Der
Jugendhilfeausschuss stimmt der geänderten Entgeltordnung und Satzung für den
Bereich der Kindertagespflege zum 01.10.2022 gemäß des Vorschlages der
Verwaltung
zu.
Sachverhalt
Die
Satzung und Entgeltordnung im Bereich der Kindertagespflege werden den aktuellen
rechtlichen Bestimmungen angepasst. Darüber hinaus wird die Gewährung der
Geldleistung von stundengenauer Abrechnung auf monatliche Pauschalen umgestellt.
Erläuterungen zu den
Änderungen:
Die
Änderungen sollen zum 01.10.2022 erfolgen, da eine Umstellung sämtlicher Fälle
zum 01.08.2022 zeitlich nicht umsetzbar ist.
Bei
den in blauer Schrift gehaltenen Änderungen handelt es sich um reine redaktionelle
Änderungen, inhaltliche Änderungen sind gelb hinterlegt.
Satzung
§
2 Abs. 5, 6, 8, 9 und 10:
Die
Regelungen wurden der aktuellen Rechtslage angepasst.
Zur
Sicherstellung der Qualität wird eine regelmäßige Überprüfung zwischen aktuell
zu betreuenden Kindertagespflegepersonen und VZÄ der Fachberatung eingeführt.
§
4 Abs. 3:
Bisher
wurde eine Betreuung von bis zu 25 Stunden pro Woche (5 Stunden pro Tag an 5
Werktagen pro Woche) ohne Nachweis des Bedarfes anerkannt. Bei einer Betreuung
über 25 Stunden bzw. über 5 Stunden pro Tag wurde ein Nachweis von den Eltern
angefordert. Im Anschluss wurden die tatsächlich geleisteten Stunden mit dem
Bedarf abgeglichen.
In
mehreren Beschlüssen hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden,
dass für den zeitlichen Umfang der Förderung in Kindertagespflege stets der
durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, lediglich
begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, maßgeblich sei. Dieser
definierte Bedarf der Eltern entzieht sich dabei der Überprüfung anhand
objektiver Kriterien durch den Jugendhilfeträger und ist bis zur äußersten
Grenze der Kindeswohlgefährdung zu respektieren.
Aufgrund
dieser Beschlüsse wird die bisherige Begrenzung auf 5 Stunden pro Tag aus der
Satzung gestrichen und nur noch auf den individuellen Bedarf abgestellt. Die
Definition des Bedarfes kann dann der jeweiligen gesetzlichen Regelung bzw. der
aktuellen Rechtsprechung angepasst werden.
Grundsätzlich
wird von einer Betreuung an Werktagen zwischen 7 und 18 Uhr ausgegangen, ist
eine Betreuung regelmäßig in Randzeiten (an Wochenenden, vor 7 Uhr, nach 18 Uhr) notwendig, so muss
hierfür auch weiterhin ein Bedarf nachgewiesen werden.
§
4 Abs. 4:
Die
mögliche Vergütung für Vertretungsregelungen wird in der Entgeltordnung verankert.
Die konkrete Ausführung können wir aktuell nur beratend begleiten. Zurzeit ist
es im Rahmen der Fachberatung sehr ruhig zu diesem Thema. Vorrangig GTPs haben
für sich Vertretungsmöglichkeiten durch selbstständige Kindertagespflegepersonen
gefunden.
§
6 Abs. 1:
Mit
Umsetzung der Satzung und der Entgeltordnung werden mit den Erziehungsberechtigten
im Vorfeld die Bedarfe festgelegt, die Förderung in Kindertagespflege (bzw.
hier die laufende Geldleistung) wird dann als monatliche Pauschale gewährt. Eine
Spitzabrechnung der geleisteten Stunden wird nicht mehr erfolgen, der vorläufige
Kostenbeitrag ist damit nicht mehr notwendig.
§
6 Abs. 4:
Betreuung
in Räumlichkeiten der Tagespflegeperson:
Der
Kostenbeitrag richtet sich in etwa nach den von den Gemeinden erhobenen Gebühren
(Durchschnitt) für die Krippenplätze. Der derzeitige Durchschnitt liegt bereits
über den von uns festgelegten 1,40 € pro Stunde, zum 01.08.2022 ist mit einem
weiteren Anstieg zu rechnen, so dass der Kostenbeitrag auf 1,50 € angehoben
werden sollte.
Betreuung
im Haushalt der Erziehungsberechtigten:
Die
Betreuung im Haushalt der Erziehungsberechtigten berechnet sich aus dem Kostenbeitrag
in Höhe von 1.50 € abzüglich der Kosten für die Unterkunft (z.Zt. 0,40 € pro
Stunde), so dass dieser Betrag in gleicher Höhe übernommen werden kann.
Entgeltordnung
§
1 Abs. 3:
Die
Kriterien wurden den aktuellen rechtlichen Vorgaben angepasst.
Ausfallzeiten:
Bisher
wurde für mögliche Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson bzw. des Kindes eine
Ausfallpauschale geleistet. Diese Pauschale wurde pro geleisteter Stunde
zusätzlich zu den normalen Geldleistungen (Sachkosten und Förderleistung) gewährt,
um als Rücklage für Ausfallzeiten zu dienen. Bei der Berechnung der Ausfallpauschale
wurde dabei von einer Ausfallzeit von 10 Wochen pro Jahr ausgegangen. Aufgrund
der Umstellung auf die pauschalen Geldleistungen und das Weiterleisten der
vollen Beträge auch in Ausfallzeiten ist die Gewährung einer Ausfallpauschale
nicht mehr notwendig. Die Gesamtbeträge wurden entsprechend angepasst.
Stufe
5: Die Übernahme von Mietkosten sowie Sozialversicherungsbeträgen wurde für
alle Tagespflegepersonen geregelt, eine Förderung gem. der „Richtlinie über die
besondere Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Nienburg/Weser“ ist
damit nicht mehr notwendig.
§
1 Abs. 6:
Zur
Absicherung der Kindertagespflegepersonen sollen zukünftig auf Antrag die angemessenen
Mietkosten verlässlich übernommen werden. Die anfallenden Mietkosten werden
auch dann übernommen, wenn vorübergehend weniger Kinder betreut werden.
Private
Zuzahlungen von den Erziehungsberechtigten sind in der Systematik der §§ 22 ff.
SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit der Betreuungsbedarf von dem
Träger der Jugendhilfe bejaht wird, hat dieser grundsätzlich auch für die aus
der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einzustehen .
Allerdings
darf die laufende Geldleistung der Kindertagespflege nicht davon abhängig
gemacht werden, dass keine Zuzahlungen der Erziehungsberechtigten vereinbart
wurden, dies würde in die Privatautonomie der Vertragspartner des Betreuungsvertrags
eingreifen.
Die
Übernahme der angemessenen Mietkosten ist jedoch ein Angebot, das über die
Gewährung der laufenden Geldleistung hinausgeht und eine weitere Sicherheit für
die Tagespflegepersonen bieten soll. Im Gegenzug sollte hier der Verzicht von
privaten Zuzahlungen als Voraussetzung hinterlegt werden.
Abs.
6a:
Der
Landkreis wird die angemieteten Großtagespflegestellen nach Auslauf der investierten Landesförderung nicht weiter
anmieten. Dennoch sind in dieser Entgeltordnung Konditionen zur Übernahme von
Miete festgehalten. Der Landkreis kann bei der Vermittlung zwischen
Kindertagespflegepersonen und Vermieter zur Übernahme des Mietvertrages
unterstützen.
Abs.
10:
Um
die Qualität in der Kindertagespflege zu steigern und Forderungen nach Elternarbeit
zu entlohnen, wird eine pauschale Zeit je Tagespflegekind pro Monat eingeführt.
Abs.
13:
Da
künftig auf eine Spitzabrechnung verzichtet werden soll, müssen Änderungen in
den Betreuungszeiten von den Tagespflegepersonen bzw. den
Erziehungs-berechtigten gemeldet werden.
Anlagen:
·
1.) Satzung zur
Kindertagespflege
·
2.) Entgeltordnung
zur Kindertagespflege