Sachverhalt

§ 15 Niedersächsisches Gleichberechtigungsgesetz (NGG) verpflichtet die Dienststellen mit mehr als 50 Bediensteten, einen Gleichstellungsplan zu erstellen. Als Grundlage dient dabei eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur und der zu erwartenden Fluktuation. Im Plan ist für seine Geltungsdauer festzulegen, wie eine Unterrepräsentanz abgebaut und die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familienarbeit verbessert werden soll.

 

/    Der jetzt für die Jahre 2021 bis 2023 erstellte Gleichstellungsplan ist als Anlage beigefügt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Daten der Landkreisbeschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter, in der gemeinsamen Leitstelle beim Landkreis Schaumburg sowie die Kreisstraßenwärter nicht enthalten sind. Diese Beschäftigtengruppen gehören nicht zur Dienststelle „Kreisverwaltung“ und sind damit nicht aufzunehmen. Berücksichtigt wurden dagegen die Prüferinnen und Prüfer des gemeinsamen Rechnungsprüfungsamtes, die vom Landkreis Schaumburg zum
Landkreis Nienburg/Weser abgeordnet sind.

 

    Der Zeitraum des Gleichstellungsplanes ist eine feststehende Vorgabe, die sich aus §15, Abs. 1, Satz 1 NGG ergibt. Durch Vakanzen innerhalb des Fachbereichs Personal sowie der andauernden pandemischen Lage hat sich die Erstellung des Gleichstellungsplanes für diesen Gültigkeitszeitraums verschoben. Die Ziele und Maßnahmen wurden und werden jedoch fortlaufend umgesetzt. Für die Zukunft wird eine turnusmäßige, fristgerechte Erstellung angestrebt.

 

Die Verwaltung wird den Gleichstellungsplan in der Sitzung des Ausschusses für
Finanzen und Personal vorstellen und Fragen dazu beantworten.

 

 


Anlagen:

 

·         Gleichstellungsplan für den Zeitraum 2021 - 2023