Die
Änderung des Gebührenverzeichnisses wird rückwirkend zum 01.08.2018 in der
vorliegenden Fassung beschlossen.
Sachverhalt
Mit Beschlussvorlage 2018/164
hat der Kreistag einstimmig beschlossen, die mit Beschlussvorlage vorgelegte
Fassung zum 01.08.2018 in Kraft zu setzen.
Das Niedersächsische
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat mit
Erlass vom 04.07.2018 (Az.: 201-42416-6) mitgeteilt, dass bei Anwendung der
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des
Veterinärwesens (GOVV) im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und
Fleischuntersuchung die Erhebung einer Garantiegebühr, eines Garantiebetra-
/ ges oder ähnliches nicht vorgesehen und nicht möglich sei (siehe
Anlage 3).
Das aktuelle
Gebührenverzeichnis des Landkreises Nienburg wurde auf der Grundlage einer
Garantiegebührenregelung kalkuliert.
Auf schriftliche Nachfrage hat ML nochmals schriftlich
bestätigt, dass bei der Gestaltung der Gebührentatbestände betreffend die
Schlachttier- und Fleischuntersuchung in der aktuellen GOVV zwar eine
Orientierung der Staffelgrößen am Tarifvertrag Fleischuntersuchung
erfolgt, eine direkte Verknüpfung des
Garantiebetrages im Rahmen der Stückvergütung mit der Staffelgebühr jedoch
dabei nicht vorgesehen war. Die Berücksichtigung der Personalkosten inkl. des
Garantiebetrages ist in die Kalkulation einzubeziehen und muss innerhalb des
jeweiligen Rahmens der Staffelgebühr liegen.
Das ML sieht das Problem bei dem aktuellen
Gebührenverzeichnis darin, dass eine höhere Anzahl geschlachteter Tiere nicht
nur zu einer relativen, sondern auch absoluten günstigeren Gebühr bei den
jeweiligen Staffelgrenzen führt und dies auf die hohen Differenzen bei der
Gestaltung der Nienburger Staffelgebühren zurückzuführen ist.
Daher ist es aus hiesiger Sicht notwendig den Passus der Garantieregelung aus dem
Gebührenverzeichnis für amtliche
Untersuchungen nach dem Fleischhygienerecht vom 01.08.2018 zu streichen und die
Änderung rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft zu setzen.
Gleichzeitig war es daher
erforderlich eine Neukalkulation mit linearem Verlauf durchzuführen und die
Erhebung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis ab dem 01.08.2018 bis zu
einer Neuregelung auszusetzen.
Die betroffenen Betriebe wurden
schriftlich darüber informiert, dass sie die nächste Abrechnung voraussichtlich
im November 2018 erhalten.
/ Als Anlage 2 ist eine Fassung, aus der die
Änderungen ersichtlich werden, beigefügt.
Die Betriebe wurden darüber
informiert, dass Sie
von einer Erhöhung von mindestens 5 % ausgehen müssen, die in einzelnen
Betrieben auch noch höher ausfallen könnte, da im neuen Gebührenverzeichnis die
Zuschläge für Wegstrecken als vergütungspflichtiger Tatbestand aus dem
Tarifvertrag betriebsindividuell erhoben werden.
Aus der Anpassung des
Gebührentarifs ergibt sich für die Ladenschlachter ein Mehraufwand von
durchschnittlich 15%. Insofern wird auf die Erläuterungen der Beschlussvorlage 2018/164 verwiesen.
Anlagen:
·
Gebührenverzeichnis - aktuelle Fassung (Anlage 1)
·
Gebührenverzeichnis mit Änderungen (Anlage 2)
·
Erlass des Niedersächsischen
Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom
04.07.2018 (Anlage 3)