Betreff
Schuldnerberatung: Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit den Paritäten Niedersachsen
Vorlage
2022/104
Art
Bericht

Die zu vereinbarende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit den Paritäten Niedersachsen bezüglich des Vorhaltens einer Schuldnerberatungsstelle im Landkreis Nienburg/Weser wird zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt

Die Beratung der von Überschuldung betroffener Personen und Haushalte wird von je her als kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge gesehen. In Niedersachsen befinden sich entsprechende Beratungsstellen in der Regel in der Trägerschaft der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband), von (kommerziellen) Verbraucherberatungsstellen oder -eher selten- direkt bei den Städten und Landkreisen.

Soweit die Leistungen der Beratungsstellen für die Betroffenen nicht kostenpflichtig sind, haben die Beratungsstellen Anspruch auf eine öffentliche Zuwendung, wenn es sich um (vom Land) anerkannte Beratungsstellen handelt.

 

Im Bereich des Landkreises Nienburg betreibt ausschließlich Der Paritätische seit Jahrzehnten eine entsprechende anerkannte Beratungsstelle unter dem Dach eines Trägers der Wohlfahrt. Daneben treten zeitweise kommerzielle Anbieter derartiger Beratungsdienstleistungen auf, zu denen seitens des Landkreises Nienburg aber kein Kontakt besteht.

Die Schuldnerberatung der Paritäten ist in Nienburg etabliert und wurde über Jahrzehnte in der Öffentlichkeit als „Ein-Mann-Betrieb“ durch Herrn Lippel als anerkannten Experten wahrgenommen.

 

Bei der Einrichtung dieser (Beratungs-)Stelle vor Jahrzehnten haben die Paritäten Zusagen des Landes Niedersachsen und des Sparkassenverbandes Niedersachsen zur Förderung der Schuldnerberatung erhalten, die bis heute jährlich verlängert worden sind. Daneben hat der Landkreis Nienburg/Weser seinerzeit einen Zuschuss als institutionelle Förderung in Höhe der ungedeckten Personal- und Sachkosten beschlossen.

 

Seit der Einführung des SGB II ist der Schuldnerberatungsstelle eine zusätzliche Aufgabe zugewachsen bzw. klarer im §16a SGB II normiert worden:

 

Die Schuldnerberatung ist eine der vier kommunalen Eingliederungsleistungen („16a-Leistungen“). D.h., dass nunmehr neben der bisher schwer zu fassenden Aufgabe im Rahmen der „Daseinsvorsorge“ eine gesetzliche Verpflichtung als Träger von SGB II-Leistungen für den Landkreis bestand, zum Abbau von Vermittlungshemmnissen i.w.S. eine Schuldnerberatung anzubieten oder zu organisieren.

In der Praxis hat sich dadurch nichts geändert, außer, dass die etablierte hiesige Beratungsstelle in Person von Herrn Lippel enge Absprachen mit dem Jobcenter getroffen hat und die „Zuweisungen“ durch das Jobcenter durch ihn statistisch erfasst werden, soweit dies möglich ist.

 

Wegen dem bevorstehenden Ausscheiden des Mitarbeiters der Schuldnerberatungsstelle hat die Verwaltung frühzeitig mit dem bewährten Träger die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Zusammenarbeit ausgelotet. In mehreren Schritten wurde eine zeitgemäße Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ausgehandelt, die gewährleistet, das gewohnte Beratungsangebot qualitativ zu sichern und die Grundlagen der Finanzierung unter Inanspruchnahme der Zuschüsse des Landes und des Sparkassenverbandes fortzuführen.

 

Um einen nahtlosen Übergang der Beratung zu gewährleisten, befindet sich der Träger derzeit in der Personalauswahl. Ein genauer Finanzierungsplan kann erst danach vorgelegt werden. Für das laufende Haushaltsjahr sind die Kosten der Schuldnerberatung eingeplant, die Erforderlichkeiten ab 2023 werden in der Haushaltsplanung ab dem kommenden Jahr zu berücksichtigen und im Rahmen des Gesamthaushaltes zu beschließen sein.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Beschluss wird ab dem Jahr 2023 finanzielle Auswirkungen entfalten.


Anlagen:

 

·         Leistungs- und Vergütungsvereinbarung