Die zu vereinbarende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit den Paritäten Niedersachsen bezüglich des Vorhaltens einer Schuldnerberatungsstelle im Landkreis Nienburg/Weser wird zur Kenntnis genommen.
Sachverhalt
Die Beratung der von Überschuldung
betroffener Personen und Haushalte wird von je her als kommunale Aufgabe der
Daseinsvorsorge gesehen. In Niedersachsen befinden sich entsprechende
Beratungsstellen in der Regel in der Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege
(Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk,
Paritätischer Wohlfahrtsverband), von (kommerziellen) Verbraucherberatungsstellen
oder -eher selten- direkt bei den Städten und Landkreisen.
Soweit die Leistungen der
Beratungsstellen für die Betroffenen nicht kostenpflichtig sind, haben die
Beratungsstellen Anspruch auf eine öffentliche Zuwendung, wenn es sich um (vom
Land) anerkannte Beratungsstellen handelt.
Im Bereich des Landkreises
Nienburg betreibt ausschließlich Der Paritätische seit Jahrzehnten eine
entsprechende anerkannte Beratungsstelle unter dem Dach eines Trägers der
Wohlfahrt. Daneben treten zeitweise kommerzielle Anbieter derartiger
Beratungsdienstleistungen auf, zu denen seitens des Landkreises Nienburg aber
kein Kontakt besteht.
Die Schuldnerberatung der
Paritäten ist in Nienburg etabliert und wurde über Jahrzehnte in der
Öffentlichkeit als „Ein-Mann-Betrieb“ durch Herrn Lippel als anerkannten
Experten wahrgenommen.
Bei der Einrichtung dieser
(Beratungs-)Stelle vor Jahrzehnten haben die Paritäten Zusagen des Landes
Niedersachsen und des Sparkassenverbandes Niedersachsen zur Förderung der
Schuldnerberatung erhalten, die bis heute jährlich verlängert worden sind.
Daneben hat der Landkreis Nienburg/Weser seinerzeit einen Zuschuss als institutionelle
Förderung in Höhe der ungedeckten Personal- und Sachkosten beschlossen.
Seit der Einführung des SGB
II ist der Schuldnerberatungsstelle eine zusätzliche Aufgabe zugewachsen bzw.
klarer im §16a SGB II normiert worden:
Die Schuldnerberatung ist eine
der vier kommunalen Eingliederungsleistungen („16a-Leistungen“). D.h., dass
nunmehr neben der bisher schwer zu fassenden Aufgabe im Rahmen der
„Daseinsvorsorge“ eine gesetzliche Verpflichtung als Träger von SGB
II-Leistungen für den Landkreis bestand, zum Abbau von Vermittlungshemmnissen
i.w.S. eine Schuldnerberatung anzubieten oder zu organisieren.
In der Praxis hat sich
dadurch nichts geändert, außer, dass die etablierte hiesige Beratungsstelle in
Person von Herrn Lippel enge Absprachen mit dem Jobcenter getroffen hat und die
„Zuweisungen“ durch das Jobcenter durch ihn statistisch erfasst werden, soweit
dies möglich ist.
Wegen dem bevorstehenden
Ausscheiden des Mitarbeiters der Schuldnerberatungsstelle hat die Verwaltung
frühzeitig mit dem bewährten Träger die Möglichkeiten einer Fortsetzung der
Zusammenarbeit ausgelotet. In mehreren Schritten wurde eine zeitgemäße
Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ausgehandelt, die gewährleistet, das
gewohnte Beratungsangebot qualitativ zu sichern und die Grundlagen der Finanzierung
unter Inanspruchnahme der Zuschüsse des Landes und des Sparkassenverbandes
fortzuführen.
Um einen nahtlosen Übergang
der Beratung zu gewährleisten, befindet sich der Träger derzeit in der
Personalauswahl. Ein genauer Finanzierungsplan kann erst danach vorgelegt
werden. Für das laufende Haushaltsjahr sind die Kosten der Schuldnerberatung
eingeplant, die Erforderlichkeiten ab 2023 werden in der Haushaltsplanung ab
dem kommenden Jahr zu berücksichtigen und im Rahmen des Gesamthaushaltes zu
beschließen sein.
Finanzielle
Auswirkungen:
Der Beschluss wird
ab dem Jahr 2023 finanzielle Auswirkungen entfalten.
Anlagen:
·
Leistungs- und
Vergütungsvereinbarung