Betreff
Beteiligung des Landkreises Nienburg/Weser an den laufenden Kosten der Oberschule Mittelweser gemäß § 118 NSchG
Vorlage
2015/104
Aktenzeichen
211
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Landkreis Nienburg/Weser beteiligt sich in Höhe des gesetzlichen Satzes von derzeit 65 vom Hundert an den laufenden Kosten der Oberschule Mittelweser gemäß

§ 118 NSchG in Verbindung mit § 1 der „Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen“ (VO zu § 118).

 

Die Verwaltung wird beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung mit der Samtgemeinde Mittelweser abzuschließen.


Sachverhalt

Die Landesschulbehörde Hannover hat der Samtgemeinde Mittelweser mit Schreiben vom 26.02.2015 die Übertragung der Schulträgerschaft für die Oberschule Mittelweser gemäß § 102 Absatz 3 NSchG genehmigt. Die Oberschule soll zum 01.08.2015 den Schulbetrieb aufnehmen.

 

Nach Aussage der Kommune sollen der 5. und 6. Schuljahrgang der Oberschule in Landesbergen beschult werden. Gleichzeitig wird der sich in der Schulträgerschaft des Landkreises befindliche Hauptschulzweig der Grund- und Hauptschule Landesbergen dort in den kommenden Jahren auslaufen.

 

In § 118 NSchG ist geregelt, dass die Landkreise den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zu den nicht unter § 117 (Kreisschulbaukasse) fallenden Kosten der Schulen der Sekundarbereiche Zuweisungen von mindestens 50 und höchstens 80 vom Hundert gewähren.

 

Die Berechnungsmodalitäten für die prozentualen Mindestsätze sind in der „Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise an den unter § 99 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes fallenden Kosten und über die Berechnung der Kosten bei gemischter Benutzung von Schulanlagen“ (VO zu § 118) geregelt.

Die Mindesthöhe der Zuweisung berechnet sich in Abhängigkeit von den jeweiligen Schüleranteilen zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden. Je mehr Schülerinnen und Schüler ein Landkreis im Verhältnis zur Gesamtschülerzahl aller Schulen des Kreisgebiets in seinen eigenen Schulen beschult, je weniger Schülerinnen und Schüler also Gemeindeschulen besuchen, umso höher ist der Satz der Mindestzuweisung an die Gemeinden und Samtgemeinden.       

Im vorliegenden Fall liegt die Obergrenze bei der Mindestzuweisung bei 65 vom Hundert. Zuweisungen zwischen 65 und 80 % wären freiwillige Mehrleistungen des Landkreises.

 

Die Samtgemeinde Mittelweser hat darauf hingewiesen, dass die Kostenbeteiligung des Landkreises Nienburg/Weser an den Sek I-Schulen der Stadt Nienburg derzeit 70 % beträgt. Sie beantragt im Rahmen einer Gleichbehandlung auch für den Betrieb der Oberschule Mittelweser gemäß § 118 NSchG eine Kostenübernahme durch den Landkreis von 70 vom Hundert.

 

Die Vereinbarung mit der Stadt Nienburg über die Zahlung von Zuweisungen in Höhe von 70 vom Hundert wurde am 05.12.1979 rückwirkend zum 01.01.1976 abgeschlossen. Zuvor hatte der Landkreis lediglich Zuweisungen in Höhe von 55 %, dem damaligen Mindestsatz, gezahlt. Durch die Vereinbarung war ein jahrelanger Rechtsstreit über die Höhe der Zuweisung beigelegt worden. Seinerzeit war unklar gewesen, ob für Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Kreisgebiet haben und in der Stadt beschult wurden, ein Gastschulgeld zu zahlen wäre.

 

Zwischenzeitlich ist in § 105 Absatz 5 NSchG geregelt, dass im Verhältnis zwischen einem Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden keine so genannten Gastschulgelder zu zahlen sind. Zuweisungen innerhalb eines Landkreises erfolgen ausschließlich nach den Vorschriften der §§ 117 und 118 NSchG. Hiernach hätte auch die Stadt Nienburg lediglich einen gesetzlichen Zuweisungsanspruch in Höhe von 65 vom Hundert gemäß § 1 der Verordnung über die Mindestbeteiligung der Landkreise für die laufende Verwaltung ihrer Sekundarschulen.