Betreff
Anteilige Festbetragsfinanzierung von Hubrettungsfahrzeugen über die Feuerschutzsteuer
Vorlage
2022/148
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Zuschuss aus den Mitteln der Feuerschutzsteuer wird auf 30 % des Anschaffungswertes bei Neufahrzeugen erhöht. Grundlage für die Berechnung der Bezuschussung ist die Ausführung und Ausstattung gem. DIN. Darüber hinausgehende Sonderausführungen (z.B. Sonderfahrgestelle) und Sonderausstattungen werden nicht bezuschusst.

 

Gebrauchte Fahrzeuge werden mit 50 % des Anschaffungswertes, höchstens aber 100.000 Euro bezuschusst.


Sachverhalt

Mit Beschluss des Kreistages vom 07.11.2008 (Drucksache 2008/023) wurde die Anteilige Finanzierung der Beschaffung von Großfahrzeugen geregelt. Der über Die Feuerschutzsteuer erfolgende Zuschuss für die Beschaffungen wurde seinerzeit auf 20 % bei Neufahrzeugen und 50 % bei Gebrauchtfahrzeugen festgelegt. Für Gebrauchtfahrzeuge wurde eine Höchstsumme der Förderung von 50.000 Euro beschlossen.

 

Im Zuge der anstehenden Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges in Hoya wurde durch die Samtgemeinde Grafschaft Hoya eine Erhöhung des Zuschusses auf 50 % der Anschaffungskosten beantragt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Landkreis in Liebenau eine eigene Drehleiter beschafft habe und unterhalte. Eine Bezuschussung der Drehleiterbeschaffung in Hoya in Höhe von nur 20 % sei daher eine erhebliche Benachteiligung gegenüber den Südkreisgemeinden.

 

Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Sachverhalte deutlich unterscheiden. Zum Einen war die Beschaffung der Liebenauer Drehleiter im Jahre 2015 dadurch begründet, dass es ansonsten nur noch eine weitere Drehleiter im Landkreis gab. Bei Ausfall ebendieser hätte im gesamten Landkreis keine einzige Drehleiter mehr zur Verfügung gestanden. Zum Anderen war eine Verpflichtung der Samtgemeinde Liebenau zur Beschaffung einer Drehleiter seinerzeit weder formell (über einen Feuerwehrbedarfsplan) noch fachlich auf Grund höherer Risiken in der Samtgemeinde Liebenau gegeben. Planungen für eine Ersatzbeschaffung der Drehleiter Liebenau durch den Landkreis gibt es nicht. Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya ist seit 2015 auf Grund des eigenen Brandschutzbedarfsplanes gehalten, eine Drehleiter zu beschaffen.

 

Auch aus der Stadt Nienburg wurde eine Veränderung der Bezuschussungspraxis angeregt. Dabei wurde vor allem auf die erheblichen Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie die hohe Quote der Einsätze außerhalb der eigenen Gemeinde Bezug genommen. Es wird angeregt, 50 % der Anschaffungs- und Wartungskosten aus landkreiseigenen Mitteln zu erstatten.

 

Gemäß § 2 NBrandSchG ist die Ausrüstung der kommunalen Feuerwehren Pflicht der jeweiligen Gemeinden. Eine Übernahme dieser Verpflichtung durch den Landkreis ist weder durch die damalige Ausnahmeregelung zur Beschaffung einer gebrauchten Drehleiter, die in Liebenau stationiert wurde erfolgt. Noch gibt es eine juristische Verpflichtung dazu. Nach Scholz/Runge, NBrandSchG, § 3 Rn. 2 f. ergeben sich für den Landkreis keine konkreten Ausrüstungsanforderungen aus dem Gesetz selbst. Insbesondere ist bei der Frage, ob der Landkreis eine Aufgabe als „überörtlich“ und damit eigene Angelegenheit definiert, die Finanzkraft der übrigen in Frage kommenden Aufgabenträger keineswegs das allein maßgebliche Kriterium. Letztlich hat der Landkreis die Kompetenz, abschließend die eigene Zuständigkeit festzustellen (oder abzulehnen).

 

Eine Erhöhung des Zuschusses aus den Mitteln der Feuerschutzsteuer lässt sich jedoch sehr wohl durch die vergleichswiese hohe Quote von Einsätzen der Drehleitern außerhalb der eigenen Gemeinde begründen. Vgl. dazu Anlage 1.

 

In diesem Zuge wird angeregt, den maximalen Fördersatz für gebrauchte Hubrettungsfahrzeuge von 50.000 Euro auf 100.000 Euro zu erhöhen, da seit der letzten Beschlussfassung bereits 14 Jahre vergangen sind.


Anlagen:

 

·         Einsätze (ausgerückt) Drehleitern Nienburg und Liebenau sowie Rüstwagen Nienburg