Betreff
Änderung Satzung und Entgeltordnung Kindertagespflege
Vorlage
2022/099
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Der Jugendhilfeausschuss stimmt der geänderten Entgeltordnung und Satzung für den Bereich der Kindertagespflege zum 01.10.2022 gemäß des Vorschlages der

Verwaltung zu.

 


Sachverhalt

Die Satzung und Entgeltordnung im Bereich der Kindertagespflege werden den aktuellen rechtlichen Bestimmungen angepasst. Darüber hinaus wird die Gewährung der Geldleistung von stundengenauer Abrechnung auf monatliche Pauschalen umgestellt.

 

 

Erläuterungen zu den Änderungen:

 

Die Änderungen sollen zum 01.10.2022 erfolgen, da eine Umstellung sämtlicher Fälle zum 01.08.2022 zeitlich nicht umsetzbar ist.

 

Bei den in blauer Schrift gehaltenen Änderungen handelt es sich um reine redaktionelle Änderungen, inhaltliche Änderungen sind gelb hinterlegt.

 

Satzung

 

§ 2 Abs. 5, 6, 8, 9 und 10:

Die Regelungen wurden der aktuellen Rechtslage angepasst.

Zur Sicherstellung der Qualität wird eine regelmäßige Überprüfung zwischen aktuell zu betreuenden Kindertagespflegepersonen und VZÄ der Fachberatung eingeführt.

 

§ 4 Abs. 3:

 

Bisher wurde eine Betreuung von bis zu 25 Stunden pro Woche (5 Stunden pro Tag an 5 Werktagen pro Woche) ohne Nachweis des Bedarfes anerkannt. Bei einer Betreuung über 25 Stunden bzw. über 5 Stunden pro Tag wurde ein Nachweis von den Eltern angefordert. Im Anschluss wurden die tatsächlich geleisteten Stunden mit dem Bedarf abgeglichen.

 

In mehreren Beschlüssen hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden, dass für den zeitlichen Umfang der Förderung in Kindertagespflege stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, lediglich begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich sei. Dieser definierte Bedarf der Eltern entzieht sich dabei der Überprüfung anhand objektiver Kriterien durch den Jugendhilfeträger und ist bis zur äußersten Grenze der Kindeswohlgefährdung zu respektieren.

 

Aufgrund dieser Beschlüsse wird die bisherige Begrenzung auf 5 Stunden pro Tag aus der Satzung gestrichen und nur noch auf den individuellen Bedarf abgestellt. Die Definition des Bedarfes kann dann der jeweiligen gesetzlichen Regelung bzw. der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden.

 

Grundsätzlich wird von einer Betreuung an Werktagen zwischen 7 und 18 Uhr ausgegangen, ist eine Betreuung regelmäßig in Randzeiten (an Wochenenden,  vor 7 Uhr, nach 18 Uhr) notwendig, so muss hierfür auch weiterhin ein Bedarf nachgewiesen werden.

 

 

 

§ 4 Abs. 4:

 

Die mögliche Vergütung für Vertretungsregelungen wird in der Entgeltordnung verankert. Die konkrete Ausführung können wir aktuell nur beratend begleiten. Zurzeit ist es im Rahmen der Fachberatung sehr ruhig zu diesem Thema. Vorrangig GTPs haben für sich Vertretungsmöglichkeiten durch selbstständige Kindertagespflegepersonen gefunden.

 

 

§ 6 Abs. 1:

 

Mit Umsetzung der Satzung und der Entgeltordnung werden mit den Erziehungsberechtigten im Vorfeld die Bedarfe festgelegt, die Förderung in Kindertagespflege (bzw. hier die laufende Geldleistung) wird dann als monatliche Pauschale gewährt. Eine Spitzabrechnung der geleisteten Stunden wird nicht mehr erfolgen, der vorläufige Kostenbeitrag ist damit nicht mehr notwendig.

 

§ 6 Abs. 4:

 

Betreuung in Räumlichkeiten der Tagespflegeperson:

Der Kostenbeitrag richtet sich in etwa nach den von den Gemeinden erhobenen Gebühren (Durchschnitt) für die Krippenplätze. Der derzeitige Durchschnitt liegt bereits über den von uns festgelegten 1,40 € pro Stunde, zum 01.08.2022 ist mit einem weiteren Anstieg zu rechnen, so dass der Kostenbeitrag auf 1,50 € angehoben werden sollte.

 

Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten:

Die Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten berechnet sich aus dem Kostenbeitrag in Höhe von 1.50 € abzüglich der Kosten für die Unterkunft (z.Zt. 0,40 € pro Stunde), so dass dieser Betrag in gleicher Höhe übernommen werden kann.

 

Entgeltordnung

 

§ 1 Abs. 3:

 

Die Kriterien wurden den aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst.

 

Ausfallzeiten:

Bisher wurde für mögliche Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson bzw. des Kindes eine Ausfallpauschale geleistet. Diese Pauschale wurde pro geleisteter Stunde zusätzlich zu den normalen Geldleistungen (Sachkosten und Förderleistung) gewährt, um als Rücklage für Ausfallzeiten zu dienen. Bei der Berechnung der Ausfallpauschale wurde dabei von einer Ausfallzeit von 10 Wochen pro Jahr ausgegangen. Aufgrund der Umstellung auf die pauschalen Geldleistungen und das Weiterleisten der vollen Beträge auch in Ausfallzeiten ist die Gewährung einer Ausfallpauschale nicht mehr notwendig. Die Gesamtbeträge wurden entsprechend angepasst.

 

Stufe 5: Die Übernahme von Mietkosten sowie Sozialversicherungsbeträgen wurde für alle Tagespflegepersonen geregelt, eine Förderung gem. der „Richtlinie über die besondere Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser“ ist damit nicht mehr notwendig.

 

§ 1 Abs. 6:

 

Zur Absicherung der Kindertagespflegepersonen sollen zukünftig auf Antrag die angemessenen Mietkosten verlässlich übernommen werden. Die anfallenden Mietkosten werden auch dann übernommen, wenn vorübergehend weniger Kinder betreut werden.

 

Private Zuzahlungen von den Erziehungsberechtigten sind in der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit der Betreuungsbedarf von dem Träger der Jugendhilfe bejaht wird, hat dieser grundsätzlich auch für die aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einzustehen .

Allerdings darf die laufende Geldleistung der Kindertagespflege nicht davon abhängig gemacht werden, dass keine Zuzahlungen der Erziehungsberechtigten vereinbart wurden, dies würde in die Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrags eingreifen.

Die Übernahme der angemessenen Mietkosten ist jedoch ein Angebot, das über die Gewährung der laufenden Geldleistung hinausgeht und eine weitere Sicherheit für die Tagespflegepersonen bieten soll. Im Gegenzug sollte hier der Verzicht von privaten Zuzahlungen als Voraussetzung hinterlegt werden.

 

Abs. 6a:

 

Der Landkreis wird die angemieteten Großtagespflegestellen nach Auslauf der  investierten Landesförderung nicht weiter anmieten. Dennoch sind in dieser Entgeltordnung Konditionen zur Übernahme von Miete festgehalten. Der Landkreis kann bei der Vermittlung zwischen Kindertagespflegepersonen und Vermieter zur Übernahme des Mietvertrages unterstützen.

 

Abs. 10:

 

Um die Qualität in der Kindertagespflege zu steigern und Forderungen nach Elternarbeit zu entlohnen, wird eine pauschale Zeit je Tagespflegekind pro Monat eingeführt.

 

 

Abs. 13:

 

Da künftig auf eine Spitzabrechnung verzichtet werden soll, müssen Änderungen in den Betreuungszeiten von den Tagespflegepersonen bzw. den Erziehungs-berechtigten gemeldet werden.

 

 

 

 


Anlagen:

 

·         1.) Satzung zur Kindertagespflege

·         2.) Entgeltordnung zur Kindertagespflege