Betreff
Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse
Vorlage
2020/187
Aktenzeichen
21-211-32/5-1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)
  1. Die Förderrichtlinie für die Kreisschulbaukasse vom 7.3.2016 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

  1. Die Förderrichtlinie für die Kreisschulbaukasse (Anlage 2) wird beschlossen.

 

  1. Die jährliche Beitragshöhe wird für die Jahre 2021 und 2022 auf 4 Mio. € festgesetzt.

    Die Beiträge sind gemäß § 117 Absatz 6 NSchG zu zwei Dritteln vom Landkreis und zu einem Drittel von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringen.

 

  1. Die Ergänzung der Schulbauhandreichungen (Anlage 4) wird beschlossen.

Sachverhalt

Förderrichtlinie

 

Mit Drucksache 2015/102 hat die Verwaltung im Jahr 2015 die Aufstellung einer Förderrichtlinie für Zuwendungen aus der Kreisschulbaukasse ab dem 1.1.2016 begonnen. In diesem Zusammenhang sollten sowohl über die Höhe der einzuzahlenden Beiträge als auch über die künftig förderfähigen Maßnahmen beschlossen werden.

 

Die Verwaltung hatte damals vorgeschlagen, die einzuzahlenden Beiträge auf 4 Mio. €/Jahr festzusetzen und für größere Instandsetzungen (§ 117 Absatz 3 NSchG) lediglich Darlehen zu gewähren. Im Lauf der Beratung wurde mit Drucksache 2015/207 vom Kreistag in seiner Sitzung am 16.10.2015 beschlossen, dass die Beiträge auf 2 Mio. €/Jahr festgesetzt werden und für größere Instandsetzungen (§117 Absatz 3 NSchG) keine Zuwendungen erbracht werden.

 

Die abschließende Förderrichtlinie ist vom Kreisausschuss in seiner Sitzung vom 07.03.2016 (Drucksache 2016/019) beschlossen worden.

 

Der Fachbereich Schulen und Kultur hat mit Drucksache 2020/008 berichtet, dass die Förderrichtlinie der Kreisschulbaukasse am 31.12.2020 ausläuft. Ferner wurde vorgeschlagen, die Förderrichtlinie lediglich redaktionell zu überarbeiten und getroffene Regelungen zu konkretisieren. Die Verwaltung schlägt aus diesem Grund vor, die neue Förderrichtlinie unbefristet zu verabschieden.

 

In der Anlage 1 sind die Änderungen farblich hervorgehoben. Die Anlage 2 stellt die neue Fassung insgesamt dar.

 

Die Definitionen unter Nr. 2.1 der Förderrichtlinie sind entsprechend der Kommentierung des Schulgesetztes (NSchG 2018, § 117 Nr. 3.1 zur § 117 Abs.1 verweist zu den Definitionen in § 115 Nr. 2.1 zu § 115 Abs. 1) angepasst worden. Diese Definitionen werden auch in der Rechtsprechung verwendet.

 

Weiterhin war bisher Leasing/Mietkauf unter den nicht förderfähigen Maßnahmen (Nr. 4.2 der Förderrichtlinie) aufgeführt. Nach § 117 Abs. 2 NSchG steht die Förderfähigkeit im Ermessen des Landkreises. Die Verwaltung schlägt daher vor, künftig Leasing/Mietkauf unter den Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 NSchG als förderfähig (Nr. 4.1 der Förderrichtlinie) an zuerkennen. Dadurch sollen alternative Finanzierungsmodelle der Schulbaumaßnahmen ermöglicht werden.

 

Finanzielle Ausstattung der Kreisschulbaukasse (Beitragshöhe)

 

Neben der Förderrichtlinie ist auch über die Höhe der einzuzahlenden Beiträge neu zu befinden.

 

Der Fachbereich Schulen und Kultur hat zur Vorbereitung die geplanten gemeindlichen Schulbaumaßnahmen abgefragt. Außerdem liegt eine vom Fachdienst Liegenschaften erstellte Bestandsübersicht der geplanten eigenen Maßnahmen vor. Die Aufstellung der Maßnahmen können der Anlage 3 entnommen werden.

 

Das Gesamtvolumen der mitgeteilten Maßnahmen liegt bei rd. 114 Mio. € in den kommenden fünf Jahren. Es handelt sich lediglich um grobe Schätzungen der Baukosten, die bei fehlenden Angaben teilweise von der Verwaltung vorgenommen wurden. Die Maßnahmen sind in der Regel noch nicht beschlossen. Die Planungsstadien sind dabei unterschiedlich. Bei Umsetzung sämtlicher Maßnahmen errechnen sich Zuweisungen in einer Größenordnung von rund 51 Mio. €.

 

Bei den eigenen Maßnahmen des Fachdienstes Liegenschaften ist bereits berücksichtigt, dass der Bildungscampus lediglich Teile der Phase 1 mit dem Neubau der Sporthalle IGS, Neubau E-Trakt und dem Neubau der Multifunktionshalle mit einem Volumen von 37.400.000 € (Förderung 18.700.000 €) erwartet werden. Die weiteren Maßnahmen der Phasen 0 und 1 sind unberücksichtigt geblieben, da eine Förderfähigkeit zurzeit nicht gesehen wird. Die Maßnahmen der Phasen 2 bis 4 werden nach dem jetzigen Bauzeitenplan erst nach dem Jahr 2025 umgesetzt. Die abschließende Beurteilung der Förderfähigkeit kann abschließend erst getroffen werden, wenn die Ausführungsplanung vorliegt und die tatsächliche Nutzung abgeleitet werden kann.

 

Ergänzend sind seitens der Kommunen Maßnahmen gemeldet wurden, bei denen auf Grund von frühen Planungsstadien zurzeit ebenfalls nicht abschließend über eine Förderfähigkeit entschieden werden kann. Deshalb stehen die Kosten der Maßnahmen nicht abschließend fest. Ferner ist derzeit unklar, ob finanzielle Einschränkungen auf Grund der Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Maßnahmen haben werden.

 

Daher schlägt die Verwaltung vor, in den Jahren 2021 und 2022 die Beitragshöhe für die Kreisschulbaukasse auf 4 Mio. € festzusetzen. Der Landkreis trägt 2/3 (2.666.666,67 €) und die kreisangehörigen Gemeinden 1/3 (1.333.333,33 €) des Beitrages. Im Jahr 2022 soll dann anhand der Konkretisierung der gemeindlichen Maßnahmen für die folgenden Jahre entschieden werden.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass, sofern in der Kreisschulbaukasse keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen, bei einer drohenden Erschöpfung der Mittel der Landkreis eine Auswahlentscheidung unter den konkurrierenden Schulbaumaßnahmen zu treffen hat.

 

Die Auswahlentscheidung ist dabei eine Ermessensentscheidung des Landkreises auf Basis der Dringlichkeit der Maßnahme und der finanziellen Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Schulträger.

 

Sind die Mittel der Kreisschulbaukasse verbraucht, kommt eine Förderung weiterer Maßnahmen unabhängig von ihrer Dringlichkeit nicht in Betracht.

 

 

Ergänzung der Schulbauhandreichungen

 

Die Ergänzung der Schulbauhandreichungen ist zuletzt mit Drucksache 2011/AAS/017-01 im Jahr 2011 erfolgt.

 

Seit diesem Zeitraum ist die Inklusion neu im Schulgesetz aufgenommen worden. Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, den Flächenbedarf für die Inklusion in der Ergänzung der Schulbauhandreichung mit aufzunehmen.

 

Zusammenfassend sollen folgende Ergänzungen aufgenommen werden:

 

  • Aufnahme der Schulform OBS
  • Aufnahme von Gruppenräumen für weiterführende Schulen
  • Vergrößerung der Räume um jeweils 6 qm für inklusive Bedarfe
  • Anpassung der Richtlinien für die Größe der Lehrerzimmer an die Empfehlungen der KGST

 

Die Änderungen sind in der Anlage 4 rot hervorgehoben.

 

Die Ergänzungen bewirken, dass bereits beantragte, aber noch nicht bewilligte Maßnahmen eine höhere Förderung erhalten. Um dies zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Förderrichtlinie vom 07.03.2016 vor Ablauf der zeitlichen Befristung außer Kraft zu setzen und die neue Förderrichtlinie mit sofortiger Wirkung in Kraft zu setzen.


Anlagen:

 

·         Änderungen der Förderrichtlinie

·         Neufassung der Förderrichtlinie

·         Liste der Maßnahmen

·         Ergänzungen der Schulbauhandreichungen