Betreff
Umsetzung der europäischen Richtlinien zu Fauna-Flora-Habitat-Gebieten und Vogelschutzgebieten / Natura 2000: FFH-Gebiet 094 "Steinhuder Meer (mit Randbereichen)", Vogelschutzgebiet 42 "Steinhuder Meer";
hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftschutzgebiet "Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen Riede)" (LSG NI 68) in der Stadt Rehburg-Loccum und in der Samtgemeinde Mittelweser.
Vorlage
2017/159
Aktenzeichen
554
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ in der Stadt Rehburg-Loccum und in der Samtgemeinde Mittelweser wird beschlossen.

 


Sachverhalt

In der Sitzung vom 04.04.2017 (Beschlussvorlage 2017/070) wurde be­schlossen, das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ einzuleiten.

 

Das für die Ausweisung von Verordnungen vorgeschriebene Verfahren ge­mäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über Natur­schutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde durchgeführt.

 

Den betroffenen Kommunen, den sonstigen betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellung-nahme zugeleitet.

Von den insgesamt 63 beteiligten Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und Naturschutzvereinigungen haben 12 Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise vorgebracht.

Des Weiteren wurden die Entwurfsunterlagen an 20 Flächeneigentümer/innen im Gebiet geschickt, 2 Eigentümer/innen haben eine Stellungnahme abgegeben.

 

Der Entwurf der Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verord­nungs-karten und die Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom 19.05.2017 bis einschließlich 19.06.2017 bei der Stadt Rehburg-Loccum, der Samtgemeinde Mittelweser sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns Einsicht ausgelegen.

Die gesetzlich vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.

Im Rahmen des Auslegungsverfahrens sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, Eigentümer/innen, sonstigen Interessensvertretungen und Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und begründet.

 

Ein Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen hat im Rahmen der Beteiligung die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes generell abgelehnt bzw. die Bereitstellung von Ersatzflächen gefordert. Dieser Forderung kann nicht nachge-kommen werden. Das LSG dient der hoheitlichen Sicherung von Natura 2000-Gebieten und damit der Umsetzung von EU-Recht. Ein Anspruch auf Ersatzflächen besteht nicht.

Des Weiteren wird von einer Flächeneigentümerin eine Wertminderung ihres Grundstücks gesehen und aus diesem Grunde Widerspruch eingelegt. Dieser Forderung konnte ebenfalls nicht gefolgt werden, da die gesetzliche Sicherungspflicht besteht. Außerdem wird allein durch die Sicherung als LSG mit der Freistellung der bestehenden Nutzungen keine Wertminderung gesehen.

Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ist in § 5 Abs. 1a der VO mit sehr geringen Einschränkungen freigestellt.

 

Von der Fachbehörde für Fischerei (LAVES) wird das Verbot des Fischens mit Reusen und Netzen mit Bezug auf das Fachrecht kritisiert. Dieser Kritik folgend wird das Verbot der Netzfischerei zurück genommen. Der Argumentation des LAVES kann aber bezogen auf die Reusen-Fischerei nicht gefolgt werden, da der Einsatz von Ottergittern wegen des Vorkommens des Europäischen Nerzes hier nicht ausreicht. Für den Nerz stellen Reusen durchaus eine Gefahr dar. Zudem gibt es an den Fließgewässern im Verordnungsgebiet keine Berufsfischerei, die Sportangler vor Ort setzen keine Reusen ein und haben - resultierend aus den Vorgesprächen – kein Problem mit diesem Verbot.

 

Die untere Jagdbehörde und die Landesjägerschaft Niedersachsen fordern, dass sich die Einschränkung des Einsatzes von Totschlagfallen nur auf die Gewässer und ihre Ufer bezieht. Zwischenzeitlich hat ein Abstimmungsgespräch zwischen der unteren Jagd- und der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden. Die abgestimmte Version der Freistellung wurde in die Verordnung aufgenommen. Die Jagdbehörde fordert in der Begründung zur Verordnung den Zusatz: „Sollte es für das LSG-Gebiet irgendwann eine Gebietserweiterung geben, ist die erneute Herstellung des Einvernehmens mit den jagdlichen Belangen erforderlich“. Dieser Zusatz wurde in die Begründung mit aufgenommen.

Der Einsatz von Totschlagfallen zum Bisamfang wurde beschränkt auf Fallentypen, die auf Zug reagieren (sind mit pflanzlichen Ködern bestückt). Diese oder baugleiche Fallen stellen nach jetzigem Kenntnisstand keine Gefahr für Fischotter und Europäischen Nerz dar. Dieses ist das einvernehmliche Ergebnis der Abstimmung mit einem örtlichen Bisamjäger, der Aktion Fischotterschutz in Hankensbüttel, der Ökologischen Schutzstation Steinhuder Meer e.V. und einer Vertreterin von EuroNerz e.V.. Die Notwendigkeit des Bisamfangs im Zuge der Gewässerunterhaltung wird anerkannt.

 

Die Ökologische Schutzstation Steinhuder Meer hatte sich kritisch zum Einsatz von Totschlagfallen geäußert. Der Vorschlag der Fallenprüfung mit einem Berufsjäger wurde aufgenommen. Dieses Treffen hatte zum Ergebnis, dass für den Bisamfang zwei auf Zug reagierende Totschlagfallen eingesetzt werden können (s.o.).

 

Der BUND fordert als anerkannte Naturschutzvereinigung eine deutliche Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes an der Fulde, z.B. durch das Einbeziehen gesetzlich geschützter Biotope und eines Waldgebietes in das Verordnungsgebiet.
Begründet wird die Erweiterungsforderung an der Fulde z.B. durch weitere Nachweise der Helm-Azurjungfer außerhalb des geplanten LSGs. Dieser Forderung wird nicht gefolgt. Die Sicherung der FFH-Anhang II Arten und der FFH-LRTen erfolgt innerhalb der Grenzen der gemeldeten FFH-Gebiete.

Maßnahmen zum Erhalt von FFH-Anhang II-Arten und/oder Lebensraumtypen und zur Optimierung der für die Arten wichtigen Habitate (im Wasser und an Land), außerhalb der Gebietskulisse Natura 2000, sind Aufgabe der UNB im Artenschutz.

 

Auch wird vom BUND sowie vom NLWKN die Verbreiterung des LSG an Steinhuder Meerbach, Süd- und Nordbach sowie am Steertschlaggraben über das Gewässerflurstück hinaus gefordert. An diesen Gewässern wurde allerdings dem Präzisierungsvorschlag des NLWKN gefolgt; ihren eigenen Vorschlag stellt der NLWKN nunmehr in der aktuellen Stellungnahme in Frage. Die Präzisierungsvorschläge für Natura 2000-Gebiete wurden vom NLWKN zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörden bei der Abgrenzung von Natura 2000-Gebieten erstellt. Aktuell wird das Erfordernis der Verbreiterung der LSG-Fläche nicht gesehen.

 

Des Weiteren wird vom BUND gefordert, die in Gewässerentwicklungsplänen für die Verordnungsgewässer dargestellten ökologisch verbessernden Maßnahmen vollumfänglich in die Verordnung aufzunehmen. Die dort formulierten Maßnahmen müssen aber zunächst auf ihre Sinnhaftigkeit bezogen auf den Schutzzweck der Verordnung geprüft werden. Dieses wird im Rahmen der Maßnahmenplanung zu erledigen sein. Auch für den Schutzzeck der VO sinnvolle Maßnahmen können dann entsprechend in die Maßnahmenplanung übernommen werden. Hier wären synergetische Effekte zur Umsetzung von Natura 2000 und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie möglich.

 

Der NLWKN fordert unter anderem, den Bitterling nicht in den besonderen Schutzzweck der Verordnung aufzunehmen. Der Status dieser Art sei im VO-Gebiet unklar. Letzteres ist sicherlich richtig. Allerdings gibt es Nachweise im NSG Meerbruchwiesen und die für die Entwicklung dieser Art erforderlichen Großmuscheln sind nachgewiesen. Die Lebensbedingungen für den Bitterling werden im VO-Gebiet als geeignet beurteilt. Der Empfehlung der Fachbehörde wird aber an dieser Stelle gefolgt, wobei Lebenszyklus und Habitatansprüche des Bitterlings in der Folge dann nicht in die Maßnahmenplanung eingehen werden. Eine Elektrobefischung zur Überprüfung der Art im VO-Gebiet („Basiserfassung“) ist vom NLWKN nicht erfolgt. Der Bitterling wird aus dem besonderen Schutzzweck herausgenommen und unter dem allgemeinen Schutzzweck mit aufgenommen.

 

Weiterhin empfiehlt der NLWKN in seiner Stellungnahme auch den Europäischen Nerz nicht in den besonderen Schutzzweck der VO aufzunehmen. Eine erneute Rücksprache mit der Projektleitung des Wiederansiedlungsprojektes (ÖSSM) hat ergeben, dass der langfristige Erfolg des Projektes gesehen wird. Da hier die höhere Fachkompetenz zur Beurteilung des Projektes vorhanden ist, bleibt der Europäische Nerz als FFH-Anhang II-Art Teil des besonderen Schutzzweckes der VO.


Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren Anpas­sungen des Entwurfes der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ (Anlage 2) sowie der Begründung zur Verordnung (Anlage 7) erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen Kosten i. H. v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind bereits im Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Der zukünftige Aufwand für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der Entwicklung des Gebietes in Bezug auf den Schutzzweck. Er soll jedoch möglichst gering gehalten werden.

 


Anlagen:

 

1 – Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst

betroffenen Behörden und den Naturschutzvereinigungen

2 – Verordnungstext über das LSG „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer

(mit Leeser Erlen-Riede)“

3 – Übersichtskarte
4-6 – Verordnungskarten

7 – Begründung zur Verordnung