- Die Förderrichtlinie für die Kreisschulbaukasse vom 7.3.2016 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
- Die Förderrichtlinie für die Kreisschulbaukasse (Anlage 2) wird beschlossen.
- Die jährliche Beitragshöhe
wird für die Jahre 2021 und 2022 auf 4 Mio. € festgesetzt.
Die Beiträge sind gemäß § 117 Absatz 6 NSchG zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringen.
- Die Ergänzung der Schulbauhandreichungen (Anlage 4) wird beschlossen.
Sachverhalt
Förderrichtlinie
Mit Drucksache 2015/102 hat
die Verwaltung im Jahr 2015 die Aufstellung einer Förderrichtlinie für
Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ab dem 1.1.2016 begonnen. In diesem
Zusammenhang sollten sowohl über die Höhe der einzuzahlenden Beiträge als auch
über die künftig förderfähigen Maßnahmen beschlossen werden.
Die Verwaltung hatte damals
vorgeschlagen, die einzuzahlenden Beiträge auf 4 Mio. €/Jahr
festzusetzen und für größere Instandsetzungen (§ 117 Absatz 3 NSchG)
lediglich Darlehen zu gewähren. Im Lauf der Beratung wurde mit Drucksache
2015/207 vom Kreistag in seiner Sitzung am 16.10.2015 beschlossen, dass die
Beiträge auf 2 Mio. €/Jahr festgesetzt werden und für größere Instandsetzungen
(§117 Absatz 3 NSchG) keine Zuwendungen erbracht werden.
Die abschließende
Förderrichtlinie ist vom Kreisausschuss in seiner Sitzung vom 07.03.2016
(Drucksache 2016/019) beschlossen worden.
Der Fachbereich Schulen und
Kultur hat mit Drucksache 2020/008 berichtet, dass die Förderrichtlinie der
Kreisschulbaukasse am 31.12.2020 ausläuft. Ferner wurde vorgeschlagen, die
Förderrichtlinie lediglich redaktionell zu überarbeiten und getroffene
Regelungen zu konkretisieren. Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund vor, die
neue Förderrichtlinie unbefristet zu verabschieden.
In der Anlage 1 sind die Änderungen farblich hervorgehoben. Die Anlage 2 stellt die neue Fassung
insgesamt dar.
Die Definitionen unter Nr.
2.1 der Förderrichtlinie sind entsprechend der Kommentierung des Schulgesetztes
(NSchG 2018, § 117 Nr. 3.1 zur § 117 Abs.1 verweist zu den Definitionen in §
115 Nr. 2.1 zu § 115 Abs. 1) angepasst worden. Diese Definitionen werden auch
in der Rechtsprechung verwendet.
Weiterhin war bisher
Leasing/Mietkauf unter den nicht förderfähigen Maßnahmen (Nr. 4.2 der Förderrichtlinie)
aufgeführt. Nach § 117 Abs. 2 NSchG steht die Förderfähigkeit im Ermessen des
Landkreises. Die Verwaltung schlägt daher vor, künftig Leasing/Mietkauf unter
den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 NSchG als förderfähig (Nr. 4.1 der
Förderrichtlinie) an zuerkennen. Dadurch sollen alternative Finanzierungsmodelle
der Schulbaumaßnahmen ermöglicht werden.
Finanzielle Ausstattung der Kreisschulbaukasse
(Beitragshöhe)
Neben der Förderrichtlinie
ist auch über die Höhe der einzuzahlenden Beiträge neu zu befinden.
Der Fachbereich Schulen und
Kultur hat zur Vorbereitung die geplanten gemeindlichen Schulbaumaßnahmen
abgefragt. Außerdem liegt eine vom Fachdienst Liegenschaften erstellte
Bestandsübersicht der geplanten eigenen Maßnahmen vor. Die Aufstellung der
Maßnahmen können der Anlage 3
entnommen werden.
Das Gesamtvolumen der
mitgeteilten Maßnahmen liegt bei rd. 114 Mio. € in den kommenden fünf
Jahren. Es handelt sich lediglich um grobe Schätzungen der Baukosten, die bei
fehlenden Angaben teilweise von der Verwaltung vorgenommen wurden. Die
Maßnahmen sind in der Regel noch nicht beschlossen. Die Planungsstadien sind
dabei unterschiedlich. Bei Umsetzung sämtlicher Maßnahmen errechnen sich
Zuweisungen in einer Größenordnung von rund 51 Mio. €.
Bei den eigenen Maßnahmen des
Fachdienstes Liegenschaften ist bereits berücksichtigt, dass der Bildungscampus
lediglich Teile der Phase 1 mit dem Neubau der Sporthalle IGS, Neubau E-Trakt
und dem Neubau der Multifunktionshalle mit einem Volumen von 37.400.000 €
(Förderung 18.700.000 €) erwartet werden. Die weiteren Maßnahmen der
Phasen 0 und 1 sind unberücksichtigt geblieben, da eine Förderfähigkeit zurzeit
nicht gesehen wird. Die Maßnahmen der Phasen 2 bis 4 werden nach dem jetzigen
Bauzeitenplan erst nach dem Jahr 2025 umgesetzt. Die abschließende Beurteilung
der Förderfähigkeit kann abschließend erst getroffen werden, wenn die
Ausführungsplanung vorliegt und die tatsächliche Nutzung abgeleitet werden
kann.
Ergänzend sind seitens der
Kommunen Maßnahmen gemeldet wurden, bei denen auf Grund von frühen
Planungsstadien zurzeit ebenfalls nicht abschließend über eine Förderfähigkeit
entschieden werden kann. Deshalb stehen die Kosten der Maßnahmen nicht abschließend
fest. Ferner ist derzeit unklar, ob finanzielle Einschränkungen auf Grund der
Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Maßnahmen haben werden.
Daher schlägt die Verwaltung
vor, in den Jahren 2021 und 2022 die Beitragshöhe für die Kreisschulbaukasse
auf 4 Mio. € festzusetzen. Der
Landkreis trägt 2/3 (2.666.666,67 €) und die kreisangehörigen Gemeinden
1/3 (1.333.333,33 €) des Beitrages. Im Jahr 2022 soll dann anhand der
Konkretisierung der gemeindlichen Maßnahmen für die folgenden Jahre entschieden
werden.
Abschließend wird darauf
hingewiesen, dass, sofern in der Kreisschulbaukasse keine ausreichenden
Finanzmittel zur Verfügung stehen, bei einer drohenden Erschöpfung der Mittel
der Landkreis eine Auswahlentscheidung unter den konkurrierenden
Schulbaumaßnahmen zu treffen hat.
Die Auswahlentscheidung ist
dabei eine Ermessensentscheidung des Landkreises auf Basis der Dringlichkeit
der Maßnahme und der finanziellen Leistungsfähigkeit der gemeindlichen
Schulträger.
Sind die Mittel der
Kreisschulbaukasse verbraucht, kommt eine Förderung weiterer Maßnahmen
unabhängig von ihrer Dringlichkeit nicht in Betracht.
Ergänzung der Schulbauhandreichungen
Die Ergänzung der
Schulbauhandreichungen ist zuletzt mit Drucksache 2011/AAS/017-01 im Jahr 2011
erfolgt.
Seit diesem Zeitraum ist die
Inklusion neu im Schulgesetz aufgenommen worden. Aus diesem Grunde schlägt die
Verwaltung vor, den Flächenbedarf für die Inklusion in der Ergänzung der
Schulbauhandreichung mit aufzunehmen.
Zusammenfassend sollen
folgende Ergänzungen aufgenommen werden:
- Aufnahme der Schulform OBS
- Aufnahme von Gruppenräumen für weiterführende Schulen
- Vergrößerung der Räume um jeweils 6 qm für inklusive Bedarfe
- Anpassung der Richtlinien für die Größe der Lehrerzimmer an die
Empfehlungen der KGST
Die Änderungen sind in der Anlage 4 rot hervorgehoben.
Die Ergänzungen bewirken,
dass bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte Maßnahmen eine höhere
Förderung erhalten. Um dies zu ermöglichen, ist es erforderlich, die
Förderrichtlinie vom 07.03.2016 vor Ablauf der zeitlichen Befristung außer
Kraft zu setzen und die neue Förderrichtlinie mit sofortiger Wirkung in Kraft
zu setzen.
Anlagen:
·
Änderungen der
Förderrichtlinie
·
Neufassung der Förderrichtlinie
·
Liste der
Maßnahmen
·
Ergänzungen der
Schulbauhandreichungen