Betreff
Änderung der Satzung und Entgeltordnung Kindertagespflege
Vorlage
2022/224
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Der Änderung der Satzung und der Entgeltordnung für den Bereich der Kindertagespflege zum 01.01.2023 wird zugestimmt.


Sachverhalt

In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 15.06.2022 wurde der Vorschlag der Verwaltung zur neuen Satzung und neuen Entgeltordnung in der Kindertagespflege vorgestellt und beraten. Satzung und auch Entgeltordnung sollten zum 01.10.2022 in Kraft treten. In dieser Sitzung stellte die SPD-Fraktion den Antrag auf Erhöhung der Förderleistung und Erhöhung der Sachkosten um jeweils 1,00 € je Stunde und Kind. Da es zu den Erhöhungen keinen Beschluss gab, erfolgte in Einigkeit die Verweisung an den Kreisausschuss und Kreistag.

 

Der Kreisausschuss lehnte den Antrag der SPD–Fraktion auf Erhöhung der Sach- und Förderleistungen um je 1,00 € ab, stimmte aber der Änderung der Satzung und Entgeltordnung wie von der Verwaltung vorgeschlagen zum 01.10.2022 zu. Der Kreistag beschloss in seiner Sitzung am 01.07.2022 ebenfalls die Änderung der Satzung und Entgeltordnung zum 01.10.2022.

 

Nach Beratung in den Fraktionen stellte die Kooperation der CDU- und SPD- Kreistagsfraktion einen Antrag auf Erhöhung der Sachkosten auf 2,50 € je Stunde und Kind unter gleichzeitiger Herausrechnung der Verpflegungskosten aus den Sachkosten. Der Jugendhilfeausschuss stimmte diesem Antrag mit einer Enthaltung zu. Da in die Satzung und Entgeltordnung noch Änderungen einzuarbeiten waren, verwies der Jugendhilfeausschuss den Beschluss zur erneuten Änderung der Satzung und Entgeltordnung an den Kreisausschuss und den Kreistag.

 

Durch die erneute Änderung von Satzung und Entgeltordnung zum 01.01.2023 ergeben sich höhere Aufwendungen um ca. 150.000,00 € und verringerte Erträge um ca. 50.000,00 €.

 

 

Erläuterungen zu den Änderungen:

 

Satzung:

 

§ 6 Abs. 1: Redaktionelle Änderung, in der bisherigen Satzung stand hier versehentlich die Rundung auf volle Euro.

 

§ 6 Abs.4: In den bisherigen Kostenbeiträgen waren noch Ansätze für die Verpflegungskosten (0,35 €) enthalten, diese wurden jetzt aufgrund der Änderung der Entgeltordnung bei dem Kostenbeitrag bei einer Betreuung in Räumlichkeiten der Kindertagespflegeperson herausgerechnet.

Bei einer Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten wurde bereits zuvor der Satz für Verpflegungskosten von dem normalen“ Kostenbeitrag abgezogen. Durch die neue Regelung ist daher von allen Erziehungsberechtigten, unabhängig von dem Ort der Betreuung, der gleiche Kostenbeitrag zu fordern.

Der bisherige zusätzliche Kostenbeitrag bei einer Betreuung durch landkreiseigene Kindertagespflegepersonen außerhalb des gesetzlichen Anspruchs kann künftig entfallen.

 

 

Entgeltordnung:

 

§ 1 Abs. 3: Redaktionelle Änderung, in der bisherigen Satzung stand hier versehentlich die Rundung auf volle Euro.

 

§ 1 Abs. 3 Tabelle: Redaktionelle Änderungen (blau hinterlegt)

 

§ 1 Abs. 4: Da die Kosten für Verpflegung künftig direkt von den Erziehungsberechtigten an die Kindertagespflegeperson gezahlt werden, sind sie nicht mehr Bestandteil der Sachkosten.

 

§ 1 Abs. 5: Für die Vertretung wurde vor der Änderung der Entgeltordnung zum 01.10.2022 1 zusätzlich geleistet, d.h., die Vertretungskräfte haben die Förderleistung, die Sachkosten, die Ausfallpauschale und 1,00 € für die Vertretung erhalten. Mit Umstellung der Geldleistung auf Pauschalen sind die Leistungen für die Ausfallzeiten entfallen. Da die Vertretungsstunden weiterhin spitz und nicht pauschal abgerechnet werden, bedeutet dies für die Vertretungskräfte, dass sie nur noch die Förderleistung, die Sachkosten und die Vertretungspauschale erhalten und daher schlechter gestellt werden als vor der Umstellung auf die Pauschalen. Als Ausgleich wurde mit dieser Änderung die Geldleistung für die Vertretung um die bisherige Ausfallpauschale je Stufe erhöht.

 

§ 1 Abs. 6 Satz 2: Soweit die Kindertagespflegepersonen eigene Räumlichkeiten ausschlilich für die Kindertagespflege nutzen, kann auch hierfür ein Antrag auf Übernahme der angemessenen Mietkosten gestellt werden. Nicht berücksichtigt wurden bei der bisherigen Formulierung jedoch Räume, die sowohl für die Betreuung als auch im privaten Bereich (z.B. Bäder, che etc.) genutzt werden. Die Ergänzung stellt sicher, dass auch hier anteilig Kosten übernommen werden können.

 

§ 1 Abs. 6 Satz 5: Voraussetzung für eine Übernahme der Mietkosten ist, dass die Kindertagespflegepersonen keine weiteren Geldleistungen von den Erziehungsberechtigten fordern. Da die Verpflegungskosten künftig von den Kindertagespflegepersonen eingefordert werden, eine Übernahme der Mietkosten jedoch trotzdem ermöglicht werden soll, muss hier eine Ausnahme in die Entgeltordnung aufgenommen werden.

 

§ 1 Abs. 7: Berechnung des neuen Satzes bei Betreuung im Haushalt der Eltern:

 

Sachkosten:

2,50

abzgl. Miete und Heizung:

0,60

abzgl. sonstige Aufwendungen:

 0,30

 

1,60

 

Die Anteile für Miete/Heizung und sonstige Aufwendungen wurden prozentual zu den erhöhten Sachkosten angepasst.

 

§ 1 Abs. 9: Da die Verpflegungskosten zukünftig direkt von den Erziehungsberechtigten an die Kindertagespflegeperson geleistet werden, kann dieser Absatz entfallen.

 

§ 1 Abs. 13: Hier wurde zusätzlich eine Auflistung der vorzulegenden sowie der nicht benötigten Vertragsteile eingefügt.

 

§ 3 Abs. 4: Da die Erziehungsberechtigten den Umfang der Betreuung und damit auch den Umfang der Eingewöhnungsphase selber bestimmen können, wurden die Regelungen zu der Eingewöhnungsphase in der ab dem 01.10.2022 geltenden Fassung der Entgeltordnung herausgenommen. Allerdings wurde dabei die Fallkonstellation übersehen, dass ein Kind noch nicht 1 Jahr alt ist und damit nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII (Berufstätigkeit der Eltern, Berufsausbildung etc.) eine rderung in Kindertagespflege erhalten kann. Beabsichtigen die Erziehungsberechtigten, innerhalb dieses Jahres z.B. eine Arbeit aufzunehmen, besteht der Anspruch auf Förderung auch erst ab dem Tag der Aufnahme. Hier muss aber sichergestellt werden, dass in den Fällen auch eine Eingewöhnung geleistet werden kann. Dies wurde durch die Aufnahme des Abs. 4 geregelt. Da ein Umfang von 20 Stunden aus pädagogischer Sicht als zu gering angesehen wird, wurde gleichzeitig eine Aufstockung auf 40 Stunden aufgenommen.

 

 

Kosten der Änderungen:

 

Durch die steigenden Sachkosten werden Mehrkosten von mindestens 150.000 pro Jahr erwartet. Da auch die Bedarfsanmeldungen der Erziehungsberechtigten deutlich über den bisherigen Werten liegen, wird dieser Betrag vermutlich sogar noch höher ausfallen.

 

Zusätzlich werden durch die Absenkung der Kostenbeiträge auf 1,15 € die Erträge deutlich verringert, hier muss mit einem Ertragsverlust von ca. 50.000 € bis 60.000 gerechnet werden.

 


Anlagen:

 

·           Anlage 1 –  Antrag der Kooperation der CDU- und SPD-Kreistagsfraktion vom 06.11.2022

·           Anlage 2 –  Entgeltordnung für Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser vom 16.12.2022

·           Anlage 3 –  Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege vom 16.12.2022