Betreff
Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse
Vorlage
2024/021
Aktenzeichen
21-211-32/5-1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Das Gremium nimmt Kenntnis.


Sachverhalt

Der Landkreis Nienburg/Weser ist gem. § 117 NSchG verpflichtet, eine Kreisschulbaukasse einzurichten. Letztmalig hat der Kreistag mit der Drucksache 2020/187 die Förderrichtlinie und mit Drucksache 2022/135 über die Höhe der Einzahlung beschlossen.

 

Förderrichtlinie

 

Aus Sicht der Verwaltung hat sich die Förderrichtlinie vom 11.12.2020 grundsätzlich bewährt. Es hat sich jedoch gezeigt, dass einzelne Regelungen weiter zu konkretisieren sind.

 

Im Einzelnen geht es dabei um folgende Punkte:

 

  • Nr. 3.1 Förderbedingungen:

    In der Vergangenheit wurden die Anträge vermehrt verfrüht und damit einhergehend unvollständig eingereicht. Dies führte dazu, dass zwischen Antragsstellung und Bewilligung teilweise mehrere Jahre lagen. Zur Klarstellung und Gleichbehandlung der Anträge, die zeitnah gestellt und umgesetzt werden, sollte hier der vollständige Antrag für den Beginn der 10 Jahresfrist herangezogen werden.

  • Nr. 4.2 nicht förderfähig:

    Hier handelt es sich um die Klarstellung, dass mit der bisherigen Sprachregelung die Kostengruppen 100 und 200 der DIN 276 gemeint sind.

    Kostengruppe 100 befasst sich mit den Kosten des Grundstückes für z. B.

-     Kaufpreis,

-     Kaufnebenkosten

-     Vermessung etc.

Die Kostengruppe 200 befasst sich mit den Kosten für z. B.

-     Herrichten des Grundstückes (Abbruch, Altlastenbeseitigung, Kampfmittelräumung, Archäologie)

-     Öffentliche Erschließung

-     Übergangsmaßnahmen (bspw. Container während der Bauphase)

 

Die Regelung unter 3.2. begrenzt die Förderung bisher bereits auf das notwenige Maß. Der Verweis wurde nachrichtlich mit aufgenommen, damit diese für alle Seiten deutlich unter den nicht förderfähigen Kosten aufgeführt ist.

  • Nr. 5.2 Art, Umfang und Höhe der Förderung:

    Die Zuweisung soll auf volle Eurobeträge aufgerundet werden, um Berechnungen und Zahlungen zu vereinfachen.


  • Nr. 6 Antragsberechtigte

    Aufnahme des Landkreises zur Klarstellung, dass die Richtlinie auch für Maßnahmen des Landkreises anzuwenden ist.

  • Nr. 7 Verfahren

-     7.1 Antragsumfang

Zur Vermeidung von übermäßigem Prüfaufwand soll der Antrag vollständig eingereicht werden. Nach Ende der Leistungsphase 3 der HOAI liegen alle für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen beim Antragssteller:in vor. In dem Moment ist auch von der antragstellenden Kommune entschieden, was tatsächlich umgesetzt werden soll. In den vergangenen Jahren hat die Verwaltung  immer häufiger festgestellt, dass die Anträge verfrüht gestellt wurden. Oft in einem Stadium, in dem noch Änderungen an den Grundzügen der Planung vorgenommen wurden. Dies führt zu sehr langen Zeiträumen zwischen Antrag und Bewilligung, verbunden mit der Frage, welchen Stand das Vorhaben aktuell aufweist. Bis zum Erreichen der Leistungsphase 3 der HOAI steht die Sachbearbeitung der Kreisschulbaukasse den Antragsstellern beratend zur Seite. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Ein Ablaufplan für die Antragsstellung wurde den Gemeinden und dem Fachdienst Liegenschaften zur Verfügung gestellt und kann der Anlage 3 entnommen werden.

-     7.3 vorzeitiger Maßnahmebeginn

Aus gegebenen Anlass hat die Verwaltung sich mit dem vorzeitigen Maßnahmebeginn beschäftigt.

Im Förderrecht gilt die Regel, dass erst nach Bewilligung der Förderung mit der Maßnahme begonnen werden darf. Nur in Ausnahmefällen wird hier eine Ausnahme zugelassen und dies nur auf Antrag. Wie sprechen hier von der Bewilligung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Würde man bezüglich der Förderung aus der Kreisschulbaukasse von dieser Regelung abweichen, wären folgende Konstellationen denkbar:

-    Es können Maßnahmen in der Zukunft beantragt werden, die bereits begonnen und abgeschlossen sind, jedoch in (großen) Teilen nicht förderfähig sind und die betroffene Kommune somit ein finanzielles Risiko trägt.

-    Es können Maßnahmen beantragt werden, die bei der Festsetzung der Höhe der Einzahlung in die Kreisschulbaukasse nicht berücksichtigt wurden. Eine Kalkulation der finanziellen Ausstattung der Kreisschulbaukasse ist somit unmöglich.

-    Der Umstand, dass die Kalkulation nicht möglich ist, könnte bedeuten, dass das Budget der Kreisschulbaukasse aufgebraucht ist und für angemeldete Maßnahmen keine zeitnahen Bewilligungen mehr erfolgen können.

Es sprechen aus Sicht der Verwaltung auch keine Gründe gegen die Beibehaltung des Verbotes des vorzeitigen Maßnahmebeginns. Diese Regelung  führt zu keinem Zeitverzug bei der Abwicklung der Baumaßnahme. Die Bearbeitung des Antrages kann zeitgleich im Laufe der Leistungsphase 4 HOAI bearbeitet werden.

Zudem kann der  Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn vor Eintritt in Leistungsphase 5 HOAI gestellt werden. Eine Genehmigung wird künftig dann erfolgen, wenn die Sitzungsfolge der Entscheidungsgremien des Landkreises dies erfordern.

Sollte der vorzeitige Maßnahmebeginn grundsätzlich zugelassen werden, bestände lediglich der Vorteil, dass auch Antragssteller:innen, die verspätet oder keinen Antrag gestellt haben, eine Förderung erhalten. Dies war in der Vergangenheit jedoch ein Ausnahmefall.


In Summe bleibt festzuhalten, dass die Kommunen, die die Anträge fristgerecht stellen, ggf. einen finanziellen Nachteil zu befürchten haben, wenn die Mittel der Kreisschulbaukasse aus den o.g. Gründen nicht mehr ausreichen. Somit besteht ein Finanzrisiko für alle Beteiligten.

Daher ist aus Sicht der Verwaltung die Regelung zum Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns alternativlos und sollte dringend beibehalten werden.

-     7.6 Verwendungsnachweis

Die Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises sollen verbindlich geregelt werden, da noch immer Verfahren nicht abgerechnet sind, die bereits seit mehreren Jahren baulich abgeschlossen sind und genutzt werden. Regelmäßig werden die betroffenen Kommunen an die Abrechnung erinnert. Die Abrechnungen bleiben allerdings aus. Dies kann unter anderem zur Folge haben, dass die Einzahlungen in die Kreisschulbaukasse unverhältnismäßig stark erhöht werden müssen.

Durch die Anpassung erhofft sich die Verwaltung, dass die Verwendungsnachweise unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden und die Abrechnung folglich zeitnah erfolgen kann. Somit stünde das Budget für andere Maßnahmen zur Verfügung.

Als Abschluss der Maßnahme wurde die Begleichung der letzten Rechnung definiert. Dies hat den Hintergrund, dass bei Baumaßnahmen nach Vorlage von Rechnungen hierüber noch ein Rechtsstreit anhängig sein kann. Nach der „Begleichung der letzten Rechnung“ ist davon auszugehen, dass alle Rechtsstreitigkeiten abgeschlossen sind.

 

Die überarbeitete Förderrichtlinie ist der Anlage 1 und 2 zu entnehmen.
Finanzielle Ausstattung der Kreisschulbaukasse (Beitragshöhe)

 

Neben der Förderrichtlinie ist auch über die Höhe der einzuzahlenden Beiträge neu zu befinden.

 

Der Fachbereich Schulen und Kultur fragt derzeit zur Vorbereitung die geplanten gemeindlichen und kreiseigenen Schulbaumaßnahmen ab.

 

Über die Rückmeldungen wird in der Sitzung berichtet.

 

Schulbauhandreichungen

 

Die Ergänzung der Schulbauhandreichungen ist zuletzt mit Drucksache 2020/187 im Jahr 2020 erfolgt.

 

Der Anspruch auf einen Ganztagsplatz wird ab 2026 verpflichtend ab Klasse 1 (aufsteigend bis Klasse 4) eingeführt. Bereits jetzt sind fast alle Grundschulen im Landkreis Ganztagsschulen. Daher wurde dieses Thema in den Ergänzungen bereits mit Gruppenarbeitsräumen, einem Ruheraum (AUR-Größe) und einem Multifunktionsraum berücksichtigt.

 

Die Regelungen wurden darüber hinaus auf eine zeitgemäße Anpassung überprüft und das Layout für eine bessere Lesbarkeit verändert. Für die Beurteilung der zeitgemäßen Anpassung wurden neben dem Musterraumprogramm der KGSt die Baumaßnahmen der letzten Jahre in die Betrachtung einbezogen.

 

Im Einzelnen werden folgende Anpassungen (rot) vorgeschlagen:

 

  • Nr. 1.3 Lehrmittelsammlung für AUR

    Bisher galt die Regelung 3 qm je AUR und 3 qm je Lehrkraft.
    Die KGSt schlägt hier vor, entsprechend der Zügigkeit der Schulen Standardgrößen vorzusehen. Da dieses im Rahmen der Planung und der Prüfung eine Vereinfachung darstellt, soll die Regelung übernommen werden.

  • Nr. 2.1 EDV-Raum

    Die bisherige Regelung 3qm je Schüler und je 2 Schüler ein Rechner ist nicht mehr zeitgemäß. Die Computer und Monitore sind wesentlich kleiner geworden, dem gegenüber ist jedoch die Ausstattung einer ganzen Klasse zeitgemäß. Erfahrungen haben gezeigt, dass dieses in einem Raum mit 80 qm gut umsetzbar ist.

  • Nr. 2.1 Vorbereitungsraum EDV

    Der Raum ist aus Sicht der Verwaltung nicht mehr zeitgemäß. Die Vorbereitung kann an dienstlichen Geräten der Lehrkräfte, den digitalen Tafeln oder im Lehrerarbeitsraum erfolgen.

  • Nr. 2.3 FUR Kunst und Nr. 2.6 FUR Musik

    Die Räume sollen grds. in allen Schulen unabhängig von der Auslastung vorgehalten werden.

  • Nr. 2.6 Gruppenraum Musik

    Im Musterraumprogramm der KGSt sind über den FUR hinaus keine weiteren Räume vorgesehen. Dennoch soll hier mit dem bisher schon anerkannten Raum für Chor- und Instrumentalarbeit eine Übungsmöglichkeit gegeben werden. Der darüber hinaus nur bei besonderem Bedarf vorgesehene Gruppenraum Musik soll entfallen.

  • Nr. 2.7 FUR Darstellendes Spiel

    Das Fach Darstellendes Spiel ist für die Gymnasien und IGS und das Berufliche Gymnasium vorgesehen. Mit der Aufnahme wird der Einführung Rechnung getragen.

  • Nr. 2.9 Selbstlernzentrum

    Neue pädagogische Konzepte sehen regelmäßig Selbstlernzentren vor. Um diesen Rechnung zu tragen, erfolgt die Aufnahme.

  • Nr. 3 Ganztag

    Die Rubrik wurde auf Grund der gestiegenen Bedeutung neu eingeführt. Die aufgeführten Räume waren bereits Bestandteil der derzeit geltenden Regelung.

  • Nr. 4.1 Forum

    Die bisherige Regelung „kleine bzw. große Schulen“ wurde klar definiert.

  • Toiletten und Technikräume

    Das Raumprogramm befasst sich grds. mit der Hauptnutzfläche. Toiletten und Technikräume gehören zur Nebennutzfläche. Sie sind für die Nutzung des Gebäudes essentiell und werden daher gefördert, müssen hier jedoch nicht explizit für die Förderung aufgeführt werden.

  • Nr. 5.2 Bibliothek/Mediothek

    In Anlehnung an das Musterraumprogramm der KGSt wurde zum einen der Begriff „Mediothek“ aufgenommen und die Raumgröße entsprechend geregelt. Die bisherige Regelung „kleine bzw. große Schulen“ wurde klar definiert.

  • Nr. 6.3 zweiter Konrektor und Nr. 6.4 didaktische Leitung

    Ab einer gewissen Schulgröße können diese Funktionsstellen der Schulleitung besetzt werden. Sofern dies möglich ist, soll für die Funktionsstellen ein entsprechendes Büro ermöglicht werden.

  • Nr. 6.6 Beratungslehrer/Berufsorientierung

    Die Nutzung „Berufsorientierung“ wurden in Anlehnung an das Musterraumprogramm der KGSt beim Beratungslehrer ergänzt.

  • Nr. 6.8 Schülervertretung/Schülerzeitung

    Die beiden Nutzungen wurden in Anlehnung an das Musterraumprogramm der KGSt zu einem Raum für beide Nutzungen zusammengefasst.

  • Nr. 6.11.1 Gemeinsames Lehrerzimmer (alle Schulformen ohne FöS)

    Bisher wurde lediglich 2,5 qm je Vollzeitlehrkraft anerkannt. Mit der zeitgemäßen Anpassung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch Teilzeitlehrkräfte einen festen Platz im Lehrerzimmer erhalten. Bisher war der Bedarf mit dem pauschalen Zuschlag von 20 % mit abgegolten. Durch die Veränderung soll der pauschale Zuschlag auf die Inklusionsbedarfe (10 %) reduziert werden.

  • Nr. 6.11.1 Gemeinsames Lehrerzimmer (nur FöS)

    Auch hier soll der Platz je Lehrkraft bemessen werden. Ergänzend soll auch Platz in diesen Schulen für pädagogische Mitarbeiter ermöglicht werden. Dies soll anhand der tatsächlichen Personen berechnet werden. Ein pauschaler Zuschlag ist damit nicht mehr notwendig.

  • Nr. 6.14 Archiv

    Wurde aus der Kategorie „Bücherei“ in die Kategorie „Verwaltung“ verschoben und auch für die Grundschulen als förderfähig ausgewiesen.

  • Folgende Räume wurden bereits in der Vergangenheit als nicht mehr zeitgemäß eingestuft und mit dieser Version nicht mehr erwähnt:

-       Sprachlabor

-       Vorbereitung Sprachlabor

-       Fotolabor

Die Verwaltung schlägt vor wie folgt weiter vorzugehen:

 

  • Ggf. Einarbeiten der politischen Wünsche in die Förderrichtlinie, die in der Sitzung am 07.03.24 formuliert werden.

  • Abschließende Berechnung der erforderlichen Einzahlungen in die Kreisschulbaukasse ab 2025.

  • Beteiligung der Gemeinden über den Sachstand

  • Abschließende Befassung im allgemein bildenden Schulausschuss am 12.09.2024

  • Beschluss in der Sitzung des Kreistages am 25.10.2024

 


Anlagen:

 

·         Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse im Landkreis Nienburg/Weser (Fassung vom 11.12.2020)

·         Entwurf der Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse im Landkreis Nienburg/Weser

·         Ablaufplan Anträge Kreisschulbaukasse

·         Entwurf der Ergänzung der Schulbauhandreichungen des Landes Niedersachsen – Anlage zu Nr. 3.2 der Förderrichtlinie