
Das Angebot soll grundsätzlich weiterhin kostenfrei angeboten werden,
sofern es nicht über den gesetzlichen Auftrag hinausgeht.
In § 1 werden Angebote und Leistungen definiert, § 2 regelt die Honorare
und Gebühren analog zur vhs.