Der Zuschuss aus den Mitteln der Feuerschutzsteuer wird auf 30 % des Anschaffungswertes bei Neufahrzeugen erhöht. Grundlage für die Berechnung der Bezuschussung ist die Ausführung und Ausstattung gem. DIN. Darüber hinausgehende Sonderausführungen (z.B. Sonderfahrgestelle) und Sonderausstattungen werden nicht bezuschusst.
Gebrauchte Fahrzeuge werden mit 50 % des Anschaffungswertes, höchstens aber 100.000 Euro bezuschusst.
Sachverhalt
Mit Beschluss des Kreistages
vom 07.11.2008 (Drucksache 2008/023) wurde die Anteilige Finanzierung der
Beschaffung von Großfahrzeugen geregelt. Der über Die Feuerschutzsteuer
erfolgende Zuschuss für die Beschaffungen wurde seinerzeit auf 20 % bei Neufahrzeugen
und 50 % bei Gebrauchtfahrzeugen festgelegt. Für Gebrauchtfahrzeuge wurde eine
Höchstsumme der Förderung von 50.000 Euro beschlossen.
Im Zuge der anstehenden
Beschaffung eines Hubrettungsfahrzeuges in Hoya wurde durch die Samtgemeinde
Grafschaft Hoya eine Erhöhung des Zuschusses auf 50 % der Anschaffungskosten
beantragt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass der Landkreis in
Liebenau eine eigene Drehleiter beschafft habe und unterhalte. Eine
Bezuschussung der Drehleiterbeschaffung in Hoya in Höhe von nur 20 % sei daher
eine erhebliche Benachteiligung gegenüber den Südkreisgemeinden.
Hierzu ist festzuhalten, dass
sich die Sachverhalte deutlich unterscheiden. Zum Einen war die Beschaffung der
Liebenauer Drehleiter im Jahre 2015 dadurch begründet, dass es ansonsten nur
noch eine weitere Drehleiter im Landkreis gab. Bei Ausfall ebendieser hätte im
gesamten Landkreis keine einzige Drehleiter mehr zur Verfügung gestanden. Zum
Anderen war eine Verpflichtung der Samtgemeinde Liebenau zur Beschaffung einer
Drehleiter seinerzeit weder formell (über einen Feuerwehrbedarfsplan) noch
fachlich auf Grund höherer Risiken in der Samtgemeinde Liebenau gegeben.
Planungen für eine Ersatzbeschaffung der Drehleiter Liebenau durch den
Landkreis gibt es nicht. Die Samtgemeinde Grafschaft Hoya ist seit 2015 auf
Grund des eigenen Brandschutzbedarfsplanes gehalten, eine Drehleiter zu beschaffen.
Auch aus der Stadt Nienburg
wurde eine Veränderung der Bezuschussungspraxis angeregt. Dabei wurde vor allem
auf die erheblichen Betriebs- und Unterhaltungskosten sowie die hohe Quote der
Einsätze außerhalb der eigenen Gemeinde Bezug genommen. Es wird angeregt, 50 %
der Anschaffungs- und Wartungskosten aus landkreiseigenen Mitteln zu erstatten.
Gemäß § 2 NBrandSchG ist die
Ausrüstung der kommunalen Feuerwehren Pflicht der jeweiligen Gemeinden. Eine
Übernahme dieser Verpflichtung durch den Landkreis ist weder durch die damalige
Ausnahmeregelung zur Beschaffung einer gebrauchten Drehleiter, die in Liebenau
stationiert wurde erfolgt. Noch gibt es eine juristische Verpflichtung dazu.
Nach Scholz/Runge, NBrandSchG, § 3 Rn. 2 f. ergeben sich für den Landkreis
keine konkreten Ausrüstungsanforderungen aus dem Gesetz selbst. Insbesondere
ist bei der Frage, ob der Landkreis eine Aufgabe als „überörtlich“ und damit
eigene Angelegenheit definiert, die Finanzkraft der übrigen in Frage kommenden
Aufgabenträger keineswegs das allein maßgebliche Kriterium. Letztlich hat der
Landkreis die Kompetenz, abschließend die eigene Zuständigkeit festzustellen
(oder abzulehnen).
Eine Erhöhung des Zuschusses
aus den Mitteln der Feuerschutzsteuer lässt sich jedoch sehr wohl durch die
vergleichswiese hohe Quote von Einsätzen der Drehleitern außerhalb der eigenen
Gemeinde begründen. Vgl. dazu Anlage 1.
In diesem Zuge wird angeregt,
den maximalen Fördersatz für gebrauchte Hubrettungsfahrzeuge von 50.000 Euro
auf 100.000 Euro zu erhöhen, da seit der letzten Beschlussfassung bereits 14
Jahre vergangen sind.
Anlagen:
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Einsätze (ausgerückt)
Drehleitern Nienburg und Liebenau sowie Rüstwagen Nienburg