hier: Erlass der Verordnung über das Landschaftschutzgebiet "Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen Riede)" (LSG NI 68) in der Stadt Rehburg-Loccum und in der Samtgemeinde Mittelweser.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinhuder
Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ in der Stadt
Rehburg-Loccum und in der Samtgemeinde
Mittelweser wird beschlossen.
Sachverhalt
In der Sitzung vom 04.04.2017
(Beschlussvorlage 2017/070) wurde beschlossen,
das offizielle Beteiligungsverfahren zur Ausweisung des geplanten Landschaftsschutzgebietes
„Steinhuder Meerbach und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ einzuleiten.
Das für die Ausweisung von Verordnungen
vorgeschriebene Verfahren gemäß § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über
Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) wurde
durchgeführt.
Den betroffenen Kommunen,
den sonstigen betroffenen Behörden und den anerkannten Naturschutzvereinigungen
wurden die Entwurfsunterlagen zur Stellung-nahme zugeleitet.
Von den insgesamt 63
beteiligten Interessenvertretungen, öffentlichen Institutionen und
Naturschutzvereinigungen haben 12 Stellen Bedenken / Anregungen / Hinweise
vorgebracht.
Des Weiteren wurden die
Entwurfsunterlagen an 20 Flächeneigentümer/innen im Gebiet geschickt, 2
Eigentümer/innen haben eine Stellungnahme abgegeben.
Der Entwurf der
Landschaftsschutzgebietsverordnung sowie die Verordnungs-karten und die
Begründung zur Landschaftsschutzgebietsverordnung haben in der Zeit vom
19.05.2017 bis einschließlich 19.06.2017 bei der Stadt Rehburg-Loccum, der Samtgemeinde
Mittelweser sowie dem Landkreis Nienburg/Weser öffentlich zu Jedermanns
Einsicht ausgelegen.
Die gesetzlich
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung ist ordnungsgemäß erfolgt.
Im
Rahmen des Auslegungsverfahrens sind keine Stellungnahmen abgegeben worden.
Die
eingegangenen Stellungnahmen der betroffenen Behörden, Eigentümer/innen,
sonstigen Interessensvertretungen und Naturschutzvereinigungen sowie die entsprechenden
Abwägungs- und Beschlussempfehlungen sind in der Anlage 1 zusammengefasst und
begründet.
Ein Eigentümer
landwirtschaftlicher Flächen hat im Rahmen der Beteiligung die Ausweisung des
Landschaftsschutzgebietes generell abgelehnt bzw. die Bereitstellung von
Ersatzflächen gefordert. Dieser Forderung kann nicht nachge-kommen werden. Das
LSG dient der hoheitlichen Sicherung von Natura 2000-Gebieten und damit der
Umsetzung von EU-Recht. Ein Anspruch auf Ersatzflächen besteht nicht.
Des Weiteren wird von einer
Flächeneigentümerin eine Wertminderung ihres Grundstücks gesehen und aus diesem
Grunde Widerspruch eingelegt. Dieser Forderung konnte ebenfalls nicht gefolgt
werden, da die gesetzliche Sicherungspflicht besteht. Außerdem wird allein
durch die Sicherung als LSG mit der Freistellung der bestehenden Nutzungen
keine Wertminderung gesehen.
Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis ist in § 5 Abs. 1a der VO mit sehr
geringen Einschränkungen freigestellt.
Von der Fachbehörde für
Fischerei (LAVES) wird das Verbot des Fischens mit Reusen und Netzen mit Bezug
auf das Fachrecht kritisiert. Dieser Kritik folgend wird das Verbot der
Netzfischerei zurück genommen. Der Argumentation des LAVES kann aber bezogen
auf die Reusen-Fischerei nicht gefolgt werden, da der Einsatz von Ottergittern
wegen des Vorkommens des Europäischen Nerzes hier nicht ausreicht. Für den Nerz
stellen Reusen durchaus eine Gefahr dar. Zudem gibt es an den Fließgewässern im
Verordnungsgebiet keine Berufsfischerei, die Sportangler vor Ort setzen keine
Reusen ein und haben - resultierend aus den Vorgesprächen – kein Problem mit
diesem Verbot.
Die untere Jagdbehörde und
die Landesjägerschaft Niedersachsen fordern, dass sich die Einschränkung des
Einsatzes von Totschlagfallen nur auf die Gewässer und ihre Ufer bezieht.
Zwischenzeitlich hat ein Abstimmungsgespräch zwischen der unteren Jagd- und der
unteren Naturschutzbehörde stattgefunden. Die abgestimmte Version der
Freistellung wurde in die Verordnung aufgenommen. Die Jagdbehörde fordert in
der Begründung zur Verordnung den Zusatz: „Sollte es für das LSG-Gebiet irgendwann
eine Gebietserweiterung geben, ist die erneute Herstellung des Einvernehmens
mit den jagdlichen Belangen erforderlich“. Dieser Zusatz wurde in die Begründung
mit aufgenommen.
Der Einsatz von
Totschlagfallen zum Bisamfang wurde beschränkt auf Fallentypen, die auf Zug
reagieren (sind mit pflanzlichen Ködern bestückt). Diese oder baugleiche Fallen
stellen nach jetzigem Kenntnisstand keine Gefahr für Fischotter und Europäischen
Nerz dar. Dieses ist das einvernehmliche Ergebnis der Abstimmung mit einem
örtlichen Bisamjäger, der Aktion Fischotterschutz in Hankensbüttel, der
Ökologischen Schutzstation Steinhuder Meer e.V. und einer Vertreterin von
EuroNerz e.V.. Die Notwendigkeit des Bisamfangs im Zuge der
Gewässerunterhaltung wird anerkannt.
Die Ökologische Schutzstation
Steinhuder Meer hatte sich kritisch zum Einsatz von Totschlagfallen geäußert.
Der Vorschlag der Fallenprüfung mit einem Berufsjäger wurde aufgenommen. Dieses
Treffen hatte zum Ergebnis, dass für den Bisamfang zwei auf Zug reagierende
Totschlagfallen eingesetzt werden können (s.o.).
Der BUND fordert als
anerkannte Naturschutzvereinigung eine deutliche Erweiterung des
Landschaftsschutzgebietes an der Fulde, z.B. durch das Einbeziehen gesetzlich
geschützter Biotope und eines Waldgebietes in das Verordnungsgebiet.
Begründet wird die Erweiterungsforderung an der Fulde z.B. durch weitere Nachweise
der Helm-Azurjungfer außerhalb des geplanten LSGs. Dieser Forderung wird nicht
gefolgt. Die Sicherung der FFH-Anhang II Arten und der FFH-LRTen erfolgt innerhalb
der Grenzen der gemeldeten FFH-Gebiete.
Maßnahmen zum Erhalt von
FFH-Anhang II-Arten und/oder Lebensraumtypen und zur Optimierung der für die
Arten wichtigen Habitate (im Wasser und an Land), außerhalb der Gebietskulisse
Natura 2000, sind Aufgabe der UNB im Artenschutz.
Auch wird vom BUND sowie
vom NLWKN die Verbreiterung des LSG an Steinhuder Meerbach, Süd- und Nordbach
sowie am Steertschlaggraben über das Gewässerflurstück hinaus gefordert. An
diesen Gewässern wurde allerdings dem Präzisierungsvorschlag des NLWKN gefolgt;
ihren eigenen Vorschlag stellt der NLWKN nunmehr in der aktuellen Stellungnahme
in Frage. Die Präzisierungsvorschläge für Natura 2000-Gebiete wurden vom NLWKN
zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörden bei der Abgrenzung von Natura
2000-Gebieten erstellt. Aktuell wird das Erfordernis der Verbreiterung der
LSG-Fläche nicht gesehen.
Des Weiteren wird vom BUND
gefordert, die in Gewässerentwicklungsplänen für die Verordnungsgewässer
dargestellten ökologisch verbessernden Maßnahmen vollumfänglich in die
Verordnung aufzunehmen. Die dort formulierten Maßnahmen müssen aber zunächst
auf ihre Sinnhaftigkeit bezogen auf den Schutzzweck der Verordnung geprüft
werden. Dieses wird im Rahmen der Maßnahmenplanung zu erledigen sein. Auch für
den Schutzzeck der VO sinnvolle Maßnahmen können dann entsprechend in die
Maßnahmenplanung übernommen werden. Hier wären synergetische Effekte zur
Umsetzung von Natura 2000 und der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie möglich.
Der NLWKN fordert unter
anderem, den Bitterling nicht in den besonderen Schutzzweck der Verordnung
aufzunehmen. Der Status dieser Art sei im VO-Gebiet unklar. Letzteres ist
sicherlich richtig. Allerdings gibt es Nachweise im NSG Meerbruchwiesen und die
für die Entwicklung dieser Art erforderlichen Großmuscheln sind nachgewiesen.
Die Lebensbedingungen für den Bitterling werden im VO-Gebiet als geeignet
beurteilt. Der Empfehlung der Fachbehörde wird aber an dieser Stelle gefolgt,
wobei Lebenszyklus und Habitatansprüche des Bitterlings in der Folge dann nicht
in die Maßnahmenplanung eingehen werden. Eine Elektrobefischung zur Überprüfung
der Art im VO-Gebiet („Basiserfassung“) ist vom NLWKN nicht erfolgt. Der
Bitterling wird aus dem besonderen Schutzzweck herausgenommen und unter dem
allgemeinen Schutzzweck mit aufgenommen.
Weiterhin empfiehlt der
NLWKN in seiner Stellungnahme auch den Europäischen Nerz nicht in den
besonderen Schutzzweck der VO aufzunehmen. Eine erneute Rücksprache mit der Projektleitung
des Wiederansiedlungsprojektes (ÖSSM) hat ergeben, dass der langfristige Erfolg
des Projektes gesehen wird. Da hier die höhere Fachkompetenz zur Beurteilung
des Projektes vorhanden ist, bleibt der Europäische Nerz als FFH-Anhang II-Art
Teil des besonderen Schutzzweckes der VO.
Aufgrund der vorgebrachten Anregungen und Ergänzungen waren Anpassungen des
Entwurfes der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Steinhuder Meerbach
und Nebengewässer (mit Leeser Erlen-Riede)“ (Anlage 2) sowie der
Begründung zur Verordnung (Anlage 7) erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Es entstehen Kosten i. H.
v. ca. 1.500 € für die Beschilderung des LSG. Die Mittel sind bereits im
Haushalt 2017 im Produktkonto 55410.424100 eingeplant. Der zukünftige Aufwand
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist abhängig von der Entwicklung des Gebietes
in Bezug auf den Schutzzweck. Er soll jedoch möglichst gering gehalten werden.
Anlagen:
1
– Übersicht Bedenken, Anregungen und Hinweise der Gemeinde, den sonst
betroffenen Behörden und den
Naturschutzvereinigungen
2
– Verordnungstext über das LSG „Steinhuder Meerbach und Nebengewässer
(mit Leeser Erlen-Riede)“
3
– Übersichtskarte
4-6 – Verordnungskarten
7
– Begründung zur Verordnung