Der Änderung der Satzung und der Entgeltordnung für den Bereich der Kindertagespflege zum 01.01.2023 wird zugestimmt.
Sachverhalt
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am
15.06.2022 wurde der Vorschlag der Verwaltung zur neuen Satzung und neuen
Entgeltordnung in der Kindertagespflege vorgestellt und beraten. Satzung und
auch Entgeltordnung sollten zum 01.10.2022 in Kraft treten. In dieser Sitzung
stellte die SPD-Fraktion den Antrag auf Erhöhung der Förderleistung und
Erhöhung der Sachkosten um jeweils 1,00 € je Stunde und Kind. Da es zu den
Erhöhungen keinen Beschluss gab, erfolgte in Einigkeit die Verweisung an den
Kreisausschuss und Kreistag.
Der Kreisausschuss lehnte den Antrag der SPD–Fraktion
auf Erhöhung der Sach- und Förderleistungen um je 1,00 € ab, stimmte aber der
Änderung der Satzung und Entgeltordnung wie von der Verwaltung vorgeschlagen
zum 01.10.2022 zu. Der Kreistag beschloss in seiner Sitzung am 01.07.2022
ebenfalls die Änderung der Satzung und Entgeltordnung zum 01.10.2022.
Nach Beratung in den Fraktionen stellte die
Kooperation der CDU- und SPD- Kreistagsfraktion einen Antrag auf Erhöhung der
Sachkosten auf 2,50 € je Stunde und Kind unter gleichzeitiger Herausrechnung
der Verpflegungskosten aus den Sachkosten. Der Jugendhilfeausschuss stimmte
diesem Antrag mit einer Enthaltung zu. Da in die Satzung und Entgeltordnung
noch Änderungen einzuarbeiten waren, verwies der Jugendhilfeausschuss den
Beschluss zur erneuten Änderung der Satzung und Entgeltordnung an den Kreisausschuss
und den Kreistag.
Durch die erneute Änderung von Satzung und
Entgeltordnung zum 01.01.2023 ergeben sich höhere Aufwendungen um ca.
150.000,00 € und verringerte Erträge um ca. 50.000,00 €.
Erläuterungen zu den
Änderungen:
Satzung:
§ 6 Abs. 1: Redaktionelle
Änderung, in der bisherigen
Satzung stand hier
versehentlich die Rundung auf volle Euro.
§ 6 Abs.4: In den bisherigen Kostenbeiträgen waren
noch Ansätze für
die Verpflegungskosten
(0,35 €) enthalten, diese wurden
jetzt aufgrund der
Änderung der Entgeltordnung
bei dem Kostenbeitrag
bei einer Betreuung in Räumlichkeiten der
Kindertagespflegeperson
herausgerechnet.
Bei einer
Betreuung im Haushalt
der Erziehungsberechtigten wurde bereits zuvor der Satz für Verpflegungskosten von dem „normalen“
Kostenbeitrag abgezogen. Durch die neue
Regelung ist daher
von allen Erziehungsberechtigten, unabhängig von
dem
Ort der Betreuung, der
gleiche Kostenbeitrag zu
fordern.
Der bisherige zusätzliche Kostenbeitrag
bei einer Betreuung durch landkreiseigene
Kindertagespflegepersonen außerhalb
des gesetzlichen
Anspruchs kann künftig entfallen.
Entgeltordnung:
§ 1 Abs. 3: Redaktionelle
Änderung, in der bisherigen
Satzung stand hier
versehentlich die Rundung auf volle Euro.
§ 1 Abs. 3 Tabelle: Redaktionelle Änderungen (blau
hinterlegt)
§ 1 Abs. 4: Da die Kosten für
Verpflegung künftig direkt
von
den Erziehungsberechtigten an die Kindertagespflegeperson
gezahlt werden, sind
sie nicht mehr Bestandteil der
Sachkosten.
§ 1 Abs. 5: Für die Vertretung wurde
vor der Änderung der
Entgeltordnung
zum 01.10.2022 1 € zusätzlich
geleistet, d.h., die Vertretungskräfte haben die
Förderleistung, die
Sachkosten, die Ausfallpauschale
und
1,00 € für die Vertretung erhalten.
Mit Umstellung der Geldleistung auf Pauschalen sind die
Leistungen für die
Ausfallzeiten entfallen. Da die Vertretungsstunden
weiterhin spitz und
nicht pauschal abgerechnet werden, bedeutet dies für
die Vertretungskräfte, dass sie
nur
noch die Förderleistung, die
Sachkosten und die Vertretungspauschale erhalten und daher
schlechter gestellt
werden als vor der Umstellung auf die Pauschalen.
Als Ausgleich wurde mit dieser Änderung die
Geldleistung für die Vertretung um die bisherige
Ausfallpauschale je Stufe erhöht.
§ 1 Abs. 6 Satz 2: Soweit
die
Kindertagespflegepersonen eigene
Räumlichkeiten
ausschließlich für die Kindertagespflege
nutzen,
kann auch hierfür
ein Antrag auf Übernahme der angemessenen Mietkosten gestellt werden.
Nicht berücksichtigt wurden bei
der bisherigen Formulierung jedoch
Räume, die
sowohl
für die Betreuung als auch im privaten Bereich (z.B.
Bäder, Küche etc.) genutzt
werden. Die Ergänzung stellt sicher, dass auch hier
anteilig Kosten übernommen
werden können.
§ 1 Abs. 6 Satz 5: Voraussetzung für eine Übernahme der
Mietkosten ist, dass die Kindertagespflegepersonen keine weiteren
Geldleistungen von den Erziehungsberechtigten fordern. Da
die Verpflegungskosten künftig von
den Kindertagespflegepersonen
eingefordert
werden, eine Übernahme der
Mietkosten jedoch trotzdem ermöglicht werden
soll, muss hier
eine Ausnahme in die Entgeltordnung aufgenommen
werden.
§ 1 Abs. 7: Berechnung des neuen Satzes bei
Betreuung im Haushalt
der Eltern:
Sachkosten: |
2,50 € |
abzgl. Miete und Heizung: |
0,60 € |
abzgl. sonstige Aufwendungen: |
0,30 € |
|
1,60 € |
Die Anteile für Miete/Heizung und sonstige Aufwendungen wurden prozentual
zu den
erhöhten Sachkosten angepasst.
§ 1 Abs. 9: Da die Verpflegungskosten
zukünftig direkt
von
den Erziehungsberechtigten an die Kindertagespflegeperson
geleistet werden, kann dieser
Absatz entfallen.
§ 1 Abs. 13: Hier wurde zusätzlich
eine
Auflistung der vorzulegenden sowie der nicht benötigten
Vertragsteile eingefügt.
§ 3 Abs. 4: Da die Erziehungsberechtigten den
Umfang der Betreuung und damit
auch den Umfang der Eingewöhnungsphase selber bestimmen können, wurden die
Regelungen zu der
Eingewöhnungsphase in der
ab dem 01.10.2022 geltenden Fassung der Entgeltordnung herausgenommen. Allerdings
wurde dabei die Fallkonstellation
übersehen, dass ein Kind
noch
nicht 1 Jahr alt ist und damit nur
unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 SGB VIII
(Berufstätigkeit
der
Eltern, Berufsausbildung etc.)
eine Förderung in Kindertagespflege erhalten kann. Beabsichtigen die Erziehungsberechtigten, innerhalb dieses Jahres z.B. eine
Arbeit aufzunehmen, besteht der
Anspruch auf
Förderung auch erst ab dem Tag der Aufnahme. Hier muss aber sichergestellt
werden, dass in den
Fällen auch eine Eingewöhnung
geleistet werden
kann. Dies wurde durch
die Aufnahme des Abs.
4 geregelt. Da ein Umfang von
20 Stunden aus
pädagogischer Sicht
als zu gering
angesehen wird, wurde
gleichzeitig eine Aufstockung auf 40 Stunden aufgenommen.
Kosten der Änderungen:
Durch
die steigenden Sachkosten werden
Mehrkosten von mindestens
150.000 € pro
Jahr erwartet. Da
auch die Bedarfsanmeldungen der
Erziehungsberechtigten deutlich über den bisherigen Werten
liegen, wird dieser Betrag vermutlich sogar noch höher
ausfallen.
Zusätzlich werden
durch
die
Absenkung der Kostenbeiträge auf
1,15 € die Erträge deutlich verringert, hier
muss
mit einem Ertragsverlust
von ca. 50.000 € bis 60.000 €
gerechnet
werden.
Anlagen:
·
Anlage 1 – Antrag der Kooperation der CDU- und
SPD-Kreistagsfraktion vom 06.11.2022
·
Anlage 2 – Entgeltordnung für Kindertagespflege im
Landkreis Nienburg/Weser vom 16.12.2022
·
Anlage 3 – Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über
die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für
Kindertagespflege vom 16.12.2022