Betreff
Entwurf der Teiländerung Windenergie des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) Hier: Änderung des Entwurfs / Erneute Beteiligung und öffentliche Auslegung gemäß § 3 (6) S. 1 u. 2 NROG
Vorlage
2013/023
Aktenzeichen
62.13.39
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Dem überarbeiteten Entwurf einschließlich Umweltbericht wird zugestimmt.

 

Der geänderte Entwurf soll gemäß den Vorschriften des § 3 ff. NROG öffentlich ausgelegt werden. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme werden im Sinne des § 3 (6) S. 2 auf acht Wochen begrenzt.


Sachverhalt

Auf Grundlage der Beschlussfassung des Kreisausschusses am 02.07.2012 hat die Verwaltung einen Änderungsentwurf erarbeitet. Die Ergebnisse der Überarbeitung des Entwurfs fassen sich folgt zusammen:

 

1. Abstand zur Wohnbebauung

 

Der Abstand zur Wohnbebauung ist auf 500 m zu Einzelwohnbebauung im Außenbereich und auf 800 m zu Siedlungen mit Wohnbebauung erhöht worden. Dabei sind auch zwei Innenbereichsatzungen - nördlich Gadesbünden und westlich Anemolter - als geschlossene Siedlungen in den Änderungsentwurf eingeflossen. Hierdurch haben sich für die Plangebiete mehrheitlich Flächenreduzierungen ergeben, die dazu geführt haben, dass zwei Vorranggebiete (VG) entfallen. Es handelt sich um die VG 13 – Nendorf (keine verbleibende Potenzialfläche) und VG 16 – Lavelsloh – (23,8 ha).

 

2. Wegfall der Puffer zu Leitungen und Straßen

 

Der Wegfall der Puffer hat zu zusammenhängenden Gebietszuschnitten geführt und ist der raumordnerischen Maßstabsebene angepasst.

 

3. Überprüfung von Waldgebieten

 

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Ausweisung der Flächen im Bereich des IVG-Geländes in Liebenau / Steyerberg als Eignungsgebiet Windenergienutzung zu prüfen. Die Verwaltung hatte nach Prüfung der Hinweise aus dem ersten Beteiligungsverfahren empfohlen, grundsätzlich keine Flächen für die Windenergienutzung in Wäldern im Landkreis Nienburg/Weser auszuweisen, jedoch Wälder nochmals einer Überprüfung unter Berücksichtigung aktueller rechtlicher und fachlicher Grundlagen zu unterziehen.

 

Wälder werden im neuen Entwurf unter Berücksichtigung des aktualisierten Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) 2012 – Ziffer 4.2. S. 8 u.9. – nicht mehr als Ausschlusskriterien betrachtet, sondern in die planerische Abwägung gestellt. So sind alle Wälder, die ähnliche Voraussetzungen wie der Wald auf dem IVG-Gelände erfüllen und / oder für die Planungswünsche für die Errichtung von WEA im ersten Beteiligungsverfahren geäußert worden sind, nochmals auf ihre Eignung für die Nutzung von Windenergie überprüft worden.

 

Die Überprüfung der Waldflächen erfolgte im Rahmen einer Expertise, die von der Planungsgruppe Umwelt im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erstellt wurde. Die  Expertise ist Bestandteil des Umweltberichts. Grundlage waren Ortsbegehungen, die Auswertungen forstwirtschaftlicher und naturschutzfachlicher Daten.

 

Rechtliche Grundlage für die Einbeziehung von Waldflächen für die Nutzung von Windenergie ist der unter o. g. Ziffer 4.2.04 LROP aufgeführte Grundsatz:

 

8Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. 9Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn

 

  • weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und

 

  • es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt.“

 

3.1.        Prüfung der Ausschöpfung der Offenlandpotenziale

 

Voraussetzung für die Öffnung von Wäldern für die Windenergienutzung ist die Ausschöpfung der Flächenpotenziale im Offenland. Die Überprüfung hat ergeben, dass noch nicht alle Flächenpotenziale im Offenland im Landkreis Nienburg/Weser ausgeschöpft sind. Dabei ist u. a. das 5-km-Abstandskriterium zur Anwendung gekommen. Als neues Kriterium ist eine Längenbegrenzung der VG von 3 km in die Liste der Abwägungskriterium aufgenommen worden, um die Barrierewirkung von Windparks und Beeinträchtigungen der Avifauna und des Landschaftsbildes vorzubeugen.

 

Im Ergebnis sollen folgende neue Gebiete im RROP festgelegt werden:

 

Vorranggebiet 18, westlich Nendorf:

Die Verwaltung wurde beauftragt zu prüfen, ob der Bereich des bestehenden Windparks östlich Mensinghausen in der Samtgemeinde Uchte als Vorranggebiet festgelegt werden könne. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist dieser Standort insbesondere aufgrund des Vorkommens der Wiesenweihe nicht geeignet, um eine konfliktarme Nutzung der Windenergie an diesem Standort zu ermöglichen. Daher eignet er sich nicht als Vorranggebiet. Eine Alternativensuche hat jedoch ergeben, dass etwa 1 km südlich des Windparks Mensinghausen eine rd. 150 ha große Potenzialfläche zur Verfügung stehen könnte. Insbesondere aufgrund des Wegfalls des VG 13 kristallisierte sich diese Fläche heraus. Sie wurde im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vertieft untersucht und für die Ausweisung als neue Potenzialfläche im Offenland empfohlen. Für diese Fläche sprechen die Lage an der B 61, das strukturarme Ackerland und der Wegfall des VG 13 bzw. des 5-km-Mindestabstands.

 

Vorranggebiet 19, westlich Sonnenborstel:

Das geplante VG liegt im Suchraum 12. Der nördliche Teilbereich liegt innerhalb des 5-km-Radius um das geplante VG 6 Gadesbünden und sollte deshalb von WEA frei gehalten werden. Der südwestliche Teilbereich ist hingegen aus naturschutzfachlicher Sicht als VG geeignet. In diesem Bereich war insbesondere die Bewertung als Raum mit mittlerem Landschaftsbildwert Grund für die bisherige Nicht-Berücksichtigung im Planungskonzept. Angesichts der Raumstruktur und der Vorbelastungen kann die Wertigkeit dort jedoch herabgestuft werden. Zum einen bestehen hier Vorbelastungen durch die Kreisstraße 51, zwei neue Ställe an der Straße nach Heemsen, die im Westen gelegenen ehemaligen militärischen, jetzt landwirtschaftlich genutzten Bunkeranlagen und die auf dem ehemaligen Militärgelände stehenden Putenmastställe. Außerdem herrschen in diesem Teilbereich große rechteckige Ackerschläge vor. Einziges Gliederungselement sind Baumreihen entlang von Wirtschaftswegen. Insgesamt kann der Landschaftsbildwert hier durchaus auf „gering“ heruntergestuft werden.  Außerdem kann das neue VG bis an die  Bunkeranlagen heran gelegt werden. Insgesamt entsteht dadurch ein Raum von ca. 86 ha Größe, der auch naturschutzfachlicher Sicht als neues VG in den Entwurf eingehen kann.

 

Folgende Potenzialflächen, die bereits bei der ersten Entwurfserarbeitung ausgeschieden waren, können auch weiterhin nicht für die Nutzung von Windenergie empfohlen werden:

 

Suchraum 101, westlich Haselhorn, Landesgrenze NRW:

Unter Berücksichtigung des 5-km-Abstands ist diese 70 ha große Potenzialfläche nochmals geprüft worden. Aufgrund ihrer Lage in einem Bereich, der einer Parklandschaft ähnelt und für das Landschaftsbilderleben eine hohe Bedeutung einnimmt (Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft und Erholung im geltenden RROP) soll sie weiterhin von WEA freigehalten werden. 

 

Suchraum 115, südlich Leese:

Die Verwaltung wurde beauftragt, diesen 115 ha großen Suchraum als Erweiterung des VG 14 Loccum / Leese als Potenzialfläche zu prüfen. Im Ergebnis wird empfohlen, die Fläche aufgrund ihres ungestörten Zustands (Ausnahme: ein Stallbau) von der Nutzung der Windenergie weiterhin freizuhalten und eine kompakte Bündelung im Bereich des VG 14 anzustreben, zumal die Bauleitplanung der Stadt Rehburg-Loccum, östlich der B 441 eine gewerbliche Baufläche auszuweisen, nicht weiterverfolgt wird.

 

Suchraum 141, Siedener Bruch, Kreisgrenze:

Der 88 ha große Suchraum grenzt nördlich an das VG 9 an. Im Ergebnis wird an der Empfehlung, diesen Raum von WEA freizuhalten, aufgrund der zu erwartenden Barrierewirkung und Süd-Nord-Ausdehnung von mindestens 4 km Länge, festgehalten. Das VG 9 sollte nicht verändert werden. Eine Erweiterung in den Bereich des Suchraums hinein würde voraussichtlich zu Konflikten mit der Avifauna führen. Laut Umweltbericht berücksichtigt der derzeitige Zuschnitt Schutzabstände zu nördlich im „Großen Moor“ gelegenen Flächen mit Bedeutung für die Avifauna: einem Gastvogelgebiet regionaler Bedeutung mit einem Vorkommen des Kranichs.

 

Korrektur der Abwägungsempfehlung zum VG 6 Gadesbünden

In der Abwägung zum ersten Entwurf hatte die Verwaltung angeregt, das VG 6 in das östlich angrenzende Landschaftsschutzgebiet (LSG) Ni 56 „Dünengebiet südlich Gandesbergen, Sechsacker und Kraienkamp“ hinein unter der Berücksichtigung des 200-m-Puffers um den dort gelegenen Wald auszudehnen. Diese Abwägungsentscheidung beruhte insbesondere auf der Analyse der digitalen, grafischen Darstellungen der Ausschluss- und Abwägungskriterien, wonach den randlich gelegenen Offenlandbereichen innerhalb beider LSG ein geringer Landschaftsbildwert zugeordnet wurde. Innerhalb beider LSG-Grenzen schließen wenig strukturierte Offenlandbereiche mit großen Ackerschlägen östlich an die geschlossenen Wälder an.

Eine eingehende Prüfung der rechtlichen Grundlagen im Nachgang führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung nunmehr empfiehlt, von einer Ausdehnung des VG 6 in das LSG 56 hinein abzusehen. Grund hierfür ist die im Vergleich zum LSG 28 akuellere Schutzgebietsverordnung (VO), die im Vergleich zu den alten VO wesentlich genauer ist und unter anderem den Schutzzweck beschreibt.

Schutzzweck ist der Erhalt des eigentümlichen Charakters des betreffenden Landschaftsteiles. Unter anderem soll die Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes und der durch Bebauung kaum beeinträchtigte Landschaftsraum in erster Linie zum Zwecke der Erholungsnutzung erhalten bleiben. Ausnahmen von den zur Gewährleistung des Schutzzweckes erlassenen Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde nur für den Fall zulassen, dass dadurch der Charakter des Landschaftsschutzgebietes nicht verändert und der besondere Schutzzweck im Einzelfall nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung wäre jedoch die zwangsläufige Folge der Errichtung einer oder mehrerer WEA im LSG.

In der Konsequenz könnten die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausdehnung des VG in das LSG hinein nur durch eine Anpassung der VO geschaffen werden. Da sich aus Sicht der Verwaltung an den Gründen für die Unterschutzstellung nichts geändert hat, ist eine solche Anpassung nicht vorgesehen.

 

3.2  Prüfung der Eignung vorbelasteter Wälder für die Windenergienutzung

 

In einem weiteren Schritt sind folgende Wälder mit vorbelasteten Bereichen überprüft worden:

 

IVG-Gelände Liebenau / Steyerberg:

Der untersuchte Bereich umfasst den zentralen Teil des großflächig bewaldeten und teilweise deutlich ausgeprägten Geestrückens der Eickhofer Heide. Die Fläche diente im Zweiten Weltkrieg einer intensiven Nutzung für die Herstellung und Lagerung von Sprengstoffen und Rüstungsgüter und wurde auch in der Nachkriegszeit für die Herstellung und Lagerung von Rüstungsgütern und schwach atomaren Abfällen in Teilen genutzt. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine grundsätzliche Eignung für die Nutzung von Windenergie nicht ausgeschlossen werden kann. Jedoch soll auf die Ausweisung eines Eignungsgebiets oder Vorrangebietes  auf dem IVG-Gelände Liebenau – Steyerberg verzichtet werden, da sie u. a. nicht mit dem Planungskonzept zu vereinbaren ist. Die Unterschreitung des 5-km-Abstands zu den benachbarten VG 9 und 10 ist hierbei ausschlaggebend. Die Errichtung eines Windparks würde das Planungsziel, die Bündelung von Windparks auf geeignete, konfliktarme  Standorte zu ermöglichen, konterkarieren. Weitere Gründe, die derzeit gegen eine Ausweisung sprechen sind im Folgenden zusammengefasst:

 

Es liegen erste Untersuchungen vor, die eine nicht unwesentliche Vorbelastung der Fläche mit Altlasten vermuten lassen. Eine systematische Erfassung und Aufarbeitung der Altlasten über Lage, Flächenausdehnung und Intensität der Kontaminationen liegt zurzeit nicht vor. Sie soll, nach Absprache mit den zuständigen Umweltbehörden und den Eigentümern, in spätestens 5 Jahren erstellt sein.

 

Eine Ausweisung als Vorranggebiet im Zuge dieses Änderungsverfahren des RROP ist deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht denkbar, weil der Kenntnisstand durch die ungelöste Altlastenproblematik, die noch nicht vollständig bewertbaren naturschutzfachlichen Grundlagen für eine hierbei erforderliche abschließende sachgerechte raumordnerische Abwägung nicht ausreicht. Auch eine Darstellung als  Eignungsgebiet  ist aus vorgenannten Gründen nicht haltbar.

 

Dennoch weisen  Konversionsflächen an der Gemeindegrenze zwischen Liebenau und Steyerberg durch das Zusammentreffen von verschiedenen Faktoren Potenziale für die Eignung und Nutzung der Fläche  für die Erforschung und  Entwicklung, Nutzung, Verteilung und Speicherung erneuerbarer Energien im Landkreis Nienburg auf. Faktoren sind u. a. die Verfügbarkeit von Erdgas- und Erdölpipelines, elektrischer Hoch- und Höchstspannungsleitungen, die unmittelbare Nähe des Kraftwerkes Landesbergen (Erdgas und Biomasse), einer chemischen Fabrik mit einem hohen Wärmeenergiebedarf, einer Biogasanlage mit einem ausgekoppelten Blockheizkraftwerk mit 1,4 Megawatt elektrischer Leistung, die aus dem Biogas Strom und Wärme erzeugt. Beides setzt die v. g. chemische Fabrik  zur Herstellung ihrer Produkte ein, wobei darüber hinaus ein weiterer, hoher Energiebedarf besteht.

Aktuell liegt ein Bauantrag zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit 10 MW Leistung in unmittelbarer Nähe der chemischen Fabrik vor.

 

Hieraus ergibt sich vor Ort ein sehr hohes Potenzial für die Erforschung und  Entwicklung von Technologien für die Handhabung der erneuerbaren Energien. Die beiden betroffenen Gemeinden wollen die Fläche im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung in diese Richtung entwickeln. Dies entspricht nicht exakt dem im RROP 2003 formulierten Ziel D 3.1 05 „Die Konversionsflächen an der Gemeindegrenze zwischen Liebenau und Steyerberg sollen die o. g. Flächen (= im RROP 2003 dargestellte Vorranggebiete für industrielle Anlagen) zukünftig ergänzen“, so dass diese Aussage im laufenden Änderungsverfahren für die weiteren Kapitel des RROP ggf. angepasst werden muss. Nach heutiger Einschätzung ist der vorgenannte, komplexe und räumlich ins Detail gehende Sachverhalt nur im Rahmen einer gemeinsamen Bauleitplanung der betroffenen Gemeinden zu lösen. Dabei sollten die vorgenannten Potenziale der Fläche weiter herausgearbeitet und unter Beachtung der Erfordernisse der Altlastensanierung in die Planung einfließen.

 

Wenn für das Gebiet im Rahmen der Bauleitplanung ein schlüssiges Gesamtkonzept aufgestellt wird, ist es aus heutiger Sicht vorstellbar, die Planung von Standorten für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen einzubeziehen. Aufgrund von dann herausgearbeiteten Alleinstellungsmerkmalen und Ausnahmetatbeständen könnte dann eine Anpassung der raumordnerischen Ziele und Grundsätze vorgenommen werden.

 

Standortübungsplatz Nienburg – Langendamm:

Der Standortübungsplatz ist in erheblichem Maße zumindest teilflächig durch die aktuelle und auch ehemalige militärische Nutzung geprägt. Er ist von einem dichten Wegenetz durchzogen. Die angrenzende elektrifizierte und stark frequentierte Schienenverkehrsstrecke Hannover – Bremen trennt den Platz von weiter nördlich angrenzenden großflächigen Waldgebieten und führt zu einer erheblichen Lärmbelastung der angrenzenden Flächen. Eine besondere Bedeutung für die Erholung besteht aufgrund der Nicht-Zugänglichkeit und der Lärmbelastung derzeit nicht. Allerdings sind die angrenzenden Bereiche, u. a. der Osterberg, für die Erholungsnutzung von Bedeutung. Die Expertise kommt zum Ergebnis, dass eine Eignung für die Nutzung von Windenergie im Bereich westlich der Schienenverkehrsstrecke nicht auszuschließen ist. Aufgrund der ausreichenden Flächenvorsorge im Offenland ist auf eine Ausweisung eines Vorrang- oder Eignungsgebietes auf dem Standortübungsplatz Langendamm zu verzichten. 

 

Grinderwald

Der Standort bildet einen Ausschnitt des sehr großflächigen Waldgebietes Grinderwald an der östlichen Grenze des Landkreises Nienburg, der zum überwiegenden Teil als LSG ausgewiesen ist. Gleichzeitig befindet sich der Grinderwald noch innerhalb der Grenze des Naturparks Steinhuder Meer.

Das Waldgebiet besteht überwiegend aus jüngeren Beständen mit einem hohen Anteil an Nadelforsten. Aufgrund des bestehenden Landschaftsschutzes mit gleichzeitiger Lage im Naturpark Steinhuder Meer besteht keine Eignung als regionalplanerischer Bündelungsstandort zu Ansiedlung von WEA.

 

Die Böhrde

Der Untersuchungsraum liegt flächendeckend in einem LSG (LSG-NI-31 Die Böhrde) etwa 2,5 km westlich des Ortes Woltringhausen in der Samtgemeinde Uchte. Bei dem Standort handelt es sich um eine ca. 42 ha große Fläche, die in der Vergangenheit militärisch genutzt wurde. Eine Teilfläche ist mittlerweile als Gewerbegebiet umgenutzt worden, für die ein Bebauungsplan („In der Böhrde“) vorliegt. Aufgrund der geringen Flächengröße besteht trotz gesicherter Erschließung keine Eignung als regionalplanerischer Bündelungsstandort zur Ansiedlung von WEA.

 

Ergebnis

 

Es besteht keine Notwendigkeit, zusätzliche Vorrang- oder Eignungsgebiete für die Nutzung von Windenergie in Wäldern auszuweisen, da für die Nutzung der Windenergie im Offenland ausreichend Flächenpotenzial zur Verfügung steht (vergl. auch Begründung und Umweltbericht). Das Ausscheiden zweier VG durch die neuen Abstände zur Wohnbebauung kann durch die Aufnahme zweier neuer VG mehr als ausgeglichen werden.

 

 

4. Berücksichtigung der Flächennutzungspläne

 

Im Rahmen der Entwurfsänderung hat eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Darstellungen der Flächennutzungspläne und den städtebaulichen Belangen stattgefunden. Am 15.01.2013 ist ein Workshop gemeinsam mit den Mitgliedskommunen durchgeführt worden, den die U.A.N. (Kommunale Umwelt-Aktion Niedersachsen) fachlich begleitet hat. Kernthemen waren die Umsetzung der RROP-Ziele in die Bauleitplanung und die Steuerung des Repowerings durch die Kommunen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat keine finanziellen Auswirkungen.


Anlagen:

 

·         Entwurf der 1. Änderung des RROP – Teiländerung Windenergie – mit Umweltbericht. Der Umweltbericht wird mit gesonderter Post vor der Sitzung zugehen.