FFH-Gebiet 422 "Mausohr-Habitate nördlich Nienburg";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 69 "Fledermauswälder nördlich Nienburg" in derSamtgemeinde Grafschaft Hoya
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet NI 69 „Fledermauswälder nördlich Nienburg“ in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya wird beschlossen.
Sachverhalt
In der Sitzung am 06.09.2016 (Drucksache
2016/135) wurde beschlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur
Ausweisung des geplanten Landschaftsschutz-gebietes „Fledermauswälder nördlich
Nienburg“ einzuleiten.
Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene
Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) und
gemäß § 38 NAGBNatSchG in Verbindung mit § 63 BNatSchG wurde durchgeführt.
Den betroffenen Gemeinden, den sonst
betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie weiteren
Interessensvertretungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellungnahme
zugeleitet.
Von den insgesamt 49 beteiligten
Interessenvertretungen und öffentlichen Institutionen haben 5 Stellen Bedenken /
Anregungen/ Hinweise vorgebracht.
Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung
sowie die Verordnungskarte und die Begründung zur Verordnung haben in der Zeit
vom 10. Oktober bis einschließlich 10. November bei der Samtgemeinde Grafschaft
Hoya in den Dienstgebäuden Hoya und Eystrup sowie beim Landkreis Nienburg (Weser)
öffentlich zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Der Landkreis Nienburg (Weser)
hat zudem alle von der Schutzgebietsausweisung betroffenen Eigentümer
persönlich angeschrieben, da deren Anzahl überschaubar war. Insgesamt sind 2
Stellungnahmen von Privatpersonen eingegangen.
Ein Eigentümer äußerte sich dahingehend,
dass er nicht verstehen könne, warum die UNB von den zuvor kommunizierten
Plänen eines NSGs abweiche und stattdessen ein LSG ausweisen wolle. Wie bereits
in der ALNU-Sitzung am 06.09.2016 vorgestellt, ist dies das Ergebnis der
Vorabbeteiligung der Eigentümer. Diese
forderten mehrheitlich die Ausweisung eines LSG, ohne dabei Anstoß an den
geplanten Bewirtschaftungsbeschränkungen zu nehmen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass das
Große Mausohr sehr störungsunempfindlich ist und es keinen Lebensraumtypen zu
schützen gilt. Die Mindestinhalte des Erlasses „Unterschutzstellung von Natura
2000- Gebieten im Wald durch Naturschutz-gebietsverordnung“ vom 21.10.2015
(sog. Wald-Erlass) sind zudem unabhängig von der Schutzkategorie umzusetzen und
wären damit in beiden Verordnungsarten enthalten. Der allgemeinen Forderung
nach einem LSG konnte somit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
(Wahl des mildesten, geeigneten Mittels) nachgekommen werden, s. hierzu
ergänzend auch Drucksache 2016/135.
Weitere Forderungen von Bewirtschaftern
bezogen sich auf die Vorgaben zur Forstwirtschaft, die sich z. T. auf die
hapernde Umsetzung der Theorie in die Praxis bezogen, wie z. B. die schwer
umzusetzende vorherige Anzeigepflicht bei unverzüglich erforderlichen Maßnahmen
der Verkehrssicherungspflicht oder die nicht immer bestehende Erkennbarkeit von
zu markierenden Horst- und Höhlenbäumen sowie die Entnahme von
bestandgefährdenden Totholzbäumen im Einzelfall. Diese nachvollziehbaren
Anmerkungen führten zu Anpassungen und v. a. zu Konkretisierungen des
Verordnungsentwurfes sowie praxisnäheren Inhalten.
Anderen Forderungen von Behörden und
Interessensvertretungen, wie die Streichung der Vorgaben zu Horst- und
Höhlenbäumen, Altholz und Totholz, konnte aus fachlicher Sicht nicht gefolgt
werden. Zum einen aufgrund der umzusetzenden Mindestvorgaben aus dem Walderlass
oder aber aufgrund deren Wichtigkeit für die Bewahrung des günstigen
Erhaltungszustandes der Fledermausart „Großes Mausohr“ im Gebiet. Die
Verordnungsinhalte waren zudem zuvor mit den betroffenen Eigentümern, die
vorrangig in ihrer zukünftigen Bewirtschaftungsweise betroffen sind, einvernehmlich
abgestimmt worden.
Die eingegangenen Stellungnahmen der
betroffenen Behörden, sonstigen Interessensvertretungen und der beiden
Privatpersonen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen
sind im Detail in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.
Außerdem hat die UNB die Beratungsleistung
(ausschließlich Anregung und Hilfestellung zu Formulierungen vorrangig im
Schutzzweck und zu den Schutzzielen der Verordnung) der Fachbehörde für
Naturschutz, dem NLWKN (Nds. Landesbehörde für Wasserwirtschaft-, Küsten- und
Naturschutz) angefordert, um ein rechtssichere sowie verständlich und
anwendbare Verordnung zu generieren. Die Vorschläge wurden geprüft und zum
Großteil in den Verordnungsentwurf übernommen (s. hierzu Anlage 1, S. 7).
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und
Ergänzungen waren somit Anpassungen des Entwurfes der Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Fledermauswälder nördlich Nienburg“ (Anlage 2)
erforderlich.
Für die Verordnungskarte (Anlage 3,
Anpassung der Legende) und die Begründung zur Verordnung (Anlage 4, Ergänzung
einer Begriffsdefinition) ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen.
Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 500 € für
die Beschilderung des LSG. Die Mittel wurden im Haushalt 2017 im Produktkonto
55410.424100 eingeplant.
Anlagen:
1 – Übersicht „Fachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit den
vorgetra-
genen Bedenken, Anregungen
und Hinweisen“
2 – Verordnungstext über das LSG „Fledermauswälder nördlich Nienburg“
3 – Verordnungskarte im Maßstab 1:15.000
4 – Begründung zur Verordnung