Betreff
Forderungseinzug für das Jobcenter
Vorlage
2017/048
Aktenzeichen
131-00 07 06
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wird beauftragt, die Zusatzverwaltungsvereinbarung mit den in § 8 vorgesehenen Wertgrenzen abzuschließen. 

 


Sachverhalt

Zu den Aufgaben des Jobcenters gehört neben den Zahlungen an die Leistungsempfänger etc. auch die Verfolgung von entstandenen (Rück-) Forderungen des Landkreises und des Bundes, so trägt der Landkreis u. a. die Kosten der Unterkunft und der Bund u. a. die Regel- und Eingliederungsleistungen.

 

Bisher wurde der Forderungseinzug durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt.

Dieses Modell, das niedersachsenweit weitestgehend einheitlich so angewendet wird, hat sich als haushaltsrechtlich nicht belastbar herausgestellt, da keine direkte Übertragung der haushaltswirtschaftlichen Befugnisse im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 127 Nds. Kommunalverfassungsgesetz durch den Landkreis erfolgte.

Nach längeren Verhandlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem Nds. Landkreistag und den niedersächsischen  Ministerien wurde jetzt ein Mustervertrag (sog. Zusatzverwaltungsvereinbarung) abgestimmt.

In § 8 der Zusatzvereinbarung sind Wertgrenzen für Stundung, Niederschlagung und Erlass vorgeschlagen, die in den Zuständigkeiten von der gültigen Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass des Landkreises wie folgt abweichen:

 

Bezeichnung

Landkreis Nienburg/Weser

Bundesagentur für Arbeit ohne Beteiligung des Landkreises

Niederschlagung

Fachdienstleistung bis                    300 €

Fachdienstleitung
„Finanzwirtschaft“ bis                  3.000 €

Landrat bis                                10.000 €

                         50.000 €

Stundung

Fachdienstleistung
bis 1 Jahr bis                               1.000 €

Fachdienstleitung
„Finanzwirtschaft“ bis                  4.000 €

darüber hinaus Landrat

                         30.000 €

Erlass

Fachdienstleitung
„Finanzwirtschaft“ bis                  1.000 €

Landrat bis                                10.000 €

darüber hinaus Kreisausschuss

                         15.000 €

 

Grundsätzlich können beide Wertgrenzen alternativ vereinbart werden.

Die Wertgrenzen der Bundesagentur wurden bereits in der Vergangenheit angewendet. Vom Fachbereich Soziales stichprobenartig durchgeführte Prüfungen haben zu keinen Beanstandungen geführt. Die Verwaltung schlägt daher vor, die Zusatzverwaltungsvereinbarung mit den von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Wertgrenzen abzuschließen.

 


Anlagen:

 

·        Entwurf der Zusatzverwaltungsvereinbarung