Betreff
Umsetzung der Europäischen Richtlinien zu Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzgebieten/Natura 2000;
Einleitung des Beteiligungsverfahrens zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Sündern" (LSG NI 34) in der Stadt Rehburg-Loccum
Vorlage
2011/ALNU/002
Aktenzeichen
554-13-04/LSG NI 34
Art
Aussch. f.Landschaftspfl., Natur, Umwelt

Mit den als Anlagen beigefügten Entwürfen der Änderung der Land­schaftsschutzgebietsverordnung, der Verordnungskarte, der Über­sichtskarte und der Begründung zur Landschaftsschutzgebietsver­ordnung wird das offizielle Beteiligungsverfahren zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Sündern“ eingeleitet.

 


Das FFH-Gebiet 324 „Sündern bei Loccum“ ist Teil des im bestehen-den Landschaftsschutzgebiet „Sündern“. Der Verordnungsinhalt der der­zeit gültigen LSG-VO ist bisher ohne inhaltlichen Bezug zu den Vor­gaben der FFH-Richtlinie. Zur nationalen Sicherung des Gebietes (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992, FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 32 Abs. 2 BNatSchG) ist eine Anpassung der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverord­nung (LSG-VO) an die Vorgaben der FFH-Richtlinie erforderlich. Im Zuge dieser Anpassung sind geringfü­gige Grenzanpassungen erfor­derlich, da das FFH-Gebiet z.T. kleinflächig über die bestehende LSG-Grenze hinausgeht. Diese Grenzverände­rungen sind mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasser­wirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) abgestimmt.

 

Die Verwaltung hat die aktuelle Eigentümersituation des Gebietes ermittelt. Für das ca. 307 ha große FFH-Gebiet 324 „Sündern bei Loccum“ wurden vierzehn Flä­cheneigentümer ermittelt, wobei sich der größte Flächenanteil im Eigentum des Klosters Loccum befindet (ca. 299 ha).

 

Im FFH-Gebiet findet überwiegend waldwirtschaftliche Nutzung statt. Der Anteil der landwirtschaftlich und hier als Grünland bewirtschaf­teten Flächen ist verhältnismäßig gering (ca. 11,47 ha) und im Wesent­li­chen bachbegleitend anzutreffen.

 

Die ursprünglich als Fischteiche angelegten Teiche im Klosterforst werden heute nicht mehr intensiv genutzt und sind von hoher natur­schutzfachlicher Wertigkeit.

 

Im FFH-Gebiet „Sündern bei Loccum“ sind ca. 19 ha nach § 24 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 30 BNatSchG gesetzlich ge­schützt. Es handelt sich z.B. um nährstoffreiche Nasswiesen, Röh­richte, Verlandungsbereiche nährstoffreicher Stillgewässer (z.B. in den Teichen der Klosterforst), natur­nahe Bachabschnitte, Erlen­bruchwald und Erlen-Eschen-Quellwald sowie Quellen.

 

Im Oktober 2010 hat ein Informationstermin für die Eigentümer der Flächen im FFH-Gebiet stattgefunden.

Die auf die Erläuterungen der Verwaltung folgenden Diskussionen und Aussprachen erbrachten wertvolle Hinweise, die weitgehend in den in der Anlage beigefügten Verordnungsentwurf aufgenommen worden sind.

 

Die jetzt als Anlagen beigefügten Entwürfe sind somit die Fassungen, mit denen die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung erfolgen sollten.

 

Im Zuge der Anpassung der LSG-VO wurde für das gesamte Land­schaftsschutzgebiet ein allgemeiner Schutzzweck formuliert (§ 2 Abs. 2 der Anpassung zur LSG-VO), der folglich auch für die Teilgebiete gilt, die nicht FFH-Gebiet sind.

 

Die für das Gesamtgebiet geltenden Verbote wurden lediglich gering-fügig dahingehend verändert, dass

 

-       unter § 3 Abs. 2 b neben Wohnwagen auch das Abstellen anderer für die Übernachtung geeigneter Fahrzeuge verboten wird und

-       unter § 3 Abs. 2 a das Störungsverbot durch Lärm oder auf andere Weise mit der Aufnahme des Naturgenusses auch auf die Wahrneh­mung des Menschen erweitert wird.

 

Die Erlaubnisvor­behalte (§ 4) wurden nur geringfügig verändert. Wesentlich ist hier die Herausnahme des Er­laubnisvorbehaltes für die Waldum­wandlung (§ 3 Abs. 1h alt). Diese ist in § 8 des Niedersächsischen Geset­zes über den Wald und die Landschafts­ordnung (NWaldLG) hinrei­chend geregelt. Heiden, Trockenrasen oder kultivierte Moore sind nicht im LSG vorhanden, aus diesem Grunde wurde auch dieser bisher bestehende Erlaubnisvorbehalt nicht wieder mit aufgenommen.

 

Des Weiteren wurden die Freistellungen (§ 5) erweitert um Abs. 1 b, e, f, i, j, k, l, m oder textlich ergänzt (Abs. 1 a, c, g, h).

 

Der besondere Schutzzweck für das FFH-Gebiet ist in § 2 Abs. 4 definiert.

 

Weitere Verfahrensschritte sind nach der Beschlussfassung wie folgt geplant:

 

-       TÖB-Beteiligung und öffentliche Auslegung, Auswertung der einge­gangenen Stellungnahmen bis September 2011

-       ALNU-Sitzung am 26.09 2011; Erörterung der Stellungnahmen und Beschluss des VO-Entwurfs

-       Kreissausschuss

-       Kreistag, Beschluss der LSG-Verordnung

-       Inkrafttreten durch Verkündung im Ministerialblatt.

 

 

Nähere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung.

 


Finanzielle Auswirkung                                      Haushaltsmittel verfügbar

 

   Ja, mit Auslegung und Bekanntmachung    Ja

   Nein                                                            Nein


Anlagen:

 

 

Anlage 1 – Verordnungstext über das LSG „Sündern“

 

Anlage 2 – Übersichtskarte zur Verordnung

 

Anlage 3 – Verordnungskarte

 

Anlage 4 – Begründung zur Änderung der LSG-VO