Betreff
Rückwirkende Änderung des Gebührenverzeichnisses des Landkreises Nienburg/Weser für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht zum 01.08.2018
Vorlage
2018/223
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Die Änderung des Gebührenverzeichnisses wird rückwirkend zum 01.08.2018 in der vorliegenden Fassung beschlossen.

 

 


Sachverhalt

Mit Beschlussvorlage 2018/164 hat der Kreistag einstimmig beschlossen, die mit Beschlussvorlage vorgelegte Fassung zum 01.08.2018 in Kraft zu setzen.

 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat mit Erlass vom 04.07.2018 (Az.: 201-42416-6) mitgeteilt, dass bei Anwendung der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung die Erhebung einer Garantiegebühr, eines Garantiebetra-

/    ges oder ähnliches nicht vorgesehen und nicht möglich sei (siehe Anlage 3).

Das aktuelle Gebührenverzeichnis des Landkreises Nienburg wurde auf der Grundlage einer Garantiegebührenregelung kalkuliert.

 

Auf schriftliche Nachfrage hat ML nochmals schriftlich bestätigt, dass bei der Gestaltung der Gebührentatbestände betreffend die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der aktuellen GOVV zwar eine Orientierung der Staffelgrößen am Tarifvertrag Fleischuntersuchung erfolgt,  eine direkte Verknüpfung des Garantiebetrages im Rahmen der Stückvergütung mit der Staffelgebühr jedoch dabei nicht vorgesehen war. Die Berücksichtigung der Personalkosten inkl. des Garantiebetrages ist in die Kalkulation einzubeziehen und muss innerhalb des jeweiligen Rahmens der Staffelgebühr liegen.

 

Das ML sieht das Problem bei dem aktuellen Gebührenverzeichnis darin, dass eine höhere Anzahl geschlachteter Tiere nicht nur zu einer relativen, sondern auch absoluten günstigeren Gebühr bei den jeweiligen Staffelgrenzen führt und dies auf die hohen Differenzen bei der Gestaltung der Nienburger Staffelgebühren zurückzuführen ist.

 

Daher ist es aus hiesiger Sicht notwendig den Passus  der Garantieregelung aus dem Gebührenverzeichnis für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht vom 01.08.2018 zu streichen und die Änderung rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft zu setzen.

Gleichzeitig war es daher erforderlich eine Neukalkulation mit linearem Verlauf durchzuführen und die Erhebung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis ab dem 01.08.2018 bis zu einer Neuregelung auszusetzen.

Die betroffenen Betriebe wurden schriftlich darüber informiert, dass sie die nächste Abrechnung voraussichtlich im November 2018 erhalten.

 

/    Als Anlage 2 ist eine Fassung, aus der die Änderungen ersichtlich werden, beigefügt.

 

Die Betriebe wurden darüber informiert, dass Sie von einer Erhöhung von mindestens 5 % ausgehen müssen, die in einzelnen Betrieben auch noch höher ausfallen könnte, da im neuen Gebührenverzeichnis die Zuschläge für Wegstrecken als vergütungspflichtiger Tatbestand aus dem Tarifvertrag betriebsindividuell erhoben werden.

 

Aus der Anpassung des Gebührentarifs ergibt sich für die Ladenschlachter ein Mehraufwand von durchschnittlich 15%. Insofern wird auf die Erläuterungen der Beschlussvorlage 2018/164 verwiesen.

 


Anlagen:

 

·         Gebührenverzeichnis - aktuelle Fassung (Anlage 1)

·         Gebührenverzeichnis mit Änderungen (Anlage 2)

·         Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 04.07.2018 (Anlage 3)