Der Beschluss ergibt sich aus der Beratung.
Sachverhalt
Mit Datum vom 15.05.2018 hat
die SPD-Kreistagsfraktion gemäß § 6 der Geschäftsordnung des Kreistages folgenden
Sachantrag zur Beratung im nächsten Ausschuss für Soziales, Gesundheit und
Senioren, im Kreisausschuss sowie zur Entscheidung durch den Kreistag gestellt,
dass
- Der Landkreis Nienburg/ Weser
übernimmt ab dem 01.01.2019 für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, nach dem SGB
II und nach dem AsylbLG, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und sich
im Leistungsbezug befinden, als freiwillige Leistung die Kosten für
ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel, soweit diese Kosten nicht
von den Krankenkassen nach dem Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V)
oder durch andere vorrangig verpflichtete Leistungsträger zu tragen sind.
- Die
erforderlichen Haushaltsmittel werden bis zur Genehmigung des Haushalts
2019 außerplanmäßig, im übrigen im Haushalt 2019 bereitgestellt.
- Die
Übernahme der Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel
durch den Landkreis Nienburg/ Weser erfolgt subsidiär und endet demgemäß,
wenn und sobald Dritte gesetzlich zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet
sind.
In der Begründung des
Antrages wird vorangestellt, dass der Bedarf an Verhütungsmitteln grundsätzlich
im Regelsatz nach den Bestimmungen des SGB II, SGB XII oder AsylbLG im Anteil
für Gesundheitspflege berücksichtigt sei, doch habe der Bundesrat
bereits im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass der
im Regelbedarf eingestellte Betrag für Gesundheitspflege nicht ausreichend sei,
um auch die Kosten für ärztlich verordneten empfängnisverhütenden Mitteln zu decken.
Bezugsberechtigt für diese
freiwilligen Leistungen zur Verhinderung von ungewollten Schwangerschaften sollen
nach dem Willen der antragstellenden Fraktion Empfängerinnen und Empfänger von
laufenden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, nach dem
SGB II und nach dem AsylbLG sein, die das 20. Lebensjahr vollendet haben und
sich im Leistungsbezug befinden.
Seine Begründung finde dieser
Antrag auf freiwillige Kostenübernahme darin, dass seit der Einführung des
Gesundheitsmodernisierungsgesetzes und des SGB II für den vorbenannten
Personenkreis nicht mehr die Möglichkeit bestehe, auf Antrag eine
Kostenübernahme ärztlich verordneter Empfängnisverhütungsmittel zu erhalten sowie
darin, dass ungewollte Schwangerschaften sowohl aus Sicht der Leistungsbezieher
als auch aus Sicht der Leistungsträger vermieden werden sollten. Mit dieser
Begründung hätten sich andere Landkreise und kreisfreie Städte (z.B. die
Landkreise Diepholz, Oldenburg und Leer, die Städte Delmenhorst und Emden sowie
die Region Hannover) teilweise bereits vor Jahren entschieden, die Kosten für
ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel als freiwillige Leistung zu
übernehmen.
Bei der Einwohnerzahl und
Sozialstruktur des LK Nienburg sei für alle drei Bereiche (Asyl, SGB XII und
SGB II) mit jährlichen Kosten in der Größenordnung von 17.000,-- Euro zu
rechnen.
Der Fachbereich 31 hat sich
mit dem Antrag inhaltlich auseinandergesetzt und rechtlich und
verwaltungspraktisch bewertet.
Für eine rechtliche
Einschätzung ist die Kenntnisnahme der Wertung des Gesetzgebers der drei
angesprochenen Gesetze zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (SGB II,
SGB XII und AsylbLG) unerlässlich. Dazu hat die Bundesregierung auf den von der
SPD-Fraktion angeführten Hinweis des Bundesrates in der Drucksache 17/3982 der
17. Wahlperiode (zu Drucksache 17/3958) mit Datum vom 30. 11. 2010 folgendes
erwidert:
„Die Einschätzung des Bundesrates, dass
hilfebedürftige Frauen die Kosten für Verhütungsmittel aufgrund des im
Regelbedarf als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben berücksichtigten
Betrages für Gesundheitspflege (Abteilung 6 der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe) in Höhe von 15,55 Euro (Stand 2010) nicht tragen könnten
und aus diesem Grund dem Risiko ungewollter Schwangerschaft ausgesetzt seien,
wird von der Bundesregierung nicht geteilt.
Dies gilt auch für die Einschätzung,
dass die finanzielle Situation zu einer Zunahme von Schwangerschaftsabbrüchen
bei hilfebedürftigen Frauen führen würde.
Ebenso lehnt die Bundesregierung eine
entsprechende Regelung im SGB II und SGB XII ab, da diese zur Folge hätte, dass
die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisverhütende Mittel übernommen
werden würden, wodurch hilfebedürftige Frauen weiterreichende
Gesundheitsleistungen erhalten würden als die Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung.
Grundlage des vorliegenden
Gesetzesentwurfes ist für die Bundesregierung das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010. Darin wird die Höhe der
Regelleistungen für Erwachsene nicht in Frage gestellt und auch nicht als
offenkundig unzureichend beurteilt. Vor dem Hintergrund, dass bei der Ermittlung
der Regelbedarfe die durchschnittlichen Aufwendungen für Gesundheitspflege
einschließlich der durchschnittlichen Ausgaben für Verhütungsmittel ungekürzt
erfasst worden sind, muss es für die betroffenen Frauen und auch Männer auf den
Einsatz der hierdurch bereitgestellten Mittel verbleiben. Dabei kann auch nicht
unerwähnt bleiben, dass der im Regelbedarf enthaltene Betrag von 15,55 Euro für
jede erwachsene Leistungsberechtigte und jeden erwachsenen
Leistungsberechtigten berücksichtigt wird, sich für Paare also verdoppelt. Da
der Regelbedarf auch weiterhin als pauschaler Gesamtbetrag gewährt wird, hat
das Bundesverfassungsgericht es auch als zumutbar bewertet, einen höheren
Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen
auszugleichen.
Darüber hinaus sehen SGB II und SGB XII
besondere Regelungen vor, wenn ein individueller Bedarf erheblich von
durchschnittlichen Bedarfen abweicht. Das kann bei Verhütungsmitteln
beispielsweise der Fall sein, wenn die Verordnung eines teuren alternativen
Verhütungsmittels wegen Pillenunverträglichkeit oder die Finanzierung einer
Spirale erforderlich ist. Im SGB XII erfolgt dies durch eine abweichende
Regelsatzfestsetzung (im Gesetzentwurf: § 27a Absatz 3 Satz 1 SGB XII, im
geltenden Recht: § 28 Absatz 1 Satz 2 SGB XII). Im SGB II ist in seltenen,
besonderen Härtefällen, wenn ein laufender atypischer Bedarf geltend gemacht
wird, die sogenannte Härtefallklausel anwendbar (§ 21 Absatz 6 SGB II). Das
Vorliegen eines solchen Umstandes ist sowohl im SGB XII als auch im SGB II im
konkreten Einzelfall zu prüfen.
Darüber hinaus sind nach SGB II und SGB
XII auch individuelle Darlehensregelungen möglich.“
Zur gegenwärtigen Situation
in den Bundesländern teilt der Wissenschaftliche
Dienst des Bundestages unter dem Az. WD 6 - 3000 - 059/17 am 26.10.2017
mit, dass der profamilia-Bundesverband
im Jahr 2015 Ergebnisse einer bundesweiten Erhebung zu bestehenden regionalen
Kostenübernahmemodellen von Verhütungsmitteln für Menschen mit geringem
Einkommen publiziert hat.
Danach gibt es in den
östlichen Bundesländern keine Regelungen. In den anderen Bundesländern gibt es
zum Teil regionale Unterschiede in der Zugänglichkeit der Angebote: „So sagen
68 Prozent der in Niedersachsen tätigen Teilnehmenden (profamilia und andere Beratungsstellen), dass in ihrem
Zuständigkeitsbereich Regelungen existieren, während 32 Prozent die
entsprechende Frage verneinen.“
Die Publikation ist abrufbar
unter:
https://www.profamilia.de/fileadmin/profamilia/hintergrund_erhebung_verhuetungskosten_2015-9-30_web_geschuetzt.pdf
Bei einer Verneinung der
Frage (keine Kostenübernahmemodelle) seien folgende Gründe genannt worden:
- (…) Verhütung [sei] Privatangelegenheit,
- (…) entsprechende Leistungen würden bereits berücksichtigt, da
Verhütungsmittel im Regelsatz enthalten sind.
- (…) Es sei Sache des Bundes, hier Regelungen zu treffen, nicht die
der Kommune oder des Landes.
In engem Zusammenhang damit
stehe der Verweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage für kommunales
Handeln. Als weiterer Grund werde die Kassenlage angesprochen, die Aufwendungen
für freiwillige Leistungen nicht zulasse. Im Zusammenhang mit der Finanzlage
stehe auch die Befürchtung, mit den Folgen einer Kostenübernahme überfordert zu
sein. Politische Kräfteverhältnisse seien ebenfalls genannt worden: Für eine
Regelung finde sich keine Mehrheit, die betroffene Personengruppe habe keine
„Lobby“.
Weitere Überlegungen des
Wissenschaftlichen Dienstes sowie Umsetzung und Erfahrungen in einigen
ausgewählten Kommunen sind dem vollständigen Dokument Anlage 1 zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung dieser
Vorerkenntnisse hat der FB 31 anhand von Veröffentlichungen und
Beratungsunterlagen stichprobenartig die Bewilligung von freiwilligen Leistungen
zur Kostenübernahme für Verhütungsmittel niedersächsischer Kommunen
recherchiert. Eine Gegenüberstellung ist als Anlage 2 beigefügt.
Zusammenfassend lassen
sich daraus folgende Aussagen zu Art und Höhe der Leistungen, den
Leistungsberechtigten, der haushaltsrechtlichen Darstellung und den Antrags-
und Bewilligungsprozessen ableiten:
A. Leistungsart
und Leistungshöhe:
In allen untersuchten
Kommunen werden (nur) ärztlich verordnete Verhütungsmittel als beihilfefähig
anerkannt. Während überwiegend darunter die Pille, Hormonimplantate, Spirale und Sterilisation verstanden
werden, nimmt der Landkreis Leer ausdrücklich die Pille als nicht
bewilligungsfähig aus. Damit korrespondiert auch eine Eigenbeteiligung von
80,00 €, die in Leer zu erbringen ist. Eine Einschränkung der Höhe der
Leistungen wird ansonsten nur noch von der Stadt Delmenhorst formuliert, die
sich nur zur Hälfte an den Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel beteiligt
und den Zuschuss auf 100,00 € pro Jahr „gedeckelt“ hat.
B. Leistungsberechtigte:
Einvernehmlich beschreiben
die eingesehenen Unterlagen der betrachteten Kommunen die Leistungsberechtigten
der Rechtskreise SGB II, SGB XII und
AsylbLG als anspruchsberechtigt. Der
Landkreis Diepholz schränkt –wie auch der
zur Rede stehende Antrag der SPD-Fraktion- in seiner Sitzungsvorlage vom
02.11.2016 den Kreis der SGB XII-Empfänger auf das 3. Und 4. Kapitel ein. Dies
ist auch sachgerecht, weil spätestens mit der Umsetzung des BTHG auch für
diesen Personenkreis zwischen fachlichen und Grundsicherungsleistungen (nach
dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII) zu unterscheiden ist.
Der Landkreis Rotenburg
fordert in jedem Fall auch noch den Nachweis einer außergewöhnlichen Belastung
(mehr als drei Kinder im HH, Krankheit, Behinderung u.ä.), im Zweifel durch ein
amtsärztliches Gutachten. Aus Sicht des FB 31 steht dieser Aufwand in keinem
Verhältnis zu der Dimension der Leistungen im Einzelfall und insgesamt, die mit
dem SPD-Antrag verfolgt werden sollen.
Zwei Kommunen (u.a. der LK
Holzminden) haben auch die Bezieher von BaföG/BAB-Leistungen einbezogen,
Holzminden auch Wohngeldberechtigte.
C. Haushaltsrechtliche
Darstellung:
Der Antrag der SPD-Fraktion
geht von einem einzustellenden Volumen von 17.000,00 € aus. In der Dimension
kann der FB 31 dieser Annahme folgen, würde wegen der Unsicherheit der
möglichen Inanspruchnahme dieser neuen Leistung im Falle eines positiven
Beschlusses aber zunächst von 22.0000,00 € ausgehen wollen, 15.000,00 € davon
im Rechtskreis SGB II und je 3.500,00 € in den Rechtskreisen SGB XII und
AsylbLG.
In mindestens der Hälfte der
Kommunen ist eine Überschreitung des eingestellten Ansatzes ausgeschlossen. Es
wird darauf hingewiesen, dass auf diese freiwilligen Leistungen kein Anspruch
besteht und nur bis zur Ausschöpfung des Haushaltsansatzes gewährt werden kann.
Dies entspricht auch der Formulierung des Antrages der SPD-Fraktion vom
15.05.2018.
Aus Sicht der Verwaltung
stellt diese bedingungslose „Deckelung“ die verfolgte Zielsetzung bei
Auslastung des Haushaltsansatzes in Frage, weil die Versagung von „gewohnten“
Leistungen, mit denen der bedachte Personenkreis unterjährig sicher gerechnet
hat, den Verzicht auf im Grunde gewollte Verhütungsmaßnahmen geradezu
„provozieren“ würde. Aus Sicht des FB 31 sollte der nach bestem Wissen kalkulierte
Ansatz von vornherein deckungsfähig mit anderen Produkten des Fachbereiches
erklärt werden, um die angemessene Kontinuität und Zuverlässigkeit der Leistungsgewährung
zu erreichen, wenn man denn dem Antrag dem Grunde nach folgen möchte. Aus den
genannten Gründen hat im Übrigen auch der LK Diepholz seine Beschlussfassung
vom 02.11.2016 auch in dieser Weise formuliert und die seit 2013 bestehende
„Deckelung“ abgelöst.
Anzumerken ist, dass der FB
31 zumindest im ersten Jahr einer eventuellen Implementierung der beantragten
freiwilligen Leistung noch von einer zögerlichen Antragstellung ausgeht, so
dass ggf. in Folgejahren aufgrund gewonnener Erfahrungen durch eine zunehmend
validere Planung ein spürbares Haushaltsrisiko auch bei einem „offenen Budget“
nicht zu erwarten sein dürfte.
D. Antrags-
und Bewilligungsprozesse:
Nach den aus den zugänglichen
Unterlagen der betrachteten Kommunen gewonnenen Erkenntnissen zeigen sich in
der Abwicklung der Leistungen für Verhütungsmittel die größten Unterschiede.
Überwiegend sind die Sozialämter der Kommunen für die Bearbeitung der Anträge
und Abwicklung der Zahlungen verantwortlich. Zur Ausgabe der Anträge finden
sich keine Angaben. Hierfür, wie auch für eine erste Beratung oder Zugangssteuerung
zur bearbeitenden Stelle im Sozialamt, können aber sinnvoll und effektiv nur
die Träger der grundsätzlichen Sozialleistung (SGB II, SGB XII und AsylbLB)
zuständig sein. Insofern ist hier im Falle eines positiven Beschlusses
zumindest das Jobcenter Nienburg als „externer“ Träger angemessen zu beteiligen.
Einfacher hat es in dieser Hinsicht der Landkreis Rotenburg, der als Optionskommune
auch die SGB II-Leistungen im eigenen Hause bearbeitet.
Möglich ist auch die Vergabe
der Antragsbearbeitung an eine externe Beratungsstelle, wie es in den
Landkreisen Northeim und Holzminden praktiziert wird. In Northeim handelt es
sich bei den Beihilfen nicht einmal um eine freiwillige kommunale Leistung,
sondern um Stiftungszuwendungen.
Hinsichtlich des Antrags- und
Bewilligungsverfahrens besteht weitestgehend Einigkeit, dass neben einem Antrag
und dem Nachweis der Hilfebedürftigkeit (Bescheid
des Jobcenters/Landkreises) die ärztliche Verordnung und die
Zahlungsquittung vorzulegen sind. Abwandlungen hierzu gibt es, indem z.T.
Kostenvoranschläge vorab beizubringen sind. Aus Sicht des FB 31 sollte der
Erstattung quittierter Auslagen der Vorzug gegeben werden, um die Kontinuität
der Leistungen nicht durch die Dauer eines abzuwartenden Antragsverfahrens zu
gefährden.
Bei Annahme des SPD-Antrags
hat die Verwaltung noch das Problem zu lösen, dass voraussichtlich die ganz
überwiegende Zahl der Antragsteller dem Rechtskreis des SGB II unterfallen.
Eine Bewilligung „im bestehenden
Leistungsfall“ wird deshalb ausgeschlossen sein. D.h., dass die zuständige
Stelle für die Mehrzahl der Antragsteller Fälle „anlegen“ muss, wegen der
relativen Dynamik des Bestandes der SGBII-Empfänger wird dies auch kein
einmaliger Vorgang sein. Da die Nutzung eines Fachverfahrens ausscheidet, sind
unverhältnismäßig hohe administrative Aufwände für Bescheiderteilung,
Schriftverkehr, Dokumentation, Auszahlung und Buchung einzuplanen.
Auch wenn die Abläufe für
eine Stellenbemessung noch zu unklar sind, besteht nach vorsichtiger,
überschlägiger Berechnung des FB 31 eine Mehrarbeit von bis zu 0,25 VZÄ im
Bereich des Fachdienstes, der mit der Abwicklung des Antragsgegenstandes
betraut werden würde.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die erforderlichen
Haushaltsmittel werden ggf. bis zur Genehmigung des Haushalts 2019 außerplanmäßig
bereitgestellt, im übrigen im Haushalt 2019 planmäßig veranschlagt.
Anlagen:
·
Wissenschaftlicher
Dienst des Bundestages Az. WD 6 - 3000 - 059/17 vom 26.10.2017
·
Gegenüberstellung
der Kostenübernahme für Verhütungsmittel niedersächsischer Kommunen