Betreff
Anpassung der Satzung über die Entschädigung der Ehrenbeamten und sonstigen Inhaber eines Ehrenamtes
Vorlage
2019/213
Aktenzeichen
175/
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Die 7. Änderungssatzung der Satzung über die Entschädigung der Ehrenbeamten und sonstigen Inhaber eines Ehrenamtes wird beschlossen.


Sachverhalt

Die Funktionsträger im Bereich Brandschutz und Katastrophenschutz erhalten zur Zeit eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige nach §§ 1 und 2 der Satzung über die Entschädigung der Ehrenbeamten und sonstigen Inhaber eines Ehrenamtes in Höhe von monatlich insgesamt 3.313,00 €, mithin jährlich 39.756,00 €. Diese Entschädigungen wurden für 23 Funktionen seit 2007 nicht angehoben. Entschädigungen für 12 Funktionen wurden zwischen 2008 und 2017 angehoben oder neu aufgenommen. Die Kreisfeuerwehrführung hat mit Schreiben vom 14.10.2017 gebeten, die Aufwandsentschädigungen anzupassen. Für 14 Funktionen werden erstmalig Aufwandsentschädigungen vorgeschlagen.

 

Berechnung der Anpassungen:

 

Diejenigen Funktionsträger, für die kein Mehrbedarf aufgrund von Aufgabenzuwächsen vorgeschlagen wird, erhalten ab 01.01.2020 eine Erhöhung der Entschädigung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex. Der Verbraucherpreisindex ist in den letzten 10 Jahren (2009 – 2018) jährlich um durchschnittlich 1,17 % gestiegen. Es wird daher vorgeschlagen, die Entschädigungen in diesen Fällen um 1,5% pro Jahr (ohne Zinseszinsen) seit der letzten Anpassung bis einschließlich 2019 zu erhöhen.

 

Für Funktionen, bei denen Aufgabenzuwächse oder Aufgabenveränderungen angezeigt wurden, die aber nicht detailliert in Zeitanteilen beziffert wurden, wird auf der Grundlage des Mittelwertes, bezogen auf die Kosten je Ortswehr der umliegenden Landkreise, berechnet. Die Obergrenze bildet dabei die von der Kreisfeuerwehr vorgeschlagene Anpassung der Entschädigung. Ausnahme: Die Angleichung in Anlehnung an den Verbraucherpreisindex wird in jedem Fall berücksichtigt.

 

Für Funktionen, für die erstmalig eine Aufwandsentschädigung vorgeschlagen wurde, wird, sofern der Aufwand eine Entschädigung rechtfertigt, entsprechend der Aufgabenbeschreibung und dem Mittelwert bezogen auf die Kosten je Ortswehr der umliegenden Landkreise berechnet.

 

Es wird vorgeschlagen, die Leitungsfunktionen mindestens in doppelter Höhe im Vergleich zu den jeweiligen Vertretern zu entschädigen.

 

Ausnahmen von diesen Grundsätzen werden in der Folge begründet. Der monatliche Mindestbetrag einer Entschädigung wird mit 30 € vorgeschlagen. Die errechneten Beträge sollen jeweils auf die nächste Zehnerstelle aufgerundet werden.

 

Ausnahmefälle:

 

KFW-Bereitschaftführer Umwelt

 

Der Aufwand für dieses Ehrenamt ist mit dem Aufwand der KFW-Bereitschaftsführer Nord und Süd vergleichbar. Insoweit wird eine Anhebung von 40,00 auf 60,00 € analog zu den vg. Bereitschaftsführern vorgeschlagen.

 

Kreisausbildungsleiter

 

Der Kreisausbildungsleiter erhält bisher laut Satzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 196,00 € monatlich. Aufgrund interner Regelung hat er hiervon wegen erfolgter Aufgabenverlagerungen je 20,00 € an die FBL Atemschutz, Sprechfunk und Maschinist, sowie 45,00 € an den FBL Truppmann abgegeben. Diese interne Regelung aus dem Jahre 1999 sollte sich nun aber auch in der Satzung niederschlagen. Die satzungsgemäße Entschädigung für den Kreisausbildungsleiter würde sich nach bisheriger Regelung aufgrund des Verbraucherpreisindexes auf 234,00 € erhöhen. Davon gehen, wie beschrieben, mit den Aufgaben 105,00 € auf Fachbereichsleitungen über.

Daher der Vorschlag: Die Entschädigung wird auf monatlich 130,00 € reduziert.

 

Kreisfunkbeauftragter

 

Hier sind Aufgaben an den hauptamtlichen Bereich übergegangen. Es wurde daher seitens der Kreisfeuerwehr keine Erhöhung der Entschädigung vorgeschlagen. Da der überwiegende Anteil der Aufgaben aber geblieben ist, wird vorgeschlagen, lediglich auf eine Anpassung/Erhöhung zu verzichten (Außer Rundung).

 

Zugführer ABC-Zug

 

Auch hier wurden Teilaufgaben auf die beiden Stellvertreter übertragen. Weiter soll der Ansatz verfolgt werden, die Zugführer der Kreiseinheiten (ABC, Versorgung, TEL) jeweils in gleicher Höhe zu entschädigen. Hintergrund sind die ähnlich hohen Aufwände dieser Ehrenämter.

Daher der Vorschlag: Reduzierung der Entschädigung auf monatlich 180,00 €.

 

Stellv. Zugführer ABC-Zug

 

Die beiden Stellvertreter haben Aufgaben vom Zugführer übernommen. Sie sollen daher zusätzlich zum Inflationsausgleich entschädigt werden.

Vorschlag: Anhebung der Entschädigung auf monatlich 50,00 €.

 

Leiter Versorgungsdienst

 

Die Kreisfeuerwehr hat eine deutliche Erhöhung der Entschädigung vorgeschlagen. Begründet wird die Erhöhung mit einer erheblichen Zunahme der Einsatzzeiten, Aufgaben- und Verantwortungserweiterung, auch Personalverantwortung. Der erhöhte Aufwand resultiert im Wesentlichen aus Verschärfungen der HygieneVO, Verantwortung und Mehraufwand bei der Herstellung von Gerichten unter Beachtung verschiedenster Unverträglichkeiten, wie Fructoseintoleranz, Glutenintoleranz, Histaminintoleranz, Laktoseintoleranz. Andererseits werden hier einige Aktivitäten ggf. unter steuer- und gewerberechtlichen Aspekten entfallen müssen.

 

Vorschlag: Erhöhung der monatlichen Entschädigung in Anlehnung an den ABC-Zugführer auf 180,00 €.

 

Gerätewart Versorgungsdienst

 

Der Aufwand des Versorgungszuges im Landkreis Nienburg kann nicht mit dem Aufwand in anderen Landkreisen verglichen werden. Er ist wesentlich höher. Daher wäre eine Anpassung lediglich in Höhe eines Inflationsausgleiches nicht angemessen.

 

Vorschlag: Die Entschädigung wird auf monatlich 50,00 € erhöht.

 

Leiter TEL

 

Allein der Inflationsausgleich reicht hier nicht um dem Aufwand im Vergleich zu den Zugführern ABC und Versorgung gerecht zu werden.

Vorschlag: Der Zugführer TEL erhält mit 180,00 € eine Entschädigung in gleicher Höhe wie die anderen Zugführer.

 

Gerätewart TEL

 

Für den Gerätewart sind durch die neu beschaffte Drohne zusätzliche Tätigkeiten wahrzunehmen. Daher wird lediglich ein Inflationsausgleich als nicht ausreichend angesehen.

Vorschlag: Anhebung der Aufwandsentschädigung auf 50,00 €

 

Leiter FMZt StabHVB

 

Diese Funktion wird zwischenzeitlich nicht mehr ehrenamtlich wahrgenommen. Hier ist ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung eingesetzt. Insoweit kann hier eine Aufwandsentschädigung entfallen.

 

 

Neue Funktionsträger:

 

Fachbereichsleiter Kinderfeuerwehr

 

Im Landkreis gibt es mittlerweile 40 Kinderfeuerwehren. Mit der Funktion sind als Führungskraft Aufgaben, die in der Art den Aufgaben des Kreisjugendfeuerwehrwartes ähnlich sind, verbunden. Zusätzlich ist mit dieser Funktion die Vertretung der Kreisfeuerwehr im Bereich der Kinderfeuerwehren auf Bezirks- und Landesebene verbunden. Es sollte auch die Wichtigkeit der Kinder- und Jugendarbeit gewürdigt werden.

 

Vorschlag: Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.

 

Stellvertretender Kreisausbildungsleiter

 

Diese Funktion wird bereits in allen umliegenden Landkreisen entschädigt. Zu den Aufgaben zählt die strategische und operative Unterstützung des Kreisausbildungsleiters. Er ist ständig den Ausbildern gegenüber weisungsbefugt.

 

Vorschlag: Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 €

 

Fachbereichsleiter Kreisausbildung

 

Hier werden von der Kreisfeuerwehr insgesamt 7 Fachbereichsleitungen genannt. Dies sind: Atemschutz, Sprechfunk, Maschinisten, Technische Hilfeleistung, Planübung, Truppmann und Truppführer. Die Fachbereichsleiter sind für die Organisation Ihres jeweiligen Fachbereiches zuständig. Sie haben die Lehrgänge zu organisieren und zu koordinieren. Sie sind verantwortliche Führungskräfte mit Weisungsbefugnis gegenüber Ausbildern.

 

Vorschlag: Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von jeweils 30,00 € für die Fachbereichsleitungen Atemschutz, Sprechfunk, Maschinisten, und Planübung. Die Fachbereichsleitung Truppmann erhält aufgrund eines wesentlich höheren Arbeitsaufwandes im Vergleich zu den übrigen Fachbereichsleitungen eine monatliche Entschädigung in Höhe von 50,00 €. Dies entspricht dann der bereits gelebten Praxis.

 

Ausnahme: Für die Ausbildung der Truppführer und der Technischen Hilfeleistung ist das Land Niedersachsen zuständig. Der Landkreis Nienburg hat sich lediglich bereit erklärt, im Einzelfall solche Lehrgänge gegen pauschale Abgeltung durch das Land für das Land Niedersachsen durchzuführen. Da diese Aufgaben nicht in der Zuständigkeit des Landkreises liegen und lediglich einzelne Lehrgänge möglichst nur vorübergehend in Nienburg durchgeführt werden sollen, wird vorgeschlagen, für diese Fachbereichsleitungen keine Aufwandsentschädigungen zu gewähren.

 

Leiter Logistik

 

Hiermit ist die Verantwortlichkeit im Bereich der Logistik gegenüber der Kreisfeuerwehrführung verbunden. Er hat die Führungs- und Personalverantwortung in der Funktion eines Zugführers für alle zugeordneten Kräfte. Verantwortlichkeit für das Nachschubmanagement in Einsatz- und Übungslagen.

 

Vorschlag: Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.

 

Fachbereichsleiter Wettbewerbe

 

Hiermit ist die Alleinverantwortliche Organisation des Wettbewerbsbetriebes im Landkreis verbunden. Die Mitarbeit im Arbeitskreis Wettbewerbe auf Bezirksebene wird erwartet. Die Organisation der Schiedsrichterausbildung gehört ebenfalls zu den Aufgaben.

 

Vorschlag: Monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 €.

 

Stellvertretender Leiter Versorgungsdienst

 

Hinsichtlich des sich zwischenzeitlich aufgebauten Aufgabenumfanges sollte auch für die Stellvertretung eine Entschädigung erfolgen. Der Aufwand des Versorgungszuges im Landkreis Nienburg kann nicht mit dem Aufwand in anderen Landkreisen verglichen werden. Er ist wesentlich höher.

 

Vorschlag: Es wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Anlehnung an die anderen stellv. Zugführer in Höhe von 50,00 € gezahlt.

 

Entschädigung Kreisausbilder:

 

Bisher erhalten die Kreisausbilder 20,00 € je Doppelstunde. Hier sollte eine Erhöhung auf 22,00 € vorgesehen werden. Vergleichsweise zahlen die umliegenden Landkreise zwischen 20,00 und 24,00 €. Dozenten der Volkshochschule, die als Honorarkräfte und damit nicht ehrenamtlich tätig sind, erhalten derzeit 20,00 € je Unterrichtsstunde. Hiervon müssen sie sich allerdings noch selbst versichern und auch Steuern abführen.

 

Vergleich mit Nachbarlandkreisen:

 

Eine direkte Vergleichbarkeit zwischen den Landkreisen ist aufgrund der unterschiedlichen Strukturen und Aufgabenzuordnungen nicht möglich. Als Anhaltspunkt werden die Gesamtkosten pro Monat und pro Ortswehr (aktuell 102) dargestellt. Der Katastrophenschutz wurde mit einbezogen, da eine strikte Trennung von Brandschutz und Katastrophenschutz in einigen Funktionen nicht möglich ist. Die satzungsgemäße Trennung sollte daher aufgehoben werden.

 

Verwaltung

Stand

Gesamtkosten/Monat

Je Ortswehr/Monat

 

Landkreis Diepholz

2016

5.700,00 €

49,57 €

Landkreis Schaumburg

2018

4.000,00 €

38,83 €

Landkreis Verden

2013

1.540,00 €

26,10 €

Landkreis Heidekreis

2012

4.085,00 €

43,92 €

Landkreis Nienburg

2019

5.050,00 €

49,51 €

 

Eine Gegenüberstellung der zur Zeit gültigen Aufwandsentschädigungen mit den Erhöhungen für die einzelnen Funktionen ist beigefügt. Damit werden die Aufwandsentschädigungen um insgesamt 52,43 % erhöht. Die Kreisfeuerwehrführung hatte ein Erhöhungsvolumen von insgesamt 83,97 % beantragt.

 

Von dem Vorschlag der Kreisfeuerwehr, einen Stundensatz für Tätigkeiten, die nicht durch das NBrandSchG oder den Dienstanweisungen abgedeckt sind, zu gewähren, ist abzuraten. Solche Tätigkeiten sollten grundsätzlich, wenn überhaupt, die absolute Ausnahme bleiben. Sollten solche Tätigkeiten dennoch im Einzelfall erforderlich werden, sollten sie vom Landrat angewiesen und Leistungen hierfür gesondert vereinbart werden. Grundsätzlich ist für solche Tätigkeiten der hauptamtliche Bereich zuständig.

 

Von dem Vorschlag der Kreisfeuerwehr, Teilnehmern an Einsätzen der Kreisbereitschaften (ohne Kreisfeuerwehrbereitschaftsübungen) pauschal eine tägliche zusätzliche Leistung in Höhe von 80,00 € als Wertschätzung zu gewähren, sollte ebenfalls Abstand genommen werden. Eine solche zusätzliche Vergütung über den gesetzlichen Rahmen hinaus würde dem Wesen der Ehrenamtlichkeit widersprechen. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, einen Aufwendungsersatz für zusätzlich entstehende Kosten durch die einsatzbedingte Abwesenheit für die erforderliche Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Haushaltsangehörigen zu gewähren. Die Landkreise Diepholz und Schaumburg haben bereits solche Regelungen in ihre Satzungen aufgenommen.

 

 

 

 

Obwohl aus Gründen der besseren Lesbarkeit im vorstehenden Vermerk die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Mehraufwendungen von ca. 22.000,00 € jährlich. Der Ansatz im Produktkonto 17510.442100 wurde ab 2020 bereits um 20.000 € aufgestockt, vorbehaltlich der Entscheidung über die Anpassung der Aufwandsentschädigung.


Anlagen:

 

·         Zusammenstellung der Aufwandsentschädigungen für die Bereiche Brandschutz und Katastrophenschutz

·         7. Änderungssatzung der Satzung über die Entschädigung der Ehrenbeamten und sonstigen Inhaber eines Ehrenamtes