Die
Änderung des Gebührenverzeichnisses wird in der anliegenden Fassung beschlossen.
Sachverhalt
Bei der Festsetzung von Gebühren nach Fleischhygienerecht
sind die Vorgaben der EU zu beachten.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Artikel 27 Abs.
1 können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der
Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.
Die maßgeblichen
gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und
Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben
sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedsstaaten nach oben hin
abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten.
Die nach Anhang VI der Verordnung bei der
Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien sind:
1. Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen
eingesetzten Personals[1],
2. Kosten für das für die amtlichen Kontrollen
eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel,
Ausrüstung und Schulung sowie
3. der Reise- und Nebenkosten und
4.
Kosten für Probenahme
und Laboruntersuchung.
Bei den in die
Gebührenkalkulation eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen
Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne
von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung.
Bei der Berechnung von
Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 2 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind
Verwaltungspersonal-kosten berücksichtigungsfähig, die im Zusammenhang
mit der amtlichen Überwachung anfallen[2].
Die kostenpflichtigen
Tatbestände werden durch Landesrecht in der Gebührenordnung für die Verwaltung
im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) bestimmt.
Die Mindest- und
Höchstgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
/ werden entsprechend der Nummern
VI.3.1.2 und VI.3.1.3 der Anlage 2 (Kostentarif)
zu dieser Verordnung als
Rahmen - gestaffelt nach der Anzahl je Betriebsstätte an
einem Tag geschlachteter Tiere- festgelegt.
Im
Landkreis Nienburg sind die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren in
einem Kostentarif festgelegt, der in den relevanten Kostensparten seit
01.02.2009
/ gültig
ist (siehe Anlage 3).
Dieser Tarif bedarf aufgrund zwischenzeitlich erhöhter Personalkosten und
gestiegener interner Verwaltungskosten der Anpassung.
Die einzelnen Tatbestände wurden unter Zugrundelegung des
Kostendeckungsprinzips sowie unter Beachtung der EU-Vorgaben neu kalkuliert.
In das Kostenverzeichnis wurden folgende Tatbestände neu
aufgenommen:
1.
Gebührenstaffel
I mit bis zu 5 Tieren bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb. Die
Anpassung wurde aufgrund der Einführung von Staffeln in der GOVV erforderlich.
In diese Gebührenstaffel fallen insbesondere die kleinen sog. Ladenschlachter,
für die sich die Gebühren deutlich erhöhen (siehe unten).
2.
Zuschläge
für das Zurücklegen von Wegstrecken, die dem amtlichen Personal zu vergüten
sind – I Nr. 3 –
3.
Gebühren
für sonstige Amtshandlungen, die von amtl. Tierärzten ausgeführt werden (z.B.
Hygienekontrollen, Probennahmen) - Nr. 5
–
4.
Kostentarife
für Geflügelschlachtbetriebe sowie Großschlachtbetriebe. Da nach Tarifvertrag
das amtliche Personals in diesen Betrieben Stundenvergütung erhält, werden die
anfallenden Gebühren auf Grundlage der geleisteten Stunden ermittelt.
Die Höhe der einfachen Gebühren nach I Nr.1 des
Verzeichnisses weist im Wesentlichen nur bei Staffel I (bis zu 5 geschlachteter
Tiere pro Tag/ Betrieb) gravierende
Änderungen gegenüber dem bislang geltenden Tarif auf.
Der Gebührenkalkulation wurden die nach Tarifvertrag
festgelegten Vergütungen für das amtliche Personal zzgl. Zuschlägen für die vom
Arbeitgeber zu tragende Nebenkosten, Fortbildung sowie für die internen
Verwaltungskosten zugrunde gelegt.
Der Zuschlag für Wegstrecken in I Nr. 3 ist ein
vergütungspflichtiger Tatbestand aus dem Tarifvertrag und somit
gebührenrelevant.
Auf die Höhe der Zuschläge bzw. Zuordnung zu einer
Staffel nach I Nr. 1 kann allerdings der Lebensmittelunternehmer selbst
Einfluss nehmen; z.B. durch Erhöhung der täglichen Schlachtzahl bzw. der
Schlachteinheiten oder indem er die Proben zur Trichinenuntersuchung selbst der
Untersuchungsstelle zuführt.
Aus der Anpassung des Gebührentarifs ergibt sich für die
Ladenschlachter ein Mehraufwand von durchschnittlich 15%. Dieser Mehraufwand
ist im Wesentlichen den Zuschlägen zuzurechnen.
Für den Geflügelschlachtbetrieb Wiesenhof ergeben sich
keine gravierenden Veränderungen, da dieser Betrieb bereits in der
Vergangenheit nach dem Kostendeckungsprinzip individuell veranlagt wurde. Für
den Schlachthof Schmidt GmbH, Diepenau, reduziert sich infolge der geänderten
Umlegung von internen Verwaltungskosten die Gebühr um ca. 15 Prozent.
Insgesamt erhöht sich das Gebührenaufkommen um gut 3 %.
Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei erlegtem
Schwarzwild und anderem Wild, das Träger von Trichinellen sein kann, erhöht
sich von 4,50 € auf 6.50 €. Der bisherige Pauschalbetrag von 6,00 € für den
Transport zu der Untersuchungsstelle wurde bei der Gesamtkalkulation der Kosten
für die Trichinenuntersuchung beim Schwarzwild und anderem Wild, das Träger von
Trichinellen sein kann, berücksichtigt und anteilig auf alle vorgenannten
Proben verteilt.
/ Die Vorgaben der GOVV in Bezug auf die Gebührenhöhe werden mit
vorliegendem Gebührenverzeichnis eingehalten (Anlage 1).
Eine Veröffentlichung des
Gebührenverzeichnisses ist nicht erforderlich. Den betroffenen
Schlachtbetrieben sowie den amtlichen Tierärzten und Fachassistenten wird jeweils eine Ausfertigung direkt
zugesandt.
[1] Der Begriff des „für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung
(EG) Nr. 882/2004 erfasst entsprechend der Protokollerklärung vom 24.01.1989 zur Entscheidung
88/408/EWG neben dem Untersuchungspersonal (wie bisher) auch das Verwaltungspersonal, soweit dessen
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen steht.
[2] Siehe
BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 - 3 C 1/12 -); anderes ergibt sich auch nicht aus
dem Urteil des EuGH vom 17.3.2016 - Rechtssache C-112/15 -.
Anlagen:
·
Gebührenverzeichnis,
Stand 2018 (Anlage 1)
·
Kostentarif
(Anlage 2)
·
Gebührenverzeichnis,
Stand 01.02.2009 (Anlage 3)