Betreff
Änderung des Gebührenverzeichnisses für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht
Vorlage
2018/164
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die Änderung des Gebührenverzeichnisses wird in der anliegenden Fassung beschlossen.

 

 


Sachverhalt

Bei der Festsetzung von Gebühren nach Fleischhygienerecht sind die Vorgaben der EU zu beachten.

 

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Artikel 27 Abs. 1 können die Mitgliedstaaten Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen.

 

Die maßgeblichen gebührenrechtlichen Regelungen sind in den Artikeln 26 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 enthalten. Die EG-Verordnung sieht Mindestgebühren und Kostenbeiträge vor, die im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen zu erheben sind. Von diesen Mindestgebühren können die Mitgliedsstaaten nach oben hin abweichen, jedoch nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten.

 

Die nach Anhang VI der Verordnung bei der Berechnung der Gebühren zu berücksichtigende Kriterien sind:

1.    Löhne und Gehälter des für die amtlichen Kontrollen eingesetzten Personals[1],

2.    Kosten für das für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personal, einschließlich der Kosten für Anlagen, Hilfsmittel, Ausrüstung und Schulung sowie

3.    der Reise- und Nebenkosten und

4.    Kosten für Probenahme und Laboruntersuchung.

 

Bei den in die Gebührenkalkulation eingeflossenen Sozialabgaben und allgemeinen Verwaltungskosten handelt es sich um berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne von Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung.

 

 

Bei der Berechnung von Gebühren für amtliche Kontrollen nach Art. 27 Abs. 2 Abs. 4 i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind  Verwaltungspersonal-kosten berücksichtigungsfähig, die im Zusammenhang mit der amtlichen Überwachung anfallen[2].

 

Die kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht in der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) bestimmt.

 

Die Mindest- und Höchstgebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
/    werden entsprechend der Nummern VI.3.1.2 und VI.3.1.3 der Anlage 2 (Kostentarif)

zu dieser Verordnung als Rahmen - gestaffelt nach der Anzahl je Betriebsstätte an
     einem Tag geschlachteter Tiere-  festgelegt.

 

Im Landkreis Nienburg sind die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren in einem Kostentarif festgelegt, der in den relevanten Kostensparten seit 01.02.2009

/    gültig ist (siehe Anlage 3). Dieser Tarif bedarf aufgrund zwischenzeitlich erhöhter Personalkosten und gestiegener interner Verwaltungskosten der Anpassung.

Die einzelnen Tatbestände wurden unter Zugrundelegung des Kostendeckungsprinzips sowie unter Beachtung der EU-Vorgaben neu kalkuliert.

 

In das Kostenverzeichnis wurden folgende Tatbestände neu aufgenommen:

 

1.    Gebührenstaffel I mit bis zu 5 Tieren bei täglichen Schlachtungen in einem Betrieb. Die Anpassung wurde aufgrund der Einführung von Staffeln in der GOVV erforderlich. In diese Gebührenstaffel fallen insbesondere die kleinen sog. Ladenschlachter, für die sich die Gebühren deutlich erhöhen (siehe unten).

2.    Zuschläge für das Zurücklegen von Wegstrecken, die dem amtlichen Personal zu vergüten sind – I Nr. 3 –

3.    Gebühren für sonstige Amtshandlungen, die von amtl. Tierärzten ausgeführt werden (z.B. Hygienekontrollen, Probennahmen) -  Nr. 5 –

4.    Kostentarife für Geflügelschlachtbetriebe sowie Großschlachtbetriebe. Da nach Tarifvertrag das amtliche Personals in diesen Betrieben Stundenvergütung erhält, werden die anfallenden Gebühren auf Grundlage der geleisteten Stunden ermittelt.

 

Die Höhe der einfachen Gebühren nach I Nr.1 des Verzeichnisses weist im Wesentlichen nur bei Staffel I (bis zu 5 geschlachteter Tiere pro Tag/ Betrieb)  gravierende Änderungen gegenüber dem bislang geltenden Tarif auf.

 

Der Gebührenkalkulation wurden die nach Tarifvertrag festgelegten Vergütungen für das amtliche Personal zzgl. Zuschlägen für die vom Arbeitgeber zu tragende Nebenkosten, Fortbildung sowie für die internen Verwaltungskosten zugrunde gelegt.

 

Der Zuschlag für Wegstrecken in I Nr. 3 ist ein vergütungspflichtiger Tatbestand aus dem Tarifvertrag und somit gebührenrelevant.

 

Auf die Höhe der Zuschläge bzw. Zuordnung zu einer Staffel nach I Nr. 1 kann allerdings der Lebensmittelunternehmer selbst Einfluss nehmen; z.B. durch Erhöhung der täglichen Schlachtzahl bzw. der Schlachteinheiten oder indem er die Proben zur Trichinenuntersuchung selbst der Untersuchungsstelle zuführt.

 

Aus der Anpassung des Gebührentarifs ergibt sich für die Ladenschlachter ein Mehraufwand von durchschnittlich 15%. Dieser Mehraufwand ist im Wesentlichen den Zuschlägen zuzurechnen.

 

Für den Geflügelschlachtbetrieb Wiesenhof ergeben sich keine gravierenden Veränderungen, da dieser Betrieb bereits in der Vergangenheit nach dem Kostendeckungsprinzip individuell veranlagt wurde. Für den Schlachthof Schmidt GmbH, Diepenau, reduziert sich infolge der geänderten Umlegung von internen Verwaltungskosten die Gebühr um ca. 15 Prozent.

Insgesamt erhöht sich das Gebührenaufkommen um gut  3 %.

 

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei erlegtem Schwarzwild und anderem Wild, das Träger von Trichinellen sein kann, erhöht sich von 4,50 € auf 6.50 €. Der bisherige Pauschalbetrag von 6,00 € für den Transport zu der Untersuchungsstelle wurde bei der Gesamtkalkulation der Kosten für die Trichinenuntersuchung beim Schwarzwild und anderem Wild, das Träger von Trichinellen sein kann, berücksichtigt und anteilig auf alle vorgenannten Proben verteilt.

 

/    Die Vorgaben der GOVV in Bezug auf die Gebührenhöhe werden mit vorliegendem Gebührenverzeichnis eingehalten (Anlage 1).

 

Eine Veröffentlichung des Gebührenverzeichnisses ist nicht erforderlich. Den betroffenen Schlachtbetrieben sowie den amtlichen Tierärzten und Fachassistenten  wird jeweils eine Ausfertigung direkt zugesandt.



[1]      Der Begriff des „für die amtlichen Kontrollen eingesetzte Personals“ in Anhang VI Nr. 1 der Verordnung

        (EG) Nr. 882/2004 erfasst entsprechend der Protokollerklärung vom 24.01.1989 zur Entscheidung

        88/408/EWG neben dem Untersuchungspersonal (wie bisher) auch das Verwaltungspersonal, soweit dessen

        Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen steht.

[2]      Siehe BVerwG, Urteil vom 25.4.2013 - 3 C 1/12 -); anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 17.3.2016 - Rechtssache C-112/15 -.

 

 

 


Anlagen:

 

·         Gebührenverzeichnis, Stand 2018 (Anlage 1)

·         Kostentarif (Anlage 2)

·         Gebührenverzeichnis, Stand 01.02.2009 (Anlage 3)