Die Verwaltung wird beauftragt, die
Zusatzverwaltungsvereinbarung mit den in § 8 vorgesehenen Wertgrenzen
abzuschließen.
Sachverhalt
Zu den Aufgaben des
Jobcenters gehört neben den Zahlungen an die Leistungsempfänger etc. auch die
Verfolgung von entstandenen (Rück-) Forderungen des Landkreises und des Bundes,
so trägt der Landkreis u. a. die Kosten der Unterkunft und der Bund u. a. die
Regel- und Eingliederungsleistungen.
Bisher wurde der Forderungseinzug durch die Bundesagentur für Arbeit
durchgeführt.
Dieses Modell, das niedersachsenweit weitestgehend einheitlich so
angewendet wird, hat sich als haushaltsrechtlich nicht belastbar herausgestellt,
da keine direkte Übertragung der haushaltswirtschaftlichen Befugnisse im Rahmen
eines öffentlich-rechtlichen Vertrags nach § 127 Nds. Kommunalverfassungsgesetz
durch den Landkreis erfolgte.
Nach längeren Verhandlungen zwischen der Bundesagentur für Arbeit, dem
Nds. Landkreistag und den niedersächsischen
Ministerien wurde jetzt ein Mustervertrag (sog.
Zusatzverwaltungsvereinbarung) abgestimmt.
In § 8 der Zusatzvereinbarung sind Wertgrenzen für Stundung,
Niederschlagung und Erlass vorgeschlagen, die in den Zuständigkeiten von der
gültigen Dienstanweisung über Stundung, Niederschlagung und Erlass des
Landkreises wie folgt abweichen:
Bezeichnung |
Landkreis Nienburg/Weser |
Bundesagentur für Arbeit ohne
Beteiligung des Landkreises |
Niederschlagung |
Fachdienstleistung bis 300 € Fachdienstleitung Landrat bis 10.000 € |
50.000 € |
Stundung |
Fachdienstleistung Fachdienstleitung darüber hinaus Landrat |
30.000 € |
Erlass |
Fachdienstleitung Landrat bis 10.000 € darüber hinaus Kreisausschuss |
15.000 € |
Grundsätzlich können beide Wertgrenzen alternativ vereinbart werden.
Die Wertgrenzen der Bundesagentur wurden bereits in der Vergangenheit
angewendet. Vom Fachbereich Soziales stichprobenartig durchgeführte Prüfungen haben
zu keinen Beanstandungen geführt. Die Verwaltung schlägt daher vor, die
Zusatzverwaltungsvereinbarung mit den von der Bundesagentur für Arbeit
vorgesehenen Wertgrenzen abzuschließen.
Anlagen:
· Entwurf der Zusatzverwaltungsvereinbarung