Sachverhalt
§ 15 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz
(NGG) verpflichtet die Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten, einen
Gleichstellungsplan zu erstellen. Als Grundlage dient dabei eine
Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur und der zu erwartenden
Fluktuation. Im Plan ist für seine Geltungsdauer festzulegen, wie eine
Unterrepräsentanz abgebaut und die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit
verbessert werden soll.
/ Der jetzt für die Jahre 2021 bis 2023 erstellte
Gleichstellungsplan ist als Anlage beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass
die Daten der Landkreisbeschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter,
in der gemeinsamen Leitstelle beim Landkreis Schaumburg sowie die
Kreisstraßenwärter nicht enthalten sind. Diese Beschäftigtengruppen gehören
nicht zur Dienststelle „Kreisverwaltung“ und sind damit nicht aufzunehmen.
Berücksichtigt wurden dagegen die Prüferinnen und Prüfer des gemeinsamen
Rechnungsprüfungsamtes, die vom Landkreis Schaumburg zum
Landkreis Nienburg/Weser abgeordnet sind.
Der
Zeitraum des Gleichstellungsplanes ist eine feststehende Vorgabe, die sich aus
§15, Abs. 1, Satz 1 NGG ergibt. Durch Vakanzen innerhalb des Fachbereichs Personal
sowie der andauernden pandemischen Lage hat sich die Erstellung des Gleichstellungsplanes
für diesen Gültigkeitszeitraums verschoben. Die Ziele und Maßnahmen wurden und
werden jedoch fortlaufend umgesetzt. Für die Zukunft wird eine turnusmäßige,
fristgerechte Erstellung angestrebt.
Die Verwaltung wird den Gleichstellungsplan in der
Sitzung des Ausschusses für
Finanzen und Personal vorstellen und Fragen dazu beantworten.
Anlagen:
·
Gleichstellungsplan für den Zeitraum 2021 -
2023