Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinie zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten / Natura 2000:
FFH-Gebiet 422 "Mausohr-Habitate nördlich Nienburg";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 69 "Fledermauswälder nördlich Nienburg" in derSamtgemeinde Grafschaft Hoya
Vorlage
2017/038
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 69 „Fledermauswälder nördlich Nienburgin der Samtgemeinde Grafschaft Hoya wird beschlossen.

 


Sachverhalt

In der Sitzung am 06.09.2016 (Drucksache 2016/135) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutz-gebietes „Fledermauswälder nördlich Nienburg“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) und gemäß § 38 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 63 BNatSchG wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Gemeinden, den sonst betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weiteren Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme zugeleitet.

Von den insgesamt 49 beteiligten Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 5 Stellen Bedenken / Anregungen/ Hinweise vorgebracht.

 

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur Verordnung haben in der Zeit vom 10. Oktober bis einschließlich 10. November bei der Samtgemeinde Grafschaft Hoya in den Dienstgebäuden Hoya und Eystrup sowie beim Landkreis Nienburg (Weser) öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Der Landkreis Nienburg (Weser) hat zudem alle von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Eigentümer persönlich angeschrieben, da deren Anzahl überschaubar war. Insgesamt sind 2 Stellungnahmen von Privatpersonen eingegangen.

 

Ein Eigentümer äußerte sich dahingehend, dass er nicht verstehen könne, warum die UNB von den zuvor kommunizierten Plänen eines NSGs abweiche und stattdessen ein LSG ausweisen wolle. Wie bereits in der ALNU-Sitzung am 06.09.2016 vorgestellt, ist dies das Ergebnis der Vorabbeteiligung der Eigentümer.  Diese forderten mehrheitlich die Ausweisung eines LSG, ohne dabei Anstoß an den geplanten Bewirtschaftungsbeschränkungen zu nehmen.  Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das Große Mausohr sehr störungsunempfindlich ist und es keinen Lebensraumtypen zu schützen gilt. Die Mindestinhalte des Erlasses „Unterschutzstellung von Natura 2000- Gebieten im Wald durch Naturschutz-gebietsverordnung“ vom 21.10.2015 (sog. Wald-Erlass) sind zudem unabhängig von der Schutzkategorie umzusetzen und wären damit in beiden Verordnungsarten enthalten. Der allgemeinen Forderung nach einem LSG konnte somit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Wahl des mildesten, geeigneten Mittels) nachgekommen werden, s. hierzu ergänzend auch Drucksache 2016/135.

 

 

 

 

 

 

 

Weitere Forderungen von Bewirtschaftern bezogen sich auf die Vorgaben zur Forstwirtschaft, die sich z. T. auf die hapernde Umsetzung der Theorie in die Praxis bezogen, wie z. B. die schwer umzusetzende vorherige Anzeigepflicht bei unverzüglich erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht oder die nicht immer bestehende Erkennbarkeit von zu markierenden Horst- und Höhlenbäumen sowie die Entnahme von bestandgefährdenden Totholzbäumen im Einzelfall. Diese nachvollziehbaren Anmerkungen führten zu Anpassungen und v. a. zu Konkretisierungen des Verordnungsentwurfes sowie praxisnäheren Inhalten.

 

Anderen Forderungen von Behörden und Interessensvertretungen, wie die Streichung der Vorgaben zu Horst- und Höhlenbäumen, Altholz und Totholz, konnte aus fachlicher Sicht nicht gefolgt werden. Zum einen aufgrund der umzusetzenden Mindestvorgaben aus dem Walderlass oder aber aufgrund deren Wichtigkeit für die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Fledermausart „Großes Mausohr“ im Gebiet. Die Verordnungsinhalte waren zudem zuvor mit den betroffenen Eigentümern, die vorrangig in ihrer zukünftigen Bewirtschaftungsweise betroffen sind, einvernehmlich abgestimmt worden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und der beiden Privatpersonen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind im Detail in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.

 

Außerdem hat die UNB die Beratungsleistung (ausschließlich Anregung und Hilfestellung zu Formulierungen vorrangig im Schutzzweck und zu den Schutzzielen der Verordnung) der Fachbehörde für Naturschutz, dem NLWKN (Nds. Landesbehörde für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz) angefordert, um ein rechtssichere sowie verständlich und anwendbare Verordnung zu generieren. Die Vorschläge wurden geprüft und zum Großteil in den Verordnungsentwurf übernommen (s. hierzu Anlage 1, S. 7).

 

Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren somit Anpassungen des Entwurfes der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Fledermauswälder nördlich Nienburg“ (Anlage 2) erforderlich.

Für die Verordnungskarte (Anlage 3, Anpassung der Legende) und die Begründung zur Verordnung (Anlage 4, Ergänzung einer Begriffsdefinition) ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel wurden im Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant.

 


Anlagen:

 

1 – Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den vorgetra-

       genen Bedenken, Anregungen und Hinweisen“

2 – Verordnungstext über das LSG „Fledermauswälder nördlich Nienburg“

3 – Verordnungskarte im Maßstab 1:15.000

4 – Begründung zur Verordnung